FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/37: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Regelung dürfte jedoch lediglich einen Anspruch des Eigentümers des zu erschließenden Grundstückes begründen. Zwar enthält sie ihrem Wortlaut nach nur eine Erschließungspflicht der Flurbereinigungsbehörde. Aus der Systematik des Gesetzes und dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass sie als Anspruchsgrundlage des Empfängers eines mangelhaft erschlossenen Grundstückes zu verstehen ist. Dies folgt zunächst aus dem Verhältnis der [[FlurbG#37|§ 37]] und [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG zueinander. Wie bereits ausgeführt, regelt [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG den Handlungsrahmen der Flurbereinigungsbehörde, während [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG beschreibt, an welchen Maßstäben die Landabfindung jedes einzelnen Teilnehmers zu messen ist. Es spricht vieles dafür, dass [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG nur dem Empfänger des erschließungsbedürftigen Grundstückes einen Erschließungsanspruch vermittelt. Hierfür spricht ein Vergleich zur Regelung in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG. Danach müssen unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschieht, kann der betroffene Teilnehmer unter Berufung auf diese Vorschrift verlangen, dass eine Mehr- oder Minderausweisung unterbleibt, wenn sie nicht unvermeidbar ist oder er bei einer unvermeidbaren Minderausweisung einen angemessenen Geldausgleich erhält. Andererseits wird er verpflichtet, eine unvermeidbare Mehrausweisung hinzunehmen und dafür einen angemessenen Geldausgleich zu zahlen. Ansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet. In gleicher Weise dürfte die unmittelbar anschließende Regelung zu verstehen sein, wonach "die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden [müssen]“. Sie dürfte nur dem Empfänger des erschließungsbedürftigen Grundstückes einen Erschließungsanspruch vermitteln, nicht aber einem Dritten, dessen eigenes Grundstück erschlossen ist. Dessen Rechte werden dadurch gewahrt, dass er durch die Flurbereinigung mit Land von gleichem Wert abgefunden werden muss und ihm durch die unterbliebene Erschließung eines benachbarten Abfindungsflurstückes kein zusätzlicher Nachteil, etwa durch das Aufdrängen eines Notwegerechtes, widerfährt. Die unterlassene Erschließung des Abfindungsflurstückes Nr. … führt indes nicht zur Entstehung eines Notwegerechts an dem Abfindungsflurstück Nr. …, vielmehr bleibt das an dem Einlageflurstück Nr. … bereits bestehende Notwegerecht lediglich an dem an dieser Stelle ausgewiesenen Abfindungsflurstück erhalten ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 1 FlurbG).
Diese Regelung dürfte jedoch lediglich einen Anspruch des Eigentümers des zu erschließenden Grundstückes begründen. Zwar enthält sie ihrem Wortlaut nach nur eine Erschließungspflicht der Flurbereinigungsbehörde. Aus der Systematik des Gesetzes und dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass sie als Anspruchsgrundlage des Empfängers eines mangelhaft erschlossenen Grundstückes zu verstehen ist. Dies folgt zunächst aus dem Verhältnis der [[FlurbG#37|§ 37]] und [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG zueinander. Wie bereits ausgeführt, regelt [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG den Handlungsrahmen der Flurbereinigungsbehörde, während [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG beschreibt, an welchen Maßstäben die Landabfindung jedes einzelnen Teilnehmers zu messen ist. Es spricht vieles dafür, dass [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG nur dem Empfänger des erschließungsbedürftigen Grundstückes einen Erschließungsanspruch vermittelt. Hierfür spricht ein Vergleich zur Regelung in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG. Danach müssen unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschieht, kann der betroffene Teilnehmer unter Berufung auf diese Vorschrift verlangen, dass eine Mehr- oder Minderausweisung unterbleibt, wenn sie nicht unvermeidbar ist oder er bei einer unvermeidbaren Minderausweisung einen angemessenen Geldausgleich erhält. Andererseits wird er verpflichtet, eine unvermeidbare Mehrausweisung hinzunehmen und dafür einen angemessenen Geldausgleich zu zahlen. Ansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet. In gleicher Weise dürfte die unmittelbar anschließende Regelung zu verstehen sein, wonach "die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden [müssen]". Sie dürfte nur dem Empfänger des erschließungsbedürftigen Grundstückes einen Erschließungsanspruch vermitteln, nicht aber einem Dritten, dessen eigenes Grundstück erschlossen ist. Dessen Rechte werden dadurch gewahrt, dass er durch die Flurbereinigung mit Land von gleichem Wert abgefunden werden muss und ihm durch die unterbliebene Erschließung eines benachbarten Abfindungsflurstückes kein zusätzlicher Nachteil, etwa durch das Aufdrängen eines Notwegerechtes, widerfährt. Die unterlassene Erschließung des Abfindungsflurstückes Nr. … führt indes nicht zur Entstehung eines Notwegerechts an dem Abfindungsflurstück Nr. …, vielmehr bleibt das an dem Einlageflurstück Nr. … bereits bestehende Notwegerecht lediglich an dem an dieser Stelle ausgewiesenen Abfindungsflurstück erhalten ([[FlurbG#68|§ 68]] Abs. 1 FlurbG).





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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