FlurbG:§ 87 Abs. 1/68: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
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|lieferung = 2021
|AKZ=8 R 1/20
|paragraph = 87
|entscheidung=Beschluss
|absatz = 1
|datum=05.03.2020
|entscheidung = Beschluss
|gericht=Flurbereinigungsgericht Magdeburg
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|veroeff=Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001731
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|schlagworte=Flurbereinigungsbeschluss/Fremdnützigkeit###Flurbereinigungsbeschluss/Gebietsabgrenzung###Flurbereinigungsbeschluss/Privatnützigkeit###Flurbereinigungsbeschluss/sofortige Vollziehung###Fremdnützigkeit###Privatnützigkeit###Sofortige Vollziehung/Begründung###Sofortige Vollziehung/Dringlichkeit, besondere###Sofortige Vollziehung/Interesse, besonderes###Unternehmensflurbereinigung/Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten###Unternehmensflurbereinigung/Begrenzung des Verfahrensgebietes###Unternehmensflurbereinigung/Fremdnützigkeit###Unternehmensflurbereinigung/Gebietsabgrenzung###Unternehmensflurbereinigung/Interesse der Beteiligten###Unternehmensflurbereinigung/Interesse des Unternehmensträgers###Unternehmensflurbereinigung/Umsetzung des Unternehmens vor Erlass des Flurbereinigungsplans###Unternehmensflurbereinigung/Verhältnis zum normalen Flurbereinigungsverfahren (zur Regelflurbereinigung)###Unternehmensflurbereinigung/Verhältnis zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren###Unternehmensflurbereinigung/Zeitpunkt, maßgeblicher###Unternehmensflurbereinigung/Ziel###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Abgrenzung zum Unternehmensverfahren###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Privatnützigkeit###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Voraussetzungen
Flurbereinigungsbeschluss/Fremdnützigkeit###Flurbereinigungsbeschluss/Gebietsabgrenzung###Flurbereinigungsbeschluss/Privatnützigkeit###Flurbereinigungsbeschluss/sofortige Vollziehung###Fremdnützigkeit###Privatnützigkeit###Sofortige Vollziehung/Begründung###Sofortige Vollziehung/Dringlichkeit, besondere###Sofortige Vollziehung/Interesse, besonderes###Unternehmensflurbereinigung/Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten###Unternehmensflurbereinigung/Begrenzung des Verfahrensgebietes###Unternehmensflurbereinigung/Fremdnützigkeit###Unternehmensflurbereinigung/Gebietsabgrenzung###Unternehmensflurbereinigung/Interesse der Beteiligten###Unternehmensflurbereinigung/Interesse des Unternehmensträgers###Unternehmensflurbereinigung/Umsetzung des Unternehmens vor Erlass des Flurbereinigungsplans###Unternehmensflurbereinigung/Verhältnis zum normalen Flurbereinigungsverfahren (zur Regelflurbereinigung)###Unternehmensflurbereinigung/Verhältnis zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren###Unternehmensflurbereinigung/Zeitpunkt, maßgeblicher###Unternehmensflurbereinigung/Ziel###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Abgrenzung zum Unternehmensverfahren###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Privatnützigkeit###Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Voraussetzungen
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|text = Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz)
|text=Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz)
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{{RzF/Leitsatz
|text = Die Unternehmensflurbereinigung zielt vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung wird deshalb nicht vorausgesetzt. (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz)
|text=Die Unternehmensflurbereinigung zielt vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung wird deshalb nicht vorausgesetzt. (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz)
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|text = Bei einer Unternehmensflurbereinigung liegt es oftmals sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. (Rn. 46) (Amtlicher Leitsatz)
|text=Bei einer Unternehmensflurbereinigung liegt es oftmals sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. (Rn. 46) (Amtlicher Leitsatz)
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|text = Diese Notwendigkeit begründet eine besondere Dringlichkeit. (Rn. 46) (Amtlicher Leitsatz)
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{{RzF/Grund
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|text=1{{Tab}}Die Antragsteller sind als Eigentümer von zahlreichen Grundstücken Teilnehmer des nach §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens "OU A-Stadt B 180" (Verfahrensnummer: SLK020).
 
1{{Tab}}Die Antragsteller sind als Eigentümer von zahlreichen Grundstücken Teilnehmer des nach §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens "OU A-Stadt B 180" (Verfahrensnummer: SLK020).




