FlurbG:§ 41 Abs. 1/20: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Teilnehmer der Flurbereinigung können sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren "gemeinschaftlichem“ Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.
|text = Teilnehmer der Flurbereinigung können sich grundsätzlich darauf berufen, dass sie Teil der Gemeinschaft sind, in der Individualinteressen gleichsam gebündelt werden und in deren "gemeinschaftlichem" Individualinteresse etwa die Erschließung im Flurbereinigungsgebiet durch gemeinschaftliche Anlagen geschaffen wurde.
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|text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem“ eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) "erkauft“ haben.
|text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem" eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) "erkauft" haben.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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