FlurbG:§ 64/33: Unterschied zwischen den Versionen

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34<br />Bereits dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich jedoch entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen (vgl. BVerwG vom 16.7.1975 BVerwGE 49, 176/181 ff.; vom 10.11.1993 RdL 1994, 35  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; BayVGH vom 28.11.1974 = [[FlurbG:§ 64/13|RzF - 13 - zu § 64 FlurbG]]; Schwantag, a.a.O., RdNr. 2 zu § 64). Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, nämlich das Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, "wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden“ (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.). Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, "um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert“ (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.; vom 29.4.1976 BVerwGE 49, 3 = RzF 11 zu § 60 Abs. 1  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 26.3.1981 RdL 1981, 180; = [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]] vom 24.5.1989 RdL 1989, 183; vom 10.11.1993 a.a.O.).
34<br />Bereits dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich jedoch entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen (vgl. BVerwG vom 16.7.1975 BVerwGE 49, 176/181 ff.; vom 10.11.1993 RdL 1994, 35  <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; BayVGH vom 28.11.1974 = [[FlurbG:§ 64/13|RzF - 13 - zu § 64 FlurbG]]; Schwantag, a.a.O., RdNr. 2 zu § 64). Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, nämlich das Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, "wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden" (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.). Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, "um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert" (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.; vom 29.4.1976 BVerwGE 49, 3 = RzF 11 zu § 60 Abs. 1  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 26.3.1981 RdL 1981, 180; = [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]] vom 24.5.1989 RdL 1989, 183; vom 10.11.1993 a.a.O.).





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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