K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{RzF | {{RzF | ||
| | |AKZ=8 R 4/19 | ||
|entscheidung=Beschluss | |||
|datum=04.03.2020 | |||
|entscheidung = Beschluss | |gericht=Flurbereinigungsgericht Magdeburg | ||
|datum = 04.03.2020 | |veroeff=Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001726 | ||
|lieferung=2021 | |||
|gericht = Flurbereinigungsgericht Magdeburg | |paragraph=7 | ||
|veroeff = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001726 | |absatz=1 | ||
|schlagworte = | |schlagworte=Flurbereinigungsgebiet/Abgrenzung###Flurbereinigungsgebiet/Änderung, erhebliche###Flurbereinigungsgebiet/Ermessensrichtlinie###Flurbereinigungsgebiet/Ermessenserwägungen für Änderungsbeschluss###Flurbereinigungsgebiet/Verkleinerung###Gebietsabgrenzung###Gebietsänderung | ||
Flurbereinigungsgebiet/Abgrenzung###Flurbereinigungsgebiet/Änderung, erhebliche###Flurbereinigungsgebiet/Ermessensrichtlinie###Flurbereinigungsgebiet/Ermessenserwägungen für Änderungsbeschluss###Flurbereinigungsgebiet/Verkleinerung###Gebietsabgrenzung###Gebietsänderung | |||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Bei einer Verkleinerung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren muss sich die Behörde von den Vorgaben der Ermessensrichtlinie des [[FlurbG#7 | |text=Bei einer Verkleinerung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren muss sich die Behörde von den Vorgaben der Ermessensrichtlinie des [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs.1 Satz 2 FlurbG leiten lassen. (Rn 18) (Amtlicher Leitsatz) | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text = | |text=Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Anordnung zur Änderung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren A Feldlage. | ||
Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Anordnung zur Änderung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren A Feldlage. | |||
Zeile 42: | Zeile 39: | ||
Der nach [[FlurbG#138 | Der nach [[FlurbG#138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 1. Anordnung zur Änderung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren A Feldlage des | ||
Antragsgegners vom 13. Mai 2019 wiederherzustellen, hat Erfolg. | Antragsgegners vom 13. Mai 2019 wiederherzustellen, hat Erfolg. | ||
Zeile 49: | Zeile 46: | ||
Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10 | Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10{{!}}§ 10]] Nr. 1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3 <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]> und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 - juris Rn. 13 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37{{!}}RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>; Urteil des Senats vom 27. Oktober 2016 - 8 K 2/15 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/26{{!}}RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
[[FlurbG: | |||
Zeile 60: | Zeile 56: | ||
Zwar macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass die Befürchtung des Antragstellers, durch die Hinzuziehung eines Teils des Verbindungsweges von Klein A nach R (Gemarkung R, Flur ..., Flurstück ...) könne es für ihn zu einer finanziellen Mehrbelastung kommen, unbegründet sein dürfte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, | Zwar macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass die Befürchtung des Antragstellers, durch die Hinzuziehung eines Teils des Verbindungsweges von Klein A nach R (Gemarkung R, Flur ..., Flurstück ...) könne es für ihn zu einer finanziellen Mehrbelastung kommen, unbegründet sein dürfte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, | ||
dass durch eine Änderung des Verfahrensgebietes gemäß [[LwAnpG#63 | dass durch eine Änderung des Verfahrensgebietes gemäß [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] FlurbG unmittelbar keine Mehrkosten entstehen. Vielmehr wird hierdurch lediglich die Möglichkeit geschaffen, den Wegeausbau auf einem Verfahrensflurstück | ||
durchzuführen. Die Frage, ob der Weg tatsächlich ausgebaut wird und in welcher Höhe insoweit Ausführungskosten ([[FlurbG#105 | durchzuführen. Die Frage, ob der Weg tatsächlich ausgebaut wird und in welcher Höhe insoweit Ausführungskosten ([[FlurbG#105{{!}}§ 105]] FlurbG) anfallen, ist dem Wege- und Gewässerplan nach [[FlurbG#41{{!}}§ 41]] FlurbG vorbehalten. Entscheidend ist, dass der Gemeinderat der Gemeinde | ||
