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Die von der Klägerin angestrebte Einstufung dieser Teilfläche als Gebäude und Freifläche Land- und Forstwirtschaft (GFLF) ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Als Gebäude- und Freifläche sind nur diejenigen Flächen einzuordnen, auf denen Gebäude errichtet worden sind oder die – soweit sie unbebaut sind – den Zwecken der Gebäude untergeordnet sind. Dazu rechnen hier etwa die für das Heizhaus und das Pumpenhaus ausgewiesenen Gebäude- und Freiflächen, die benötigt werden, um diese betreten und sinnvoll nutzen zu können. Derartige Flächen erfahren durch die Bebauung eine Aufwertung und sind deshalb höher zu bewerten als das umliegende Acker- oder Grünland. Zu diesen Flächen gehört die Fläche, auf der die Heiztrasse verläuft, nicht. Bei der Heiztrasse handelt es sich um eine oberirdisch verlaufende Leitung, die mit mehr oder weniger großen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung verbunden ist. Ackerflächen, auf denen derartige Trassen verlaufen, erlangen dadurch keine Werterhöhung, sondern wegen der eingeschränkten oder fehlenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eine Wertminderung. Dementsprechend ist die im Vergleich zu den umgebenden Ackerflächen niedrigere Bewertung des " | Die von der Klägerin angestrebte Einstufung dieser Teilfläche als Gebäude und Freifläche Land- und Forstwirtschaft (GFLF) ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Als Gebäude- und Freifläche sind nur diejenigen Flächen einzuordnen, auf denen Gebäude errichtet worden sind oder die – soweit sie unbebaut sind – den Zwecken der Gebäude untergeordnet sind. Dazu rechnen hier etwa die für das Heizhaus und das Pumpenhaus ausgewiesenen Gebäude- und Freiflächen, die benötigt werden, um diese betreten und sinnvoll nutzen zu können. Derartige Flächen erfahren durch die Bebauung eine Aufwertung und sind deshalb höher zu bewerten als das umliegende Acker- oder Grünland. Zu diesen Flächen gehört die Fläche, auf der die Heiztrasse verläuft, nicht. Bei der Heiztrasse handelt es sich um eine oberirdisch verlaufende Leitung, die mit mehr oder weniger großen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung verbunden ist. Ackerflächen, auf denen derartige Trassen verlaufen, erlangen dadurch keine Werterhöhung, sondern wegen der eingeschränkten oder fehlenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eine Wertminderung. Dementsprechend ist die im Vergleich zu den umgebenden Ackerflächen niedrigere Bewertung des "Trassenbandes" (einschließlich eines Teils der Fläche zwischen Trasse und nördlicher Grundstücksgrenze) nachvollziehbar, zumal die Klägerin selbst darauf verweist, dass eine sinnvolle Nutzung dieses Grundstücksteils praktisch nicht möglich sei (so etwa im Schriftsatz vom 29.12.2005 an das Ministerium). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass unter der Rasenfläche zwischen Heiztrasse und Straße eine Ver- und Entsorgungsleitung verlaufe und dort wegen vorhandener Betonreste nichts angepflanzt werden könne, rechtfertigt keine höhere Bewertung dieses Grundstücksteils. Entsprechendes gilt für ihre Aussage, die Fläche sei deshalb nicht eingezäunt und mit in die Nutzung durch das Damwild einbezogen worden, weil noch Wartungsarbeiten an der Heiztrasse hätten ermöglicht werden sollen. | ||
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Die Klägerin rügt zunächst, dass das Ministerium als Widerspruchsbehörde nicht zu einer Abwertung berechtigt gewesen sei. Sie weist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des Sächsischen OVG vom 27.07.2006 - F 7 D 27/04 - (RdL 2006, 325 und juris Rdn. 29 f.) hin, das ausgeführt hat, eine reformatio in peius (d. h. Verschlechterung zum Nachteil des Betroffenen) im Widerspruchsverfahren sei, sofern man sie überhaupt für zulässig halte, jedenfalls auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens beschränkt. Eine Teilanfechtung durch einen auf eine höhere Wertermittlung gerichteten Verpflichtungswiderspruch könne nicht zum Anlass genommen werden, auch über den nicht angefochtenen Gegenstand der Ausgangsentscheidung, der mangels Anfechtung bestandskräftig sei zu entscheiden. Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass ein auf eine höhere Wertfestsetzung gerichteter Widerspruch nicht zum Anlass genommen werden dürfe, die Wertfestsetzung zu Lasten des Widerspruchsführers zu ändern, folgt der Senat ihnen nicht. Wird die Wertermittlung für ein bestimmtes Grundstück oder den Teil eines Grundstücks angefochten, erwächst die Wertermittlung insoweit gerade nicht in Bestandskraft. Die angefochtene Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann insbesondere nicht in der Weise " | Die Klägerin rügt zunächst, dass das Ministerium als Widerspruchsbehörde nicht zu einer Abwertung berechtigt gewesen sei. Sie weist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des Sächsischen OVG vom 27.07.2006 - F 7 D 27/04 - (RdL 2006, 325 und juris Rdn. 29 f.) hin, das ausgeführt hat, eine reformatio in peius (d. h. Verschlechterung zum Nachteil des Betroffenen) im Widerspruchsverfahren sei, sofern man sie überhaupt für zulässig halte, jedenfalls auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens beschränkt. Eine Teilanfechtung durch einen auf eine höhere Wertermittlung gerichteten Verpflichtungswiderspruch könne nicht zum Anlass genommen werden, auch über den nicht angefochtenen Gegenstand der Ausgangsentscheidung, der mangels Anfechtung bestandskräftig sei zu entscheiden. Soweit diese Ausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass ein auf eine höhere Wertfestsetzung gerichteter Widerspruch nicht zum Anlass genommen werden dürfe, die Wertfestsetzung zu Lasten des Widerspruchsführers zu ändern, folgt der Senat ihnen nicht. Wird die Wertermittlung für ein bestimmtes Grundstück oder den Teil eines Grundstücks angefochten, erwächst die Wertermittlung insoweit gerade nicht in Bestandskraft. Die angefochtene Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann insbesondere nicht in der Weise "aufgeteilt" werden, dass die Feststellung des Werts einer bestimmten Fläche sozusagen als "Mindestwert" in Bestandskraft erwächst und nur noch eine "ergänzende Verpflichtung" des Beklagten zur Erhöhung des bisher festgestellten Bodenwertes geprüft wird. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb eine sog. reformatio in peius im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sein sollte. Die Klägerin ist durch das Schreiben des Amts für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha auch ausdrücklich auf die geplante Herabsetzung der Bewertung der fraglichen Wegfläche hingewiesen worden; eines darüber hinausgehenden "Verböserungshinweises" bedurfte es jedenfalls nicht. | ||
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Der Einstufung der fraglichen Fläche als " | Der Einstufung der fraglichen Fläche als "Weg" steht auch nicht entgegen, dass es sich dabei um keinen gewidmeten öffentlichen Weg im Sinne des Straßenrechts handelt. Landwirtschaftliche Wege, die auch entsprechend bewertet werden, unterfallen zumeist nicht dem Anwendungsbereich des Thüringer Straßengesetzes. Derartige Wege sind aber für den Eigentümer weniger wert als die angrenzenden Ackerflächen, da sie nicht landwirtschaftlich genutzt werden können. Dem Umstand, dass es sich hier um einen Weg auf einem Privatgrundstück handelt, hat der Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er der überwiegend betonierten Wegefläche noch einen Restwert von 0,29 Euro/m² zugesprochen hat. Angesichts der zum Wertermittlungsstichtag festgestellten Nutzung des Wegs kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass der Weg für die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke und Kleingärten nicht (zwingend) notwendig sei und sie die streitgegenständliche Fläche nicht zur Nutzung als öffentlicher Weg freigegeben habe. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
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