FlurbG:§ 39/20: Unterschied zwischen den Versionen

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Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung H. die Wohnplätze und Hofstellen "W.“, "R.“, "B.“ und "G.“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG).
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung H. die Wohnplätze und Hofstellen "W.", "R.", "B." und "G." untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG).




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Die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97  <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ("offensichtliche und unbillige Härten“) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr. 13  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/13|RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3  <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/8|RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1970 - 51 VII 69 -, = RzF - 5 - zu 19 Abs. 3  <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>).
Die Beitragspflicht nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97  <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ("offensichtliche und unbillige Härten") eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr. 13  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/15|RzF - 15 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.  <= [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/13|RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3  <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/8|RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1970 - 51 VII 69 -, = RzF - 5 - zu 19 Abs. 3  <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 19 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>).




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Zwar ließe sich im Anschluss an die "Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG“ (/<u>7.1</u>), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
Zwar ließe sich im Anschluss an die "Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG" (/<u>7.1</u>), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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