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5{{Tab}}Durch Flurbereinigungsbeschluss vom 15. November 2019, im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 14. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht, ordnete der Antragsgegner das Flurbereinigungsverfahren "OU A-Stadt B 180" in den Landkreisen Salzlandkreis, Mansfeld-Südharz und Harz an. In der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 15. November 2019 heißt es u.a.: "Durch das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Ferner greift das Vorhaben störend in die Struktur der betroffenen Gemarkungen ein und zieht Nachteile für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für die allgemeine Landeskultur nach sich. Zur Minderung des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der einzelnen Grundeigentümer sowie zur Beseitigung oder Vermeidung von Schäden für die allgemeine Landeskultur ist eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebietes zwingend erforderlich. Diese Änderungen sind unternehmensbedingt. Den daraus resultierenden Anteil an den Ausführungskosten hat der Unternehmensträger nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 8 FlurbG an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Für die Abgrenzung des Gebietes, das nach den Vorschriften der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG bearbeitet werden soll, war maßgebend, den anstehenden Landverlust auf einen möglichst großen Kreis von Eigentümern zu verteilen und die entstehenden landeskulturellen Nachteile möglichst vollkommen auszugleichen. Das Verfahrensgebiet wurde aufgrund der Rahmenbedingungen der Flächeninanspruchnahme für die Straßenbaumaßnahme sowie der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen abgegrenzt. Der Einwirkungsbereich des Unternehmens ist identisch mit dem Verfahrensgebiet. Mit dem Instrument der Flurbereinigung sind neben der Neueinteilung der Feldmark Wege, Straßen und Gewässer zu schaffen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand optimiert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." ...
5{{Tab}}Durch Flurbereinigungsbeschluss vom 15. November 2019, im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 14. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht, ordnete der Antragsgegner das Flurbereinigungsverfahren "OU A-Stadt B 180" in den Landkreisen Salzlandkreis, Mansfeld-Südharz und Harz an. In der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 15. November 2019 heißt es u.a.: "Durch das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Ferner greift das Vorhaben störend in die Struktur der betroffenen Gemarkungen ein und zieht Nachteile für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für die allgemeine Landeskultur nach sich. Zur Minderung des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der einzelnen Grundeigentümer sowie zur Beseitigung oder Vermeidung von Schäden für die allgemeine Landeskultur ist eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebietes zwingend erforderlich. Diese Änderungen sind unternehmensbedingt. Den daraus resultierenden Anteil an den Ausführungskosten hat der Unternehmensträger nach [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 8 FlurbG an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Für die Abgrenzung des Gebietes, das nach den Vorschriften der §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG bearbeitet werden soll, war maßgebend, den anstehenden Landverlust auf einen möglichst großen Kreis von Eigentümern zu verteilen und die entstehenden landeskulturellen Nachteile möglichst vollkommen auszugleichen. Das Verfahrensgebiet wurde aufgrund der Rahmenbedingungen der Flächeninanspruchnahme für die Straßenbaumaßnahme sowie der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen abgegrenzt. Der Einwirkungsbereich des Unternehmens ist identisch mit dem Verfahrensgebiet. Mit dem Instrument der Flurbereinigung sind neben der Neueinteilung der Feldmark Wege, Straßen und Gewässer zu schaffen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand optimiert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." ...




7{{Tab}}Der Antragsgegner ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 15. November 2019 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Bau der Ortsumfahrung bestehe nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Unternehmensträger wolle im März 2020 mit Maßnahmen im Bereich der zukünftigen Trasse beginnen. Durch das Unternehmen solle eine leistungsfähige Verkehrsverbindung geschaffen werden. Das seit Jahren wachsende Verkehrsaufkommen führe in Form von Lärm, Schmutz und Luftverunreinigungen bei den Anwohnern in den Ortslagen, besonders der Stadt A-Stadt, zu nicht weiter hinnehmbaren Belästigungen. Die Rechtsfolge einer auch nur zeitweiligen Einschränkung des Eigentums infolge der Anordnung des Verfahrens sei gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens zum Zwecke einer zeitnahen Realisierung des Baubeginns für das Unternehmen als nachrangig einzustufen. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Dringlichkeit im Falle einer Flurbereinigung nach §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG sei mithin gegeben. Das Flurbereinigungsverfahren müsse sofort weitergeführt werden, um verschiedene Maßnahmen und Anordnungen vorzubereiten oder zu treffen. ...
7{{Tab}}Der Antragsgegner ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 15. November 2019 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Bau der Ortsumfahrung bestehe nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Unternehmensträger wolle im März 2020 mit Maßnahmen im Bereich der zukünftigen Trasse beginnen. Durch das Unternehmen solle eine leistungsfähige Verkehrsverbindung geschaffen werden. Das seit Jahren wachsende Verkehrsaufkommen führe in Form von Lärm, Schmutz und Luftverunreinigungen bei den Anwohnern in den Ortslagen, besonders der Stadt A-Stadt, zu nicht weiter hinnehmbaren Belästigungen. Die Rechtsfolge einer auch nur zeitweiligen Einschränkung des Eigentums infolge der Anordnung des Verfahrens sei gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens zum Zwecke einer zeitnahen Realisierung des Baubeginns für das Unternehmen als nachrangig einzustufen. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Dringlichkeit im Falle einer Flurbereinigung nach §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG sei mithin gegeben. Das Flurbereinigungsverfahren müsse sofort weitergeführt werden, um verschiedene Maßnahmen und Anordnungen vorzubereiten oder zu treffen. ...




