FlurbG:§ 86 Abs. 1/23: Unterschied zwischen den Versionen

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|lieferung = 2016
|AKZ=9 C 10644/13.OVG
|paragraph = 86
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|datum=15.01.2014
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|gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz
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|schlagworte=Agrarstrukturverbesserung###Anordnung/Anordnungsbeschluß###Einleitung/Vereinfachte Flurbereinigung###Interesse/Interesse, landwirtschaftliches###Interesse/Interesse, öffentliches###Interesse/Interesse, privates###Landnutzungskonflikte/Auflösung von Landnutzungskonflikten###Naturschutz/Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege###Naturschutz/Naturschutzgroßprojekt###Naturschutz/Pflege- und Entwicklungsplan###Nutzung/Entflechtung###Privatnützigkeit###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Abgrenzung zum Unternehmensverfahren###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Auflösung von Landnutzungskonflikten###Verwaltungsakt/Nachholen der Begründung im Gerichtsverfahren###Zweck/Fremdnützig###Zweck/Privatnützig###Zweck/Vorrangig privatnützig
Agrarstrukturverbesserung###Anordnung/Anordnungsbeschluß###Einleitung/Vereinfachte Flurbereinigung###Interesse/Interesse, landwirtschaftliches###Interesse/Interesse, öffentliches###Interesse/Interesse, privates###Landnutzungskonflikte/Auflösung von Landnutzungskonflikten###Naturschutz/Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege###Naturschutz/Naturschutzgroßprojekt###Naturschutz/Pflege- und Entwicklungsplan###Nutzung/Entflechtung###Privatnützigkeit###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Abgrenzung zum Unternehmensverfahren###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Auflösung von Landnutzungskonflikten###Verwaltungsakt/Nachholen der Begründung im Gerichtsverfahren###Zweck/Fremdnützig###Zweck/Privatnützig###Zweck/Vorrangig privatnützig
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|text = Die vereinfachte Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient. Dabei ist der Anlass für die Einleitung unerheblich.
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|text = Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft.
|text=Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft.
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|text=1{{Tab}}Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt ... .
 
1{{Tab}}Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Naturschutzgroßprojekt ... .




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17{{Tab}}Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
17{{Tab}}Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen [[FlurbG#5{{!}}§ 5]] FlurbG, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.




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19{{Tab}}Eine vereinfachte Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG entspricht (1), die Flurbereinigungsbehörde gemäß [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte (2) und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (3).
19{{Tab}}Eine vereinfachte Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] FlurbG entspricht (1), die Flurbereinigungsbehörde gemäß [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte (2) und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (3).




20{{Tab}}1. Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG.
20{{Tab}}1. Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 FlurbG.




21{{Tab}}Das ist der Fall, wenn es einen oder mehrere der in [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 aufgeführten Zwecke verfolgt (a) und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (b).
21{{Tab}}Das ist der Fall, wenn es einen oder mehrere der in [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 aufgeführten Zwecke verfolgt (a) und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (b).




22{{Tab}}a. Mit dem Verfahren werden in [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 aufgeführte Zwecke verfolgt. Wie sich aus dem Flurbereinigungsbeschluss ergibt, ist das Verfahren angeordnet worden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu ermöglichen und Landnutzungskonflikte aufzulösen ([[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG). In der Begründung wird außerdem eine durchgreifende agrarstrukturelle Verbesserung als Ziel genannt. Das Verfahren dient nicht dazu, Land für das Naturschutzgroßprojekt ... (im Folgenden NGP) zu beschaffen und den hierdurch bedingten Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wozu eine Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG geboten wäre. Vielmehr wird im Flurbereinigungsbeschluss der freihändige Landerwerb durch das Unternehmen vorausgesetzt.
22{{Tab}}a. Mit dem Verfahren werden in [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 aufgeführte Zwecke verfolgt. Wie sich aus dem Flurbereinigungsbeschluss ergibt, ist das Verfahren angeordnet worden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu ermöglichen und Landnutzungskonflikte aufzulösen ([[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG). In der Begründung wird außerdem eine durchgreifende agrarstrukturelle Verbesserung als Ziel genannt. Das Verfahren dient nicht dazu, Land für das Naturschutzgroßprojekt ... (im Folgenden NGP) zu beschaffen und den hierdurch bedingten Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wozu eine Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG geboten wäre. Vielmehr wird im Flurbereinigungsbeschluss der freihändige Landerwerb durch das Unternehmen vorausgesetzt.




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24{{Tab}}[[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 f., Rn. 15 und 16 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).
24{{Tab}}[[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. (BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 f., Rn. 15 und 16 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).




