FlurbG:§ 29 Abs. 1/8: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
K (Textersetzung - „““ durch „"“)
 
Zeile 44: Zeile 44:




4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen "Zuwegung“ nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27  <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).
4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gründe sich ferner darauf, dass das nunmehrige Abfindungsflurstück 417 nicht - wie das Einlageflurstück - über zwei Zuwegungen verfüge. Unabhängig davon, dass es sich bei der behaupteten nördlichen "Zuwegung" nicht - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - um einen landwirtschaftlichen Weg, sondern lediglich um eine Bewirtschaftungsschneise gehandelt hat, ist die Zuteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft. Das Begehren der Klägerin nach einer weiteren Zuwegung findet in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG keine Stütze. Danach müssen die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1958 - BVerwG 1 CB 43.58 -, RdL 1959, 27  <28> und v. 08.07.1968 - BVerwG 4 B 134.67 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 12 S. 26). Ist ein solcher Anschluss durch eine Zuwegung - wie hier - gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - BVerwG V C 37.72 -, zit. nach juris).




Zeile 71: Zeile 71:




Geht man hiervon aus, so wird erkennbar, daß die Vorschrift des [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 FlurbG den Zweck hat, den Kläger im Falle des Unterliegens nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit einer gerichtlichen Gebühr zu belasten. Diese besonderen Gründe können sich aus dem Prozeßstoff, aus dem Umfang und der Bedeutung der Einwendungen des Klägers ergeben, sind aber nicht aus der Person des Klägers und seinem Verhalten zu entnehmen.“
Geht man hiervon aus, so wird erkennbar, daß die Vorschrift des [[FlurbG#147|§ 147]] Abs. 1 FlurbG den Zweck hat, den Kläger im Falle des Unterliegens nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit einer gerichtlichen Gebühr zu belasten. Diese besonderen Gründe können sich aus dem Prozeßstoff, aus dem Umfang und der Bedeutung der Einwendungen des Klägers ergeben, sind aber nicht aus der Person des Klägers und seinem Verhalten zu entnehmen."





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten