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22{{Tab}}Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn es vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem | 22{{Tab}}Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn es vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebietes im Sinne des [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG, sondern dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deswegen nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264, 280 f.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie müssen den Zugriff auf Ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.). | ||
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25{{Tab}}Hieraus folgt, dass in Fällen wie hier, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat kein Teilnehmer Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung. Dementsprechend kann kein Teilnehmer beanspruchen, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zugewiesen zu bekommen. Er hat ferner keinen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, etwa eine verbesserte Hofzufahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 und Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92, 94; Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 44 Rdnr. 40 - 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. Die planerische Abwägung nach dieser Vorschrift ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle verbleibt aber zu der Frage, ob die Abfindungsgestaltung " | 25{{Tab}}Hieraus folgt, dass in Fällen wie hier, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat kein Teilnehmer Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung. Dementsprechend kann kein Teilnehmer beanspruchen, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zugewiesen zu bekommen. Er hat ferner keinen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, etwa eine verbesserte Hofzufahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 und Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92, 94; Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG, § 44 Rdnr. 40 - 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. Die planerische Abwägung nach dieser Vorschrift ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle verbleibt aber zu der Frage, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr. 22 ff.; Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87; Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 38.08 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 88). Ferner wird den in [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG genannten Flächen und Anlagen nach dieser gesetzlichen Vorschrift ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit Zustimmung des Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rdnr. 26). | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
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