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|schlagworte=Anordnung/Kombination mit Flurbereinigungsverfahren###Flurbereinigungsbeschluss/Kombination mit Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG | |schlagworte=Anordnung/Kombination mit Flurbereinigungsverfahren###Flurbereinigungsbeschluss/Kombination mit Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG | ||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - verbietet es nicht, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden. | |||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text=Die zulässige Revision ist begründet. | |text=Die zulässige Revision ist begründet. | ||
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b) Ebenfalls unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob bei der Zusammenführungsentscheidung die Vorschrifen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder jedenfalls deren Wertungen entsprechend anwendbar sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass im dreistufigen Bodenordnungsverfahren auf der ersten Stufe, der Anordnung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 LwAnpG), noch keine (Sach-) Entscheidung zu treffen ist, bei der sich die - hier vom Kläger vorab thematisierte - Frage einer entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 SachenRBerG stellt, also ob das Kriterium der Restnutzungsdauer maßgeblich dafür ist, ob bei der Zusammenführungsentscheidung dem Gebäude- oder dem Bodeneigentümer der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O., S. 158 <= RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG >). Raum für die Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der landwirtschaftlichen Gebäude oder der in das Verfahren einbezogenen Anlagen bietet sich auf den weiteren Verfahrensstufen, der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 27 ff. FlurbG) und beim Bodenordnungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 LwAnpG), der die Entscheidung über die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum trifft (so BVerwG, a.a.O.). Falls - wie vom Beklagten offenbar beabsichtigt - ein gesonderter Bodenordnungsplan im vorliegenden Fall nicht ergehen sollte und die Zusammenführungsentscheidung im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffen werden sollte, wäre dies die dem entsprechende Verfahrensstufe (vgl. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bodenordnungsverfahren die Urteile vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 92 <94> <= RzF - 7 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG > und vom 1. September 2004 - BVerwG 10 C 1.04 - BVerwGE 121, 373 <375 ff.> <= RzF - 54 - zu § 64 LwAnpG >). | b) Ebenfalls unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, ob bei der Zusammenführungsentscheidung die Vorschrifen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder jedenfalls deren Wertungen entsprechend anwendbar sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass im dreistufigen Bodenordnungsverfahren auf der ersten Stufe, der Anordnung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 LwAnpG), noch keine (Sach-) Entscheidung zu treffen ist, bei der sich die - hier vom Kläger vorab thematisierte - Frage einer entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 SachenRBerG stellt, also ob das Kriterium der Restnutzungsdauer maßgeblich dafür ist, ob bei der Zusammenführungsentscheidung dem Gebäude- oder dem Bodeneigentümer der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O., S. 158 <= RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG >). Raum für die Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der landwirtschaftlichen Gebäude oder der in das Verfahren einbezogenen Anlagen bietet sich auf den weiteren Verfahrensstufen, der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 27 ff. FlurbG) und beim Bodenordnungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 LwAnpG), der die Entscheidung über die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum trifft (so BVerwG, a.a.O.). Falls - wie vom Beklagten offenbar beabsichtigt - ein gesonderter Bodenordnungsplan im vorliegenden Fall nicht ergehen sollte und die Zusammenführungsentscheidung im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffen werden sollte, wäre dies die dem entsprechende Verfahrensstufe (vgl. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bodenordnungsverfahren die Urteile vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 92 <94> <= RzF - 7 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG > und vom 1. September 2004 - BVerwG 10 C 1.04 - BVerwGE 121, 373 <375 ff.> <= RzF - 54 - zu § 64 LwAnpG >). | ||
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{{RzF/Anmerkung | {{RzF/Anmerkung | ||
|text = <br />Vorentscheidung: Urteil des Flurbereinigungsgerichtes Weimar vom 04.11.2003 -7 F 293/02- | |text=<br />Vorentscheidung: Urteil des Flurbereinigungsgerichtes Weimar vom 04.11.2003 -7 F 293/02- | ||
Parallelentscheidung zu BVerwG Urteil vom 14.12.2005 -10 C 7/04- | Parallelentscheidung zu BVerwG Urteil vom 14.12.2005 -10 C 7/04- | ||
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Dies ist die Version von 13. August 2021, 10:08 von Administrator (LS)