25{{Tab}}Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4|§ 4]] Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung - [[FlurbG#2|§ 2]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).
25{{Tab}}Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung - [[FlurbG#2{{!}}§ 2]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).




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33{{Tab}}2. Die Flurbereinigungsbehörde durfte eine Flurbereinigung auch für erforderlich (a) und das Interesse der Beteiligten für gegeben (b) halten ([[FlurbG#4|§ 4]] i.V.m. [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG).
33{{Tab}}2. Die Flurbereinigungsbehörde durfte eine Flurbereinigung auch für erforderlich (a) und das Interesse der Beteiligten für gegeben (b) halten ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] i.V.m. [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG).




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39{{Tab}}Nach [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG ist jedoch nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>).
39{{Tab}}Nach [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG ist jedoch nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>).




40{{Tab}}Zum betriebswirtschaftlichen Erfolg kann zunächst auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten können. Soweit der Kläger Nachteile dadurch befürchtet, dass durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen nach dem PEPl ermöglicht werden, ist dies nicht gerechtfertigt. Er befürchtet insbesondere den Verlust seiner arrondierten Wirtschaftsflächen durch den im Rahmen der Flurbereinigung erleichterten Flächenerwerb durch das NGP sowie die Vernässung seiner Flächen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wie Wassereinleitung in Entwässerungsgräben, Renaturierung von Gewässern und Vernässung von Wiesenflächen südlich von Kapsweyer, ferner die Einschränkung von Tränkemöglichkeiten an Gewässern (vgl. PEPl, S. 542 ff. insbesondere 547-555) und die Behinderung des Viehtriebes. Dem ist entgegenzuhalten: Der Flächenerwerb ist im Flurbereinigungsverfahren dadurch erleichtert, dass ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung, statt in Land in Geld abgefunden werden kann ([[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG). Diese Zustimmung kann unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass ein bestimmter Dritter die Landabfindung erhält. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht verpflichtet, von dieser Zustimmung Gebrauch zu machen, vielmehr hat sie bei ihrer Zuteilungsentscheidung den Zweck der Flurbereinigung zu beachten (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, § 52 Rn. 3a), also auch den Vorrang der Privatnützigkeit. Im Übrigen ist der Flächenerwerb für das NGP auch außerhalb der Flurbereinigung möglich und wegen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sicher zu erwarten. Gegenüber dieser Möglichkeit kann die Landabfindung für von dem NGP erworbene Flächen indes in der Flurbereinigung so ausgewiesen werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung möglichst wenig gestört wird und das NGP gerade die landespflegerisch bedeutsamen Flächen erhält, die in der Regel nur von geringerem landwirtschaftlichen Nutzen sind. Durch die bedarfsgerechte Landzuteilung verringert sich der Flächenbedarf für das NGP. Soweit der PEPl Maßnahmen an Fließgewässern vorsieht, gilt der Grundsatz, dass durch wasserbauliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Nutzung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen nicht beeinträchtigt werden darf und der Hochwasserschutz im bisherigen Umfang gewährleistet sein muss (PEPl, S. 542). Unabhängig davon sind die landwirtschaftlichen Interessen bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes im Rahmen der Flurbereinigung zu berücksichtigen, die im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgt ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG). Die Teilnehmer sind gegen eine Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke durch ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG geschützt. Darin eingeschlossen ist der Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Vorflut nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so dass es unbegründet ist, wenn der Kläger infolge der Flurbereinigung eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für seine Hofstelle befürchtet.
40{{Tab}}Zum betriebswirtschaftlichen Erfolg kann zunächst auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten können. Soweit der Kläger Nachteile dadurch befürchtet, dass durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen nach dem PEPl ermöglicht werden, ist dies nicht gerechtfertigt. Er befürchtet insbesondere den Verlust seiner arrondierten Wirtschaftsflächen durch den im Rahmen der Flurbereinigung erleichterten Flächenerwerb durch das NGP sowie die Vernässung seiner Flächen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wie Wassereinleitung in Entwässerungsgräben, Renaturierung von Gewässern und Vernässung von Wiesenflächen südlich von Kapsweyer, ferner die Einschränkung von Tränkemöglichkeiten an Gewässern (vgl. PEPl, S. 542 ff. insbesondere 547-555) und die Behinderung des Viehtriebes. Dem ist entgegenzuhalten: Der Flächenerwerb ist im Flurbereinigungsverfahren dadurch erleichtert, dass ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung, statt in Land in Geld abgefunden werden kann ([[FlurbG#52{{!}}§ 52]] Abs. 1 FlurbG). Diese Zustimmung kann unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass ein bestimmter Dritter die Landabfindung erhält. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht verpflichtet, von dieser Zustimmung Gebrauch zu machen, vielmehr hat sie bei ihrer Zuteilungsentscheidung den Zweck der Flurbereinigung zu beachten (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, § 52 Rn. 3a), also auch den Vorrang der Privatnützigkeit. Im Übrigen ist der Flächenerwerb für das NGP auch außerhalb der Flurbereinigung möglich und wegen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sicher zu erwarten. Gegenüber dieser Möglichkeit kann die Landabfindung für von dem NGP erworbene Flächen indes in der Flurbereinigung so ausgewiesen werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung möglichst wenig gestört wird und das NGP gerade die landespflegerisch bedeutsamen Flächen erhält, die in der Regel nur von geringerem landwirtschaftlichen Nutzen sind. Durch die bedarfsgerechte Landzuteilung verringert sich der Flächenbedarf für das NGP. Soweit der PEPl Maßnahmen an Fließgewässern vorsieht, gilt der Grundsatz, dass durch wasserbauliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Nutzung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen nicht beeinträchtigt werden darf und der Hochwasserschutz im bisherigen Umfang gewährleistet sein muss (PEPl, S. 542). Unabhängig davon sind die landwirtschaftlichen Interessen bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes im Rahmen der Flurbereinigung zu berücksichtigen, die im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgt ([[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 1 FlurbG). Die Teilnehmer sind gegen eine Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke durch ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung gemäß [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] FlurbG geschützt. Darin eingeschlossen ist der Anspruch auf Schaffung der erforderlichen Vorflut nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG, so dass es unbegründet ist, wenn der Kläger infolge der Flurbereinigung eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für seine Hofstelle befürchtet.




