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Auch die Erschließung der Grundstücke im Verfahrensgebiet durch Wege ist zum Teil nicht gewährleistet. Zum einen verlaufen die Wege vielfach über Privatgrundstücke, so dass die Erschließung der Grundstücke nicht dauerhaft gesichert ist. Dies gilt etwa für den vom östlichen Rand der Ortslage Schöndorf (Buswendeschleife) in östlicher Richtung verlaufenden Weg (in der in den Sachvorgängen befindlichen Karte "Konflikte und | Auch die Erschließung der Grundstücke im Verfahrensgebiet durch Wege ist zum Teil nicht gewährleistet. Zum einen verlaufen die Wege vielfach über Privatgrundstücke, so dass die Erschließung der Grundstücke nicht dauerhaft gesichert ist. Dies gilt etwa für den vom östlichen Rand der Ortslage Schöndorf (Buswendeschleife) in östlicher Richtung verlaufenden Weg (in der in den Sachvorgängen befindlichen Karte "Konflikte und Ziele" mit I gekennzeichnet). Zum anderen verfügt eine Reihe von Grundstücken über keinerlei Anbindung an einen Weg. Das gilt – wie die Klägerin einräumt – z. B. auch für ihr in der Flur 4 der Gemarkung Oßmannstedt gelegenes Einlageflurstück a, das lediglich über das im Eigentum eines Dritten stehende Flurstück b erreichbar ist. Ob für das Flurstück c trotz seiner Erschließung über die zu den (östlich des Wegeflurstücks d gelegenen) Flurstücken e und f gehörenden Teilflächen zwischen diesem Flurstück und dem Wegeflurstück d auch insoweit (und nicht nur im Hinblick auf eine wünschenswerte Zusammenlegung der Einlageflurstücke der Klägerin) bodenordnerischer Handlungsbedarf besteht, kann dahinstehen. Entsprechendes gilt auch für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück g zurzeit schon ausreichend erschlossen ist oder nicht. | ||
Neben der geplanten rechtlichen Absicherung der vorhandenen Erschließung sollen die Wege zum Teil ausgebaut werden, um den heutigen Erfordernissen der Landbewirtschaftung Rechnung zu tragen. Das gilt etwa für den vom Beklagten genannten (und in der Karte "Konflikte und | Neben der geplanten rechtlichen Absicherung der vorhandenen Erschließung sollen die Wege zum Teil ausgebaut werden, um den heutigen Erfordernissen der Landbewirtschaftung Rechnung zu tragen. Das gilt etwa für den vom Beklagten genannten (und in der Karte "Konflikte und Ziele" mit III bezeichneten) Ortsverbindungsweg zwischen den Ortsteilen Kromsdorf und Schöndorf, durch den eine Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen möglichst ohne Inanspruchnahme des Stadtbereiches von Weimar und der Ortslage Schöndorf gewährleistet werden soll. Ob überdies auch die Breite bestimmter Wegeflurstücke nicht mehr den heutigen Erfordernissen entspricht – was die Klägerin in Zweifel zieht -, kann dahinstehen. Wie das Wegenetz im Einzelnen auszubauen ist, um den Anforderungen einer zeitgemäßen Bewirtschaftung zu genügen, muss der Durchführung der Flurbereinigung vorbehalten bleiben. | ||
Die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen ist nicht deswegen in Frage zu stellen, weil die im Verfahrensgebiet gelegenen Flächen – wie die vom Beklagten vorgelegte "Übersichtskarte | Die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen ist nicht deswegen in Frage zu stellen, weil die im Verfahrensgebiet gelegenen Flächen – wie die vom Beklagten vorgelegte "Übersichtskarte Bewirtschafter" (Maßstab 1 : 15.000) zeigt, ganz überwiegend zusammenhängend bewirtschaftet werden und weil – wie die Klägerin vorträgt – die vom Flurbereinigungsverfahren in der Gemarkung Oßmannstedt betroffenen Grundstücke bereits seit Jahrzehnten mit dem vorhandenen Wegenetz problemlos bewirtschaftet werden könnten. Ziel der Flurbereinigung ist eine auf Dauer angelegte Verbesserung u. a. der wirtschaftlichen Verhältnisse im ländlichen Raum (vgl. BT-Drucks. 12/7909, S. 7). Davon ausgehend steht es der Anordnung des Verfahrens nicht entgegen, dass ein Bewirtschafter durch den bestehenden Zustand aus seiner Sicht keine Nachteile erleidet, weil er – wie etwa die Klägerin für sich erklärt – einen Großteil der Flächen im Rahmen von Pflugtauschvereinbarungen bewirtschaftet und so faktisch eine "Zusammenlegung" der Flächen und eine Erreichbarkeit aller von ihr bewirtschafteten Flächen erreicht. Durch das angeordnete Flurbereinigungsverfahren soll gerade eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sowie der Erschließung der Grundstücke durch Wege erreicht werden, die eine Bewirtschaftung unabhängig vom jetzigen Bewirtschafter auf rechtlich gesicherter Grundlage ermöglicht. Gerade der Umstand, dass bisher in großem Umfang der Abschluss von Pflugtauschvereinbarungen nötig war, um eine zusammenhängende Bewirtschaftung größerer Flächen zu erreichen, zeigt die Notwendigkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen auf. Die Klägerin erwähnt in diesem Zusammenhang selbst eine zwischen ihr, dem Versuchsgut Buttelstedt und der Erzeugergemeinschaft Weimar-Kromsdorf verabredete Pflugtauschvereinbarung, die eine zusammenhängende Bewirtschaftung und Erreichbarkeit der im Eigentum des Herrn P. und des Versuchsguts befindlichen Flächen ab dem 01.11.2012 ermöglichen sollte. Durch schuldrechtliche Vereinbarungen wie Pachtverträge oder Pflugtauschvereinbarungen wird eine dauerhaft rechtlich gesicherte Bodenordnung nicht gewährleistet; sie machen daher eine Neuordnung des Verfahrensgebiets nicht entbehrlich (vgl. dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 – 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290 = juris Rdn. 26; VGH Baden-Württ., Urteil vom 07.03.1994 – 7 S 1429/93 -, juris Rdn. 90; Hess. VGH Urteil vom 14.12.2004 – 23 F 2316/04 – = [[FlurbG:§ 4/38|RzF - 38 - zu § 4 FlurbG]]). | ||
Gegen die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen (auch) für die in der Gemarkung Oßmannstedt gelegenen Grundstücke spricht nicht, dass diese Grundstücke nach Angaben der Klägerin vom Landes-, Lehr- und Versuchsgut Buttelstedt bewirtschaftet werden (die "Übersichtskarte | Gegen die Erforderlichkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen (auch) für die in der Gemarkung Oßmannstedt gelegenen Grundstücke spricht nicht, dass diese Grundstücke nach Angaben der Klägerin vom Landes-, Lehr- und Versuchsgut Buttelstedt bewirtschaftet werden (die "Übersichtskarte Bewirtschafter" weist hier allerdings andere Bewirtschafter aus), dessen Betriebssitz sich in Buttelstedt befindet und das deshalb an einer Wegeerschließung zum Ortsteil Schöndorf nicht interessiert sein mag. Die Notwendigkeit agrarstrukturverbessernder Maßnahmen beurteilt sich unabhängig davon, wer jeweils Bewirtschafter der einzelnen davon betroffenen Flächen ist. Derartige Maßnahmen sollen gerade eine dauerhaft rechtlich gesicherte Bodenordnung und damit etwa auch einen problemlosen Wechsel des jeweiligen Bewirtschafters ermöglichen. Sie dürfen darüber hinaus auch – wie hier – mit dem Ziel durchgeführt werden, einem neu hinzutretenden Bewirtschafter – etwa durch Schaffung eines geeigneten Wegenetzes – eine Bewirtschaftung seiner Flächen zu ermöglichen. | ||
b) Daneben soll auch die mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse ausweislich der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses auch ein Interessenausgleich zwischen der Bewirtschaftung herkömmlich landwirtschaftlich genutzter Flächen und den künftigen Sonderkulturen herbeigeführt werden. Ob die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens " | b) Daneben soll auch die mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse ausweislich der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses auch ein Interessenausgleich zwischen der Bewirtschaftung herkömmlich landwirtschaftlich genutzter Flächen und den künftigen Sonderkulturen herbeigeführt werden. Ob die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Kromsdorf" sich deshalb und wegen der angestrebten Beseitigung der Inanspruchnahme privaten Bodeneigentums durch öffentlich genutzte Wege auch auf [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG stützen lässt, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf keiner vertieften Prüfung, ob bereits Landnutzungskonflikte zwischen den Sonderkulturen und der herkömmlichen landwirtschaftlichen Bodennutzung bestehen oder ob [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 3 FlurbG auch die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens zur Auflösung möglicher künftiger Landnutzungskonflikte erlaubt. | ||
3. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens " | 3. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens "Kromsdorf" dient auch privatnützigen Zwecken und erfüllt die Voraussetzungen des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG. Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG ist – ebenso wie für die Anordnung eines sog. Regelflurbereinigungsverfahrens nach den §§ [[FlurbG#1|§ 1]], [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG –, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG gegeben ist. Das ergibt sich aus der rechtlich notwendigen Privatnützigkeit eines jeden Flurbereinigungsverfahrens (mit Ausnahme der sog. Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG), die die Flurbereinigung als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG unterscheidet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.1998 – 15 K 2819/96-, RdL 1999, 320 = AgrarR 2000, 274 – juris Rdn. 18, vgl. zuletzt den Beschluss desselben Gerichts vom 22.07.2009 – 15 MF 17/09 – juris; aus der Literatur vgl. auch näher Wingerter in Schwantag/Wingerter [vormals Seehusen/Schwede], Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2008, Vorbemerkungen zu § 1 FlurbG sowie Weiß, RdL 2009, 141 ff.; vgl. zum Ganzen auch schon das Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.2009 – 7 F 761/07 – ThürVGRspr. 2012 – 49 = juris – dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 40 – mit näherer Begründung). | ||
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