LwAnpG:§ 56/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Der vom Flurbereinigungsgericht angeführte (und mangels anderer Hinweise einzig taugliche) Beleg aus den Gesetzesmaterialien ist jedoch wenig aussagekräftig für die daraus gezogene Schlussfolgerung. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CS. und der FDP (BTDrucks 12/161 vom 26. Februar 1991, S. 12, zu Nummer 15 <§ 63>) soll den Behörden mit der Regelung des [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG eine "dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (...) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet" werden. Genau diesem Bedürfnis und dem Ziel dient auch die Vorgehensweise des Beklagten. Wenn der Gesetzgeber seinerzeit (zu Recht) ein Bedürfnis dafür gesehen hat, dass ein durchgeführtes Bodenordnungsverfahren umgehend genutzt werden soll, um sogleich in die Gebietsneuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz einzutreten, besagt dies nicht, dass er die hier in Rede stehende Verfahrensweise habe verbieten wollen. [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG kann zwanglos als eine bloße Teil-Regelung angesehen werden, weil die Bedürfnisse der Praxis seinerzeit nur teilweise erkannt wurden. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Vorschrift als bewusstes Verbot eines solchen Vorgehens zu verstehen ist.  
Der vom Flurbereinigungsgericht angeführte (und mangels anderer Hinweise einzig taugliche) Beleg aus den Gesetzesmaterialien ist jedoch wenig aussagekräftig für die daraus gezogene Schlussfolgerung. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CS. und der FDP (BTDrucks 12/161 vom 26. Februar 1991, S. 12, zu Nummer 15 <§ 63>) soll den Behörden mit der Regelung des [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG eine "dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (...) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet" werden. Genau diesem Bedürfnis und dem Ziel dient auch die Vorgehensweise des Beklagten. Wenn der Gesetzgeber seinerzeit (zu Recht) ein Bedürfnis dafür gesehen hat, dass ein durchgeführtes Bodenordnungsverfahren umgehend genutzt werden soll, um sogleich in die Gebietsneuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz einzutreten, besagt dies nicht, dass er die hier in Rede stehende Verfahrensweise habe verbieten wollen. [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG kann zwanglos als eine bloße Teil-Regelung angesehen werden, weil die Bedürfnisse der Praxis seinerzeit nur teilweise erkannt wurden. Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Vorschrift als bewusstes Verbot eines solchen Vorgehens zu verstehen ist.  


dd) Eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts. [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG regelt - wie erwähnt - den Fall, dass das Bodenordnungsverfahren abgeschlossen ist, also eine Regelung hinsichtlich des bislang auseinander fallenden Gebäude- und Bodeneigentums vorliegt. Die somit geklärte Eigentumslage erlaubt es, mit Blick auf die betroffenen Grundstücke dann auch ggf. erforderliche Flurbereinigungsmaßnahmen (Tausch, Neuzuschnitt o.ä.) vorzunehmen. In dieser Situation liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift in einer Verfahrenserleichterung und Verfahrensbeschleunigung: Es soll der Einstellungsbeschluss zum Bodenordnungsverfahren erspart und eine Entwertung der bisherigen Verfahrensschritte und Ermittlungen aus dem Bodenordnungsverfahren vermieden werden (vgl. Hegele, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 4 Rn. 19). Insbesondere sollen die Ergebnisse der durchgeführten Wertermittlung in das Flurbereinigungsverfahren übernommen werden und nicht neu ermittelt werden müssen. Eine Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ziele des Gesetzes, die in der bereits zitierten Gesetzesbegründung mehrfach erwähnt werden. Dort werden die "notwendige Beschleunigung der Verfahrensabwicklung" (vgl. BTDrucks 12/161 S. 10, zu Nummer 12 <§ 53>, das Ziel, eine Bewirtschaftung "möglichst rasch herbeizuführen" und die "Eilbedürftigkeit einer geordneten Flächennutzung" betont (S. 11, zu Nummer 14 <§ 61 a>). Überhaupt dient das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes "dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Regelung" (S. 11, zu Nummer 14 <§ 61 a>). Zu diesem Zweck wird durch § 63 Abs. 3 LwAnpG die oben postulierte "dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (...) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet". Nichts anderes bezweckt der Beklagte mit der hier in Rede stehenden Kombination der beiden Verfahren.  
dd) Eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts. [[LwAnpG#§ 63{{!}}§ 63]] Abs. 3 LwAnpG regelt - wie erwähnt - den Fall, dass das Bodenordnungsverfahren abgeschlossen ist, also eine Regelung hinsichtlich des bislang auseinander fallenden Gebäude- und Bodeneigentums vorliegt. Die somit geklärte Eigentumslage erlaubt es, mit Blick auf die betroffenen Grundstücke dann auch ggf. erforderliche Flurbereinigungsmaßnahmen (Tausch, Neuzuschnitt o.ä.) vorzunehmen. In dieser Situation liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift in einer Verfahrenserleichterung und Verfahrensbeschleunigung: Es soll der Einstellungsbeschluss zum Bodenordnungsverfahren erspart und eine Entwertung der bisherigen Verfahrensschritte und Ermittlungen aus dem Bodenordnungsverfahren vermieden werden (vgl. Hegele, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 4 Rn. 19). Insbesondere sollen die Ergebnisse der durchgeführten Wertermittlung in das Flurbereinigungsverfahren übernommen werden und nicht neu ermittelt werden müssen. Eine Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ziele des Gesetzes, die in der bereits zitierten Gesetzesbegründung mehrfach erwähnt werden. Dort werden die "notwendige Beschleunigung der Verfahrensabwicklung" (vgl. BTDrucks 12/161 S. 10, zu Nummer 12 <§ 53>, das Ziel, eine Bewirtschaftung "möglichst rasch herbeizuführen" und die "Eilbedürftigkeit einer geordneten Flächennutzung" betont (S. 11, zu Nummer 14 <[[LwAnpG#§ 61 a{{!}}§ 61 a]]>). Überhaupt dient das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes "dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Regelung" (S. 11, zu Nummer 14 <[[LwAnpG#§ 61 a{{!}}§ 61 a]]>). Zu diesem Zweck wird durch § 63 Abs. 3 LwAnpG die oben postulierte "dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (...) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet". Nichts anderes bezweckt der Beklagte mit der hier in Rede stehenden Kombination der beiden Verfahren.  


b) Fehlt es an einer speziellen Norm, die eine solche Kombination eines Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren ausdrücklich oder ihrem Sinngehalt nach ausschließt, so gelten die allgemeinen Grundsätze.  
b) Fehlt es an einer speziellen Norm, die eine solche Kombination eines Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren ausdrücklich oder ihrem Sinngehalt nach ausschließt, so gelten die allgemeinen Grundsätze.  

Aktuelle Version vom 2. September 2021, 11:32 Uhr

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