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25{{Tab}}I. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Anordnung vom 15. November 2019 angeordnet ([[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). ...
25{{Tab}}I. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Anordnung vom 15. November 2019 angeordnet ([[FlurbG#138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). ...




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27{{Tab}}II. Auch entspricht die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens den formellen und materiellen Voraussetzungen der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG.
27{{Tab}}II. Auch entspricht die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens den formellen und materiellen Voraussetzungen der §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG.




28{{Tab}}Dabei kann die Anordnung einer Flurbereinigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>). Dabei gelten für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens - wie hier - die Besonderheiten der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG.
28{{Tab}}Dabei kann die Anordnung einer Flurbereinigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>). Dabei gelten für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens - wie hier - die Besonderheiten der §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG.




29{{Tab}}Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländlichen Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im (hier eingeholten) Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln ([[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Unternehmensflurbereinigung kann nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist; hier ist das der Flurbereinigung zugrundeliegende Planfeststellungsverfahren sogar bestandskräftig abgeschlossen.
29{{Tab}}Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländlichen Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im (hier eingeholten) Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln ([[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Unternehmensflurbereinigung kann nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist; hier ist das der Flurbereinigung zugrundeliegende Planfeststellungsverfahren sogar bestandskräftig abgeschlossen.




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33{{Tab}}2.1. Die Enteignung ist zunächst aus einem besonderen Anlass zulässig. Die Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG (BVerwG,  Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG IV B 196.69 -, RdL 1970, 194 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Da gemäß § 19 Abs. 2 FStrG der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, kommt dem seit dem 26. April 2019 bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.
33{{Tab}}2.1. Die Enteignung ist zunächst aus einem besonderen Anlass zulässig. Die Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG (BVerwG,  Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG IV B 196.69 -, RdL 1970, 194 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/10{{!}}RzF - 10 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Da gemäß § 19 Abs. 2 FStrG der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, kommt dem seit dem 26. April 2019 bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.




34{{Tab}}2.2. Die Enteignung würde auch ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nehmen. Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/32|RzF - 32 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Für das Unternehmen "Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q." werden einschließlich Eingriffskompensation ländliche Flächen in einer Größe von ca. 32,1 ha benötigt. Bei einem derartigen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen.
34{{Tab}}2.2. Die Enteignung würde auch ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nehmen. Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43{{!}}RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/32{{!}}RzF - 32 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Für das Unternehmen "Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q." werden einschließlich Eingriffskompensation ländliche Flächen in einer Größe von ca. 32,1 ha benötigt. Bei einem derartigen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen.




35{{Tab}}2.3. Die vom Antragsgegner mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens verfolgten Ziele stehen auch in Einklang mit den zulässigen Zwecken einer Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG und sind erreichbar. Mit der angeordneten Unternehmensflurbereinigung können - wie angestrebt und auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt - unternehmensbedingte Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird und Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. Ziel ist es danach u. a., gut geformte Grundstücke und ein den neuen Verhältnissen angepasstes, leistungsfähiges Wegenetz zu schaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - OVG 70 A 5.09 -, juris; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 2).
35{{Tab}}2.3. Die vom Antragsgegner mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens verfolgten Ziele stehen auch in Einklang mit den zulässigen Zwecken einer Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG und sind erreichbar. Mit der angeordneten Unternehmensflurbereinigung können - wie angestrebt und auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt - unternehmensbedingte Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird und Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. Ziel ist es danach u. a., gut geformte Grundstücke und ein den neuen Verhältnissen angepasstes, leistungsfähiges Wegenetz zu schaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - OVG 70 A 5.09 -, juris; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 2).




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37{{Tab}}Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 -, juris Rn. 64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 - <A.d.R.: = [[RzF - 55 - zur [[FlurbG#87|FlurbG:§ 87]]§ 87 Abs. 1/|RzF - 55 - zur [[FlurbG#87|§ 87]]§ 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, juris Rn. 27).
37{{Tab}}Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 -, juris Rn. 64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 - <A.d.R.: = [[FlurbG87 Abs. 1/55{{!}}RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, juris Rn. 27).




38{{Tab}}Nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Der Zweck der Flurbereinigung besteht für die Unternehmensflurbereinigung in dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., m. w. N. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zudem Übereinstimmung darüber, dass bei der Gebietsabgrenzung eines nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG anzuordnenden Verfahrens nicht nur die besonderen Zwecke des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG maßgebend sind, sondern ggfs. auch die Ziele der allgemeinen Flurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG Berücksichtigung finden können (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2015, a.a.O., Rn. 64). Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig (ermessensmissbräuchlich), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987, a.a.O., juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>); OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. April 2018 - 15 KF 12/16 -, juris Rn 77 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/66|RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>).
38{{Tab}}Nach [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43{{!}}RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Der Zweck der Flurbereinigung besteht für die Unternehmensflurbereinigung in dem in [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., m. w. N. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43{{!}}RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37{{!}}RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zudem Übereinstimmung darüber, dass bei der Gebietsabgrenzung eines nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG anzuordnenden Verfahrens nicht nur die besonderen Zwecke des [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG maßgebend sind, sondern ggfs. auch die Ziele der allgemeinen Flurbereinigung nach [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG Berücksichtigung finden können (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2015, a.a.O., Rn. 64). Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig (ermessensmissbräuchlich), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987, a.a.O., juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37{{!}}RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>); OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. April 2018 - 15 KF 12/16 -, juris Rn 77 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>).




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40{{Tab}}3.1. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein die Nichteinbeziehung trassennotwendiger Grundstücke (Flurstücke 33, 11 und 180/34) stehe der Zielerreichung nach dem Anordnungsbeschluss entgegen. Zwar räumt auch der Antragsgegner ein, dass diese Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen sind und dies derzeit noch nicht geschehen ist. Er weist aber zutreffend darauf hin, dass eine Einbeziehung noch nicht erfolgen konnte, weil diese Flurstücke Teil des noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens "Vorharz Ost 2" sind; denn ein Grundstück kann in der Regel nicht gleichzeitig mehreren Flurbereinigungsverfahren unterworfen sein (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 7 Rn. 6; VGH Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -, juris Rn. 30). Es ist allerdings möglich und vorliegend geplant, diese Flurstücke nach Eintritt des neuen Rechtszustandes in dem Flurbereinigungsverfahren "Vorharz Ost 2" (§[[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) in das hier streitgegenständliche Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen (vgl. dazu grundsätzlich Wingerter/Mayr, a. a. O., § 7 Rn. 6).
40{{Tab}}3.1. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein die Nichteinbeziehung trassennotwendiger Grundstücke (Flurstücke 33, 11 und 180/34) stehe der Zielerreichung nach dem Anordnungsbeschluss entgegen. Zwar räumt auch der Antragsgegner ein, dass diese Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen sind und dies derzeit noch nicht geschehen ist. Er weist aber zutreffend darauf hin, dass eine Einbeziehung noch nicht erfolgen konnte, weil diese Flurstücke Teil des noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens "Vorharz Ost 2" sind; denn ein Grundstück kann in der Regel nicht gleichzeitig mehreren Flurbereinigungsverfahren unterworfen sein (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 7 Rn. 6; VGH Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 23 C 973/16 -, juris Rn. 30). Es ist allerdings möglich und vorliegend geplant, diese Flurstücke nach Eintritt des neuen Rechtszustandes in dem Flurbereinigungsverfahren "Vorharz Ost 2" (§[[FlurbG#61{{!}}§ 61]], [[FlurbG#63{{!}}§ 63]] FlurbG) in das hier streitgegenständliche Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen (vgl. dazu grundsätzlich Wingerter/Mayr, a. a. O., § 7 Rn. 6).