41{{Tab}}Soweit der Kläger geltend macht, die rechtlichen Interessen der Landwirte seien nicht hinreichend geschützt und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Teilnehmer kämen zu kurz, ist dem entgegenzuhalten: Der Wege- und Gewässerplan ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG) und ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). So haben denn auch die Landwirtschaftskammer und der Bauern- und Winzerverband als Vertreter der landwirtschaftlichen Interessen mit Stellungnahmen vom 10. bzw. 15. Februar 2010 dem Verfahren gerade unter Hinweis auf die erforderliche Beteiligung der örtlichen Landwirte grundsätzlich zugestimmt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann den Wege- und Gewässerplan unmittelbar anfechten ([[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 6 FlurbG). Die Teilnehmer können ihre Ansprüche zwar erst mit der Klage gegen den Flurbereinigungsplan durchsetzen, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan ist (§[[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 5 Satz 3, [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bei einem Vorausbau nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist der Wege- und Gewässerplan jedoch bereits im Rahmen der Klage eines Teilnehmers gegen die erforderliche Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG zu überprüfen (vgl. Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 7).
41{{Tab}}Soweit der Kläger geltend macht, die rechtlichen Interessen der Landwirte seien nicht hinreichend geschützt und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Teilnehmer kämen zu kurz, ist dem entgegenzuhalten: Der Wege- und Gewässerplan ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen ([[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 1 FlurbG) und ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern ([[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). So haben denn auch die Landwirtschaftskammer und der Bauern- und Winzerverband als Vertreter der landwirtschaftlichen Interessen mit Stellungnahmen vom 10. bzw. 15. Februar 2010 dem Verfahren gerade unter Hinweis auf die erforderliche Beteiligung der örtlichen Landwirte grundsätzlich zugestimmt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann den Wege- und Gewässerplan unmittelbar anfechten ([[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 6 FlurbG). Die Teilnehmer können ihre Ansprüche zwar erst mit der Klage gegen den Flurbereinigungsplan durchsetzen, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan ist (§[[FlurbG#41{{!}}§ 41]] Abs. 5 Satz 3, [[FlurbG#58{{!}}§ 58]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bei einem Vorausbau nach [[FlurbG#42{{!}}§ 42]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist der Wege- und Gewässerplan jedoch bereits im Rahmen der Klage eines Teilnehmers gegen die erforderliche Anordnung nach [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] FlurbG zu überprüfen (vgl. Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 7).




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43{{Tab}}3. Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler, insbesondere auch bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
43{{Tab}}3. Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler, insbesondere auch bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
}}
}}
{{RzF/Anmerkung
{{RzF/Anmerkung
|text = <br />Bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2014, Az. 9 B 31/14, juris
|text=<br />Bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2014, Az. 9 B 31/14, juris
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}}

Aktuelle Version vom 2. September 2021, 16:11 Uhr

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