FlurbG:§ 54 Abs. 2/13: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
{{RzF
|paragraph = 54
|AKZ=127 XIII 75 und 167 XIII 75
|absatz = 2
|entscheidung=Urteil
|entscheidung = Urteil
|datum=01.07.1976
|datum = 01.07.1976
|gericht=Flurbereinigungsgericht München
|AKZ = 127 XIII 75
|veroeff=und
|gericht = Flurbereinigungsgericht München
|paragraph=54
|veroeff = und
|absatz=2
|schlagworte =
 
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Auch für erst im Rechtsmittelverfahren erstrittene Forderungswerte besteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch auf Land. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann auf das nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 FlurbG verteilte Land zurückgegriffen werden. Seine bisherigen Besitzer erhalten Aufwendungsersatz nach [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft.
|text=Auch für erst im Rechtsmittelverfahren erstrittene Forderungswerte besteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch auf Land. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann auf das nach [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 2 FlurbG verteilte Land zurückgegriffen werden. Seine bisherigen Besitzer erhalten Aufwendungsersatz nach [[FlurbG#51{{!}}§ 51]] FlurbG zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft.
}}
}}
 
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
{{RzF/Anmerkung
|text = Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 42 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 42 Abs. 2 FlurbG]].
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 42 Abs. 2/3{{!}}RzF - 3 - zu § 42 Abs. 2 FlurbG]].
}}
}}

Version vom 2. Februar 2022, 12:16 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten