FlurbG:§ 28 Abs. 1/57: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Bei der Wertermittlung ist die Qualifizierung einer Anpflanzung als "Wald", für die ein Abschlag vorzunehmen ist, abhängig vom Grad der Ertragsminderung.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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