41{{Tab}}3.2. Auch die von dem Antragsteller gerügte Einbeziehung des Flurstücks 2/2 der Flur D in der Gemarkung W-leben verstößt nicht gegen [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den von dem Antragsteller erwähnten "Sondervereinbarungen mit Dritten" nach den Angaben des Antragsgegners um Bauerlaubnisverträge handelt. Der Antragsgegner hat einen entsprechenden Bauerlaubnisvertrag für das Flurstück 2/2 der Flur D in der Gemarkung W-leben vom 4. Juni 2019/21. Juni 2019 vorgelegt, nach dessen § 1 der Pächter bewilligt, dass der Straßenbaulastträger die für die Durchführung der Baumaßnahme (B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q.) erforderliche Fläche in Nutzung nimmt und im Rahmen der Straßenbaumaßnahme verwendet. Derartige Bauerlaubnisverträge sind im Rahmen von Planfeststellungs- oder Unternehmensflurbereinigungsverfahren nicht unüblich (z.B. erwähnt in: BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 3 E 901/06 Ge -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller dienen die Bauerlaubnisverträge nicht dazu, das Vertragsgebiet festzulegen oder zu gestalten oder gar einzelne Grundstückseigentümer zu bevorteilen, sondern sollen in der Regel einer grundsätzlich zulässigen Enteignung zuvorzukommen, indem dem Unternehmensträger die Nutzung des Grundstücks freiwillig eingeräumt wird. Keinesfalls ist die Flurbereinigungsbehörde hierdurch befreit, das Flurbereinigungsgebiet gemäß [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ermessensfehlerfrei zu gestalten.
41{{Tab}}3.2. Auch die von dem Antragsteller gerügte Einbeziehung des Flurstücks 2/2 der Flur D in der Gemarkung W-leben verstößt nicht gegen [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den von dem Antragsteller erwähnten "Sondervereinbarungen mit Dritten" nach den Angaben des Antragsgegners um Bauerlaubnisverträge handelt. Der Antragsgegner hat einen entsprechenden Bauerlaubnisvertrag für das Flurstück 2/2 der Flur D in der Gemarkung W-leben vom 4. Juni 2019/21. Juni 2019 vorgelegt, nach dessen § 1 der Pächter bewilligt, dass der Straßenbaulastträger die für die Durchführung der Baumaßnahme (B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q.) erforderliche Fläche in Nutzung nimmt und im Rahmen der Straßenbaumaßnahme verwendet. Derartige Bauerlaubnisverträge sind im Rahmen von Planfeststellungs- oder Unternehmensflurbereinigungsverfahren nicht unüblich (z.B. erwähnt in: BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 3 E 901/06 Ge -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller dienen die Bauerlaubnisverträge nicht dazu, das Vertragsgebiet festzulegen oder zu gestalten oder gar einzelne Grundstückseigentümer zu bevorteilen, sondern sollen in der Regel einer grundsätzlich zulässigen Enteignung zuvorzukommen, indem dem Unternehmensträger die Nutzung des Grundstücks freiwillig eingeräumt wird. Keinesfalls ist die Flurbereinigungsbehörde hierdurch befreit, das Flurbereinigungsgebiet gemäß [[FlurbG#7{{!}}§ 7]] FlurbG ermessensfehlerfrei zu gestalten.




42{{Tab}}Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Flurstücks 2/2 in das Flurbereinigungsgebiet nicht ermessensfehlerhaft. Zwar liegt das Grundstück außerhalb des Trassenbereiches, ist aber nach den Vorgaben des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der insoweit Bindungswirkung entfaltet und keiner Prüfung mehr im Flurbereinigungsverfahren unterliegt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen und trägt damit zum größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum bei. Dass die vorgenommene Abgrenzung gänzlich ungeeignet ist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern, tragen selbst die Antragsteller nicht nachvollziehbar vor.
42{{Tab}}Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Flurstücks 2/2 in das Flurbereinigungsgebiet nicht ermessensfehlerhaft. Zwar liegt das Grundstück außerhalb des Trassenbereiches, ist aber nach den Vorgaben des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der insoweit Bindungswirkung entfaltet und keiner Prüfung mehr im Flurbereinigungsverfahren unterliegt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55{{!}}RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen und trägt damit zum größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum bei. Dass die vorgenommene Abgrenzung gänzlich ungeeignet ist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern, tragen selbst die Antragsteller nicht nachvollziehbar vor.




43{{Tab}}3.3. Schließlich können die Antragsteller unter Bezugnahme auf den von der Unternehmensflurbereinigung verfolgten Zweck eines "Nachteilsausgleichs" nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung der Flurbereinigung sei ermessenfehlerhaft, weil der Antragsgegner die dramatische Kostenbelastung, die die Flurbereinigung für die Gebietsbetroffenen mit sich bringe, nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dabei ist schon angesichts der unterschiedlichen Gebietsstrukturen von vornherein unmaßgeblich, dass andere Flurbereinigungsverfahren geringere Kosten für den Einzelnen verursachen. Auch ist der "Nachteil", den die Antragsteller befürchten, nicht unmittelbare Folge des Flurbereinigungsverfahrens, sondern des bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren gemäß §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG zielt vielmehr darauf ab, die aus dem Planfeststellungsverfahren sich ergebende Enteignungsmöglichkeit für die Betroffenen abzumildern (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>. Insbesondere [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 5 FlurbG begründet eine Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Eigentum oder einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition, wