FlurbG:§ 13/1: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 7: Zeile 7:
|lieferung=2007
|lieferung=2007
|paragraph=13
|paragraph=13
|schlagworte=Ermittlung/Grundstücksgrenzen###Klage/Klagegegenstand
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
Zeile 18: Zeile 19:
}}
}}
{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text=Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Nach § 79 Abs. 2 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. § 79 Abs. 2 VwGO ist aber nach [[FlurbG#§ 138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht anwendbar, weil diese Norm dem in [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG manifestierten Beschleunigungsgrundsatz widerspricht (so wohl auch Seehusen/Schwede, FlurbG 7. Aufl. 1977, § 142 Rn. 2). Die dem Flurbereinigungsgericht in [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG eingeräumte erweiterte Entscheidungsbefugnis dient dem Zweck, das Flurbereinigungsverfahren nicht durch das gerichtliche Verfahren mehr als zwingend zu verzögern. Nach Möglichkeit soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer möglichst zeitnahen Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1962 -1C 81.61 -, RdL 1962, 328; <= [[FlurbG:§ 144/5|RzF - 5 - zu § 144 FlurbG]]>). Dem Flurbereinigungsgericht ist daher durch [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG die Möglichkeit eingeräumt worden, durch die selbstständige Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes eine unmittelbare Sachentscheidung zu treffen und damit eine erneute Befassung der Behörde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden. Fände § 79 Abs. 2 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, wäre das Gericht jedenfalls in dieser Fallkonstellation der Möglichkeit der selbstständigen Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes beraubt, da der Klagegegenstand ausschließlich der Widerspruchsbescheid wäre, nicht aber zugleich auch der Ausgangsbescheid, der seinerseits aber Gegenstand und Auslöser des Widerspruchs war. Daraus ergibt sich, dass die allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung (Eyermann/Happ, VwGO 11. Aufl. 2000, § 79 Rn. 4) unzulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 79 Rn. l a).  
|text=Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Nach § 79 Abs. 2 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. § 79 Abs. 2 VwGO ist aber nach [[FlurbG#§ 138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht anwendbar, weil diese Norm dem in [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG manifestierten Beschleunigungsgrundsatz widerspricht (so wohl auch Seehusen/Schwede, FlurbG 7. Aufl. 1977, § 142 Rn. 2). Die dem Flurbereinigungsgericht in [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG eingeräumte erweiterte Entscheidungsbefugnis dient dem Zweck, das Flurbereinigungsverfahren nicht durch das gerichtliche Verfahren mehr als zwingend zu verzögern. Nach Möglichkeit soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer möglichst zeitnahen Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1962 -1C 81.61 -, RdL 1962, 328; <= [[FlurbG:§ 144/5{{!}}RzF - 5 - zu § 144 FlurbG]]>). Dem Flurbereinigungsgericht ist daher durch [[FlurbG#§ 144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG die Möglichkeit eingeräumt worden, durch die selbstständige Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes eine unmittelbare Sachentscheidung zu treffen und damit eine erneute Befassung der Behörde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden. Fände § 79 Abs. 2 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, wäre das Gericht jedenfalls in dieser Fallkonstellation der Möglichkeit der selbstständigen Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes beraubt, da der Klagegegenstand ausschließlich der Widerspruchsbescheid wäre, nicht aber zugleich auch der Ausgangsbescheid, der seinerseits aber Gegenstand und Auslöser des Widerspruchs war. Daraus ergibt sich, dass die allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung (Eyermann/Happ, VwGO 11. Aufl. 2000, § 79 Rn. 4) unzulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 79 Rn. l a).  




Zeile 24: Zeile 25:




Der Widerspruch gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan ist in einem Anhörungstermin vorzubringen ([[FlurbG#§ 59{{!}}§ 59]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Dieser Anhörungstermin fand am 28.09.2000 statt. Die Klägerin hat an diesem Termin teilgenommen. Ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin hat die Klägerin aber keinen Widerspruch eingelegt. Die Verhandlungsniederschrift beweist die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ([[FlurbG#§ 131{{!}}§ 131]] Satz 1 FlubG); die Niederschrift über die Anhörung beweist die Einlegung des Widerspruchs ([[FlurbG#§ 59{{!}}§ 59]] Abs. 4 FlurbG). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein Widerspruch nicht erhoben ist, wenn er nicht in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert ist (BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - FV C 59.69 -, RdL 1970, 214; <= [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/7|RzF - 7 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). Gegen diese Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig [[FlurbG#§ 131{{!}}§ 131]] Satz 2 FlurbG). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen.  
Der Widerspruch gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan ist in einem Anhörungstermin vorzubringen ([[FlurbG#§ 59{{!}}§ 59]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Dieser Anhörungstermin fand am 28.09.2000 statt. Die Klägerin hat an diesem Termin teilgenommen. Ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin hat die Klägerin aber keinen Widerspruch eingelegt. Die Verhandlungsniederschrift beweist die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ([[FlurbG#§ 131{{!}}§ 131]] Satz 1 FlubG); die Niederschrift über die Anhörung beweist die Einlegung des Widerspruchs ([[FlurbG#§ 59{{!}}§ 59]] Abs. 4 FlurbG). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein Widerspruch nicht erhoben ist, wenn er nicht in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert ist (BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - FV C 59.69 -, RdL 1970, 214; <= [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/7{{!}}RzF - 7 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). Gegen diese Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig [[FlurbG#§ 131{{!}}§ 131]] Satz 2 FlurbG). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen.  




Zeile 33: Zeile 34:




Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage bliebe die Klage ohne Erfolg, da sie unbegründet wäre. Die Abfindungsentscheidung im Bodenordnungsverfahren betreffend die Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Frage, wo die Flurstücksgrenzen liegen, ist im Bodenordnungsverfahren nicht zu klären (vgl. OVG Koblenz, U. v. 17.12.1968 - 3 C 43/68 -, RdL 1969, 213, <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/4|RzF - 4 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 13 Rn. 5). Dies ist Aufgabe der Vermessungsbehörden. Die Bodenordnungsbehörde hat die im Kataster eingetragenen und durch Grenzsteine markierten Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass dies die Behörde getan hat und sie alt wie neu abgefunden hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Klägerin in irgend einer Weise durch die Abfindungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dass die festgestellten und durch Grenzsteine markierten Grundstücksgrenzen ihres Grundstücks nach Sicht der Klägerin an einer Stelle fehlerhaft festgestellt und abgemarkt wurden, ist kein Fehler des Bodenordnungsverfahrens. Die nominelle Differenz von einem Quadratmeter hat die Bodenordnungsbehörde nachvollziehbar mit Rundungsabweichungen erklärt.
Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage bliebe die Klage ohne Erfolg, da sie unbegründet wäre. Die Abfindungsentscheidung im Bodenordnungsverfahren betreffend die Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Frage, wo die Flurstücksgrenzen liegen, ist im Bodenordnungsverfahren nicht zu klären (vgl. OVG Koblenz, U. v. 17.12.1968 - 3 C 43/68 -, RdL 1969, 213, <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 13 Rn. 5). Dies ist Aufgabe der Vermessungsbehörden. Die Bodenordnungsbehörde hat die im Kataster eingetragenen und durch Grenzsteine markierten Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass dies die Behörde getan hat und sie alt wie neu abgefunden hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Klägerin in irgend einer Weise durch die Abfindungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dass die festgestellten und durch Grenzsteine markierten Grundstücksgrenzen ihres Grundstücks nach Sicht der Klägerin an einer Stelle fehlerhaft festgestellt und abgemarkt wurden, ist kein Fehler des Bodenordnungsverfahrens. Die nominelle Differenz von einem Quadratmeter hat die Bodenordnungsbehörde nachvollziehbar mit Rundungsabweichungen erklärt.
}}
}}
{{RzF/Anmerkung}}
{{RzF/Anmerkung}}

Aktuelle Version vom 12. August 2021, 12:27 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten