FlurbG:§ 64/36: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
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|text = Nach dem "Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
|text = Nach dem "Erlass" bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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