A-W in seiner Sitzung vom 15. Juli 2019 beschlossen hat, den Eigenanteil von 10 % für den Ausbau des Weges von Klein A nach R zu übernehmen. Hiernach ist mit einer finanziellen Mehrbelastung des Antragstellers durch einen Wegeausbau im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens A Feldlage nicht mehr zu rechnen. Auf der 1. | A-W in seiner Sitzung vom 15. Juli 2019 beschlossen hat, den Eigenanteil von 10 % für den Ausbau des Weges von Klein A nach R zu übernehmen. Hiernach ist mit einer finanziellen Mehrbelastung des Antragstellers durch einen Wegeausbau im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens A Feldlage nicht mehr zu rechnen. Auf der 1. | ||
Teilnehmerversammlung vom 14. Oktober 2019 hat der Versammlungsleiter, Herr Dr. Sch., dies noch einmal bestätigt. Da die Gemeinde sich durch Ratsbeschluss verpflichtet habe, den Eigenanteil an den Ausführungskosten bei einem Wegeausbau in diesem Abschnitt komplett über einen Sonderkostenbeitrag zu tragen, gebe es | Teilnehmerversammlung vom 14. Oktober 2019 hat der Versammlungsleiter, Herr Dr. Sch., dies noch einmal bestätigt. Da die Gemeinde sich durch Ratsbeschluss verpflichtet habe, den Eigenanteil an den Ausführungskosten bei einem Wegeausbau in diesem Abschnitt komplett über einen Sonderkostenbeitrag zu tragen, gebe es | ||
Zeile 69: | Zeile 65: | ||
Gleichwohl kann eine negative Betroffenheit des Antragstellers durch die Änderung des Verfahrensgebietes und damit eine Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht verneint werden. Dies ergibt sich aus der Erhöhung des Anteils des Antragstellers an den von | Gleichwohl kann eine negative Betroffenheit des Antragstellers durch die Änderung des Verfahrensgebietes und damit eine Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht verneint werden. Dies ergibt sich aus der Erhöhung des Anteils des Antragstellers an den von | ||
ihm gemäß [[FlurbG#105 | ihm gemäß [[FlurbG#105{{!}}§ 105]] FlurbG i.V.m. [[FlurbG#19{{!}}§ 19]] FlurbG zu tragenden Ausführungskosten im Bodenordnungsverfahren A Feldlage. Nach der Darstellung in der vom Antragsgegner vorgelegten Kostenschätzung Wegebau (Stand 10/2019) auf der Basis der Kostensätze 2019 | ||
entfällt bei einer angenommenen öffentlichen Förderung der Ausführungskosten von 90 % auf die Teilnehmer auf der Grundlage des nach der Änderung bestehenden (verringerten) Verfahrensgebietes von ca. 1.282 ha ein Eigenanteil (10 %) von 297 EUR/ha, während es bei einem Umfang des Verfahrensgebietes von ca. 1652 ha nach | entfällt bei einer angenommenen öffentlichen Förderung der Ausführungskosten von 90 % auf die Teilnehmer auf der Grundlage des nach der Änderung bestehenden (verringerten) Verfahrensgebietes von ca. 1.282 ha ein Eigenanteil (10 %) von 297 EUR/ha, während es bei einem Umfang des Verfahrensgebietes von ca. 1652 ha nach | ||
dem Stand von 2013 zu einem Eigenanteil von 279 EUR/ha kommen würde. Im Falle der Übernahme von 50 % des Eigenanteils an den Ausführungskosten durch die Gemeinde ergäbe sich hiernach ein Eigenanteil der Teilnehmer von 148 EUR/ha bei der aktuellen Größe des Verfahrensgebietes gegenüber einem Eigenanteil von | dem Stand von 2013 zu einem Eigenanteil von 279 EUR/ha kommen würde. Im Falle der Übernahme von 50 % des Eigenanteils an den Ausführungskosten durch die Gemeinde ergäbe sich hiernach ein Eigenanteil der Teilnehmer von 148 EUR/ha bei der aktuellen Größe des Verfahrensgebietes gegenüber einem Eigenanteil von | ||
Zeile 82: | Zeile 78: | ||
Die 1. Anordnung zur Änderung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren A Feldlage vom 13. Mai 2019 ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt nur [[LwAnpG#63 | Die 1. Anordnung zur Änderung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren A Feldlage vom 13. Mai 2019 ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt nur [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] Abs. 2 FlurbG in Betracht, wonach | ||
für erhebliche Änderungen des Verfahrensgebietes die Vorschriften der §[[FlurbG#4 | für erhebliche Änderungen des Verfahrensgebietes die Vorschriften der §[[FlurbG#4{{!}}§ 4]] bis [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] FlurbG gelten. Angesichts der prozentualen Gebietsverkleinerung um ca. 23 % liegt eine Änderung des Verfahrensgebietes vor, die im Sinne des [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] Abs. 2 FlurbG erheblich ist. | ||
Die Entscheidung nach [[FlurbG#8 | Die Entscheidung nach [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] Abs. 2 FlurbG ergeht sowohl bezüglich der Anordnung der Änderung als auch hinsichtlich der neuen Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich gemäß [[FlurbG#138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO auf die Frage, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind und ob die getroffene Entscheidung auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen | ||
Regelung nicht in Einklang stehen oder die von der Rechtsordnung missbilligt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 9 D 212/91.G - juris Rn. 4). Von welchen Erwägungen sich die Behörde dabei leiten lassen muss, ergibt sich aus [[FlurbG#7 | Regelung nicht in Einklang stehen oder die von der Rechtsordnung missbilligt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 9 D 212/91.G - juris Rn. 4). Von welchen Erwägungen sich die Behörde dabei leiten lassen muss, ergibt sich aus [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, | ||
wonach das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dabei ist unschädlich, dass [[FlurbG#7 | wonach das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dabei ist unschädlich, dass [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG nicht ausdrücklich in [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] Abs. 2 FlurbG erwähnt wird. Mit seiner Verweisung auf die | ||
§[[FlurbG#4 | §[[FlurbG#4{{!}}§ 4]] bis [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] FlurbG regelt die Vorschrift nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und damit für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets richten sich hingegen auch bei einer erheblichen Änderung | ||
gemäß [[FlurbG#8 | gemäß [[FlurbG#8{{!}}§ 8]] Abs. 2 FlurbG nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995- 9 D 212/91.G - a.a.O. Rn. 9 <= [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 | ||
- zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>). | - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
[[FlurbG#7 | [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG enthält die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht im Rahmen des gemäß [[FlurbG#138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren | ||
geltenden § 114 VwGO zu überprüfen ist. Rechtswidrig ist eine Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes dann, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als | geltenden § 114 VwGO zu überprüfen ist. Rechtswidrig ist eine Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes dann, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als | ||
ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 B 124.89 - juris). Die Festlegung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes ist danach rechtsfehlerhaft, wenn die zuständige Behörde sie ohne eigene sachbezogene Ermessensausübung allein nach den | ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 B 124.89 - juris). Die Festlegung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes ist danach rechtsfehlerhaft, wenn die zuständige Behörde sie ohne eigene sachbezogene Ermessensausübung allein nach den | ||
Zeile 100: | Zeile 96: | ||
Gemessen daran wird sich die 1. Änderungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Mai 2019 voraussichtlich als rechtsfehlerhaft erweisen, weil der Antragsgegner bei seiner Gebietsabgrenzung den nach [[LwAnpG#63 | Gemessen daran wird sich die 1. Änderungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Mai 2019 voraussichtlich als rechtsfehlerhaft erweisen, weil der Antragsgegner bei seiner Gebietsabgrenzung den nach [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] | ||
FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der | FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der | ||
Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen | Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen | ||
nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <= [[LwAnpG:§ 56/4 | nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <= [[LwAnpG:§ 56/4{{!}}RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG]]> juris Rn. 36). Auch | ||
der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10. Juli 2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13. Mai 2019 umfassend und zutreffend dargestellt. | der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10. Juli 2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13. Mai 2019 umfassend und zutreffend dargestellt. | ||
Zeile 115: | Zeile 111: | ||
Gesichtspunkte zurückgeht, lassen sich hieraus nicht entnehmen. .... | Gesichtspunkte zurückgeht, lassen sich hieraus nicht entnehmen. .... | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Anmerkung}} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:57 von Administrator (LS)