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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Der Begriff "ländliche | |text = Der Begriff "ländliche Grundstücke" wird in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu "städtischen Grundstücken" gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)