FlurbG:§ 87 Abs. 1/54: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Der Flurbereinigungsbeschluss nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG hat für den Fall der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens eine "enteignungsrechtliche Vorwirkung“ sowohl gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a. a. O. S. 282) als auch gegenüber allen Pächtern solcher Grundstücke.
|text = Der Flurbereinigungsbeschluss nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG hat für den Fall der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens eine "enteignungsrechtliche Vorwirkung" sowohl gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a. a. O. S. 282) als auch gegenüber allen Pächtern solcher Grundstücke.
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19{{Tab}} Gegen die enteignungsrechtliche Qualität des fremdnützigen Zugriffs auf Pachtland im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Interessen der Pächter an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Pachtrechts in der Flurbereinigung allein durch die Eigentümer der verpachteten Grundstücke "repräsentiert“ werden (so jedoch Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.0. S. 3; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 765190 - NVwZ-RR 1992, 458 <459>). Die Wahrung des eigentumsrechtlich geschützten Pachtbesitzes kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht davon abhängen, ob und wie der Grundstückseigentümer seine Rechte verteidigt, zumal die Interessen von Pächtern und Grundstückseigentümern durchaus gegenläufig sein können (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0. S. 181). Die Eigenständigkeit der Rechtsstellung der Pächter auch in der Flurbereinigung zeigt im Übrigen die Vorschrift des [[FlurbG#49|§ 49]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach unter anderem persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen, aufgehoben werden können, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Auf dieser Grundlage kann das Pachtrecht auch Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein, wenn sich der Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme des verpachteten Grundstücks einverstanden erklärt (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0.).
19{{Tab}} Gegen die enteignungsrechtliche Qualität des fremdnützigen Zugriffs auf Pachtland im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Interessen der Pächter an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Pachtrechts in der Flurbereinigung allein durch die Eigentümer der verpachteten Grundstücke "repräsentiert" werden (so jedoch Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.0. S. 3; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 765190 - NVwZ-RR 1992, 458 <459>). Die Wahrung des eigentumsrechtlich geschützten Pachtbesitzes kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht davon abhängen, ob und wie der Grundstückseigentümer seine Rechte verteidigt, zumal die Interessen von Pächtern und Grundstückseigentümern durchaus gegenläufig sein können (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0. S. 181). Die Eigenständigkeit der Rechtsstellung der Pächter auch in der Flurbereinigung zeigt im Übrigen die Vorschrift des [[FlurbG#49|§ 49]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach unter anderem persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen, aufgehoben werden können, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Auf dieser Grundlage kann das Pachtrecht auch Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein, wenn sich der Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme des verpachteten Grundstücks einverstanden erklärt (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0.).





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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