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|text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das " | |text = Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem" eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG) "erkauft" haben. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:13 von Administrator (LS)