LwAnpG:§ 56/1: Unterschied zwischen den Versionen

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|schlagworte=Anordnung/Kombination mit Flurbereinigungsverfahren###Flurbereinigungsbeschluss/Kombination mit Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG
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{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text=Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - verbietet es nicht, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.
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{{RzF/Anmerkung
|text=Die zulässige Revision ist begründet.  
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Version vom 13. August 2021, 10:08 Uhr

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