FlurbG:§ 4/46: Unterschied zwischen den Versionen

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23{{Tab}}Die Darstellung als Wohnbaufläche im geltenden Flächennutzungsplan hat das ALE O. bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen hat die betreffende Fläche die Qualität von Bauerwartungsland i.S.v. § 5 Abs. 2 ImmoWertV. Da sie zwar an die bebaute Ortslage grenzt, aber außerhalb des geradlinig abgegrenzten Bebauungszusammenhangs liegt (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.2005 – 4 B 67.05 – BauR 2006, 492), ist dieser Bereich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Baulücke i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Eine bauliche Nutzung ist auf Grund konkreter Tatsachen aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, da die Fläche in der Bauleitplanung als Wohnbaufläche dargestellt ist und an eine den Ortsrand markierende, bisher nur einseitig bebaute Erschließungsstraße grenzt (vgl. OLG München, U.v. 29.11.1979 – U 3/79 – BayVBl 1981, 188). Dies war im Verfahren vom ALE O. übersehen worden (vgl. Klagerwiderung vom 3.8.2012 u. 8.2.2013). Auch ein Hinweis nach [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 3 FlurbG seitens der Gemeinde B. an das ALE O., dass abweichend von der üblichen Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald die Bauleitplanung für den betreffenden Ortsrandbereich eine bauliche Nutzung vorsieht, ist nicht erfolgt. Ersichtlich ist die Darstellung aber in der vom Landratsamt B. mit Schreiben vom 20. Februar 2012 übersandten "Übersichtskarte RIS M = 1:10.000 Bauleitplanung“, wenngleich das Landratsamt B. ebenfalls nicht ausdrücklich auf die betreffende Darstellung im Flächennutzungsplan hingewiesen hatte. Dieser Umstand ist in der Begründung des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses nicht erwähnt. Auch aus dem Protokoll der Aufklärungsversammlung nach [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 1 FlurbG ergibt sich nicht, dass dieser Umstand angesprochen wurde.
23{{Tab}}Die Darstellung als Wohnbaufläche im geltenden Flächennutzungsplan hat das ALE O. bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen hat die betreffende Fläche die Qualität von Bauerwartungsland i.S.v. § 5 Abs. 2 ImmoWertV. Da sie zwar an die bebaute Ortslage grenzt, aber außerhalb des geradlinig abgegrenzten Bebauungszusammenhangs liegt (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.2005 – 4 B 67.05 – BauR 2006, 492), ist dieser Bereich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Baulücke i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Eine bauliche Nutzung ist auf Grund konkreter Tatsachen aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, da die Fläche in der Bauleitplanung als Wohnbaufläche dargestellt ist und an eine den Ortsrand markierende, bisher nur einseitig bebaute Erschließungsstraße grenzt (vgl. OLG München, U.v. 29.11.1979 – U 3/79 – BayVBl 1981, 188). Dies war im Verfahren vom ALE O. übersehen worden (vgl. Klagerwiderung vom 3.8.2012 u. 8.2.2013). Auch ein Hinweis nach [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 3 FlurbG seitens der Gemeinde B. an das ALE O., dass abweichend von der üblichen Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald die Bauleitplanung für den betreffenden Ortsrandbereich eine bauliche Nutzung vorsieht, ist nicht erfolgt. Ersichtlich ist die Darstellung aber in der vom Landratsamt B. mit Schreiben vom 20. Februar 2012 übersandten "Übersichtskarte RIS M = 1:10.000 Bauleitplanung", wenngleich das Landratsamt B. ebenfalls nicht ausdrücklich auf die betreffende Darstellung im Flächennutzungsplan hingewiesen hatte. Dieser Umstand ist in der Begründung des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses nicht erwähnt. Auch aus dem Protokoll der Aufklärungsversammlung nach [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 1 FlurbG ergibt sich nicht, dass dieser Umstand angesprochen wurde.




24{{Tab}}c) Grundsätzlich begegnet die Einbeziehung von Bauerwartungsland in ein Flurbereinigungsgebiet ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] Abs. 1 FlurbG) gemäß den o.g. Grundsätzen zwar keinen Bedenken. Der Flurbereinigung unterliegen nämlich nicht nur land- oder forstwirtschaftliche genutzte Flächen. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des [[FlurbG#37{{!}}§ 37]] Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FlurbG, wonach (selbst) die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, auch Flächen einzubeziehen, die nach dem Flächennutzungsplan für Wohnzwecke Verwendung finden sollen (BVerwG, B.v. 28.12.1960 – I B 159.60 – = [[FlurbG:§ 1/2{{!}}RzF - 2 - zu § 1 FlurbG]] = RdL 1961, 89). Allerdings hat das ALE O. seine Abwägungsentscheidung nicht unter diesem besonderen Gesichtspunkt getroffen. Bei der Darstellung als Wohnbaufläche handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der beim Flurbereinigungsbeschluss zu würdigen gewesen wäre. Das ergibt sich aus Folgendem: [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG lässt die Flurbereinigung zum Zweck der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung zu. Auch wenn die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung mit denen der Land- und Forstwirtschaft gleichrangig sind und jeder der drei in [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG genannten Zwecke für sich allein oder in beliebiger Verbindung eine Flurbereinigung rechtfertigen kann (Wingerter a.a.O., § 1 Rn. 2 mit Verweis auf BT-Drs. 7/3020 S. 17), dürfen anderweitig vorhandene und möglicherweise entgegenstehende Aspekte nicht gänzlich außer Betracht bleiben. "Landentwicklung“ ist die Verwirklichung der von der Raumplanung für den ländlichen Raum vorgesehenen Ziele. Grundlage der Landentwicklung sind alle Gesetze mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum zu fördern und dauerhaft zu verbessern, wie z.B. das Baugesetzbuch (Wingerter a.a.O., § 1 Rn. 5 f.). Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) stellt eine "bereits feststehende Planung“ i.S.v. [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 3 Halbs. 2 FlurbG dar. Nach dieser Vorschrift sind Gemeinden verpflichtet, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen. Hieraus ergibt sich, dass das Flurbereinigungsgesetz Bauleitplänen ein beträchtliches Gewicht beimisst. Indem somit ein wesentlicher Belang übersehen wurde, blieb die hier denkbare Entscheidungsalternative außer Betracht. Es ist nicht auszuschließen, dass das ALE O. bei genauerer Kenntnis der Bauleitplanung eine andere Abgrenzung getroffen hätte, zumal die Abfindung in Land bei derartigen Flächen erfahrungsgemäß gewisse Probleme aufwirft und sich die teilweise als Wohnbauflächen dargestellten drei Flurstücke in derselben Gewanne (Klägerin und zwei weitere Teilnehmer) trotz der gebogenen Grenzverläufe noch sinnvoll bewirtschaften lassen.
24{{Tab}}c) Grundsätzlich begegnet die Einbeziehung von Bauerwartungsland in ein Flurbereinigungsgebiet ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] Abs. 1 FlurbG) gemäß den o.g. Grundsätzen zwar keinen Bedenken. Der Flurbereinigung unterliegen nämlich nicht nur land- oder forstwirtschaftliche genutzte Flächen. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des [[FlurbG#37{{!}}§ 37]] Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FlurbG, wonach (selbst) die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, auch Flächen einzubeziehen, die nach dem Flächennutzungsplan für Wohnzwecke Verwendung finden sollen (BVerwG, B.v. 28.12.1960 – I B 159.60 – = [[FlurbG:§ 1/2{{!}}RzF - 2 - zu § 1 FlurbG]] = RdL 1961, 89). Allerdings hat das ALE O. seine Abwägungsentscheidung nicht unter diesem besonderen Gesichtspunkt getroffen. Bei der Darstellung als Wohnbaufläche handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, der beim Flurbereinigungsbeschluss zu würdigen gewesen wäre. Das ergibt sich aus Folgendem: [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG lässt die Flurbereinigung zum Zweck der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung zu. Auch wenn die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung mit denen der Land- und Forstwirtschaft gleichrangig sind und jeder der drei in [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG genannten Zwecke für sich allein oder in beliebiger Verbindung eine Flurbereinigung rechtfertigen kann (Wingerter a.a.O., § 1 Rn. 2 mit Verweis auf BT-Drs. 7/3020 S. 17), dürfen anderweitig vorhandene und möglicherweise entgegenstehende Aspekte nicht gänzlich außer Betracht bleiben. "Landentwicklung" ist die Verwirklichung der von der Raumplanung für den ländlichen Raum vorgesehenen Ziele. Grundlage der Landentwicklung sind alle Gesetze mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum zu fördern und dauerhaft zu verbessern, wie z.B. das Baugesetzbuch (Wingerter a.a.O., § 1 Rn. 5 f.). Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) stellt eine "bereits feststehende Planung" i.S.v. [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] Abs. 3 Halbs. 2 FlurbG dar. Nach dieser Vorschrift sind Gemeinden verpflichtet, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen. Hieraus ergibt sich, dass das Flurbereinigungsgesetz Bauleitplänen ein beträchtliches Gewicht beimisst. Indem somit ein wesentlicher Belang übersehen wurde, blieb die hier denkbare Entscheidungsalternative außer Betracht. Es ist nicht auszuschließen, dass das ALE O. bei genauerer Kenntnis der Bauleitplanung eine andere Abgrenzung getroffen hätte, zumal die Abfindung in Land bei derartigen Flächen erfahrungsgemäß gewisse Probleme aufwirft und sich die teilweise als Wohnbauflächen dargestellten drei Flurstücke in derselben Gewanne (Klägerin und zwei weitere Teilnehmer) trotz der gebogenen Grenzverläufe noch sinnvoll bewirtschaften lassen.




25{{Tab}}d) Die Ermessenserwägungen wurden auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt, da die Behörde auf dem Standpunkt steht, dass das Merkmal "Bauerwartungsland“ kein wesentlicher Umstand sei und deshalb nicht in die Abwägung einzustellen gewesen sei.
25{{Tab}}d) Die Ermessenserwägungen wurden auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt, da die Behörde auf dem Standpunkt steht, dass das Merkmal "Bauerwartungsland" kein wesentlicher Umstand sei und deshalb nicht in die Abwägung einzustellen gewesen sei.





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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