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FlurbG:§ 36 Abs. 1/15: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 25.03.1971 - VII 99/71

Aktenzeichen VII 99/71 Entscheidung Beschluss Datum 25.03.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In besonderen Ausnahmefällen können durch in einer vorläufigen Anordnung geplante Maßnahmen voraussichtlich so schwerwiegende Rückwirkungen auf die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan haben, daß sie nicht dringlich im Sinne von § 36 FlurbG erscheinen. Nicht dringlich in diesem erweiterten Sinne kann eine geplante vorläufige Maßnahme besonders dann sein, wenn sich die Gefahr abzeichnet, daß sie im Hinblick auf die spätere Abfindung Betroffener nicht mehr regulierbare Auswirkungen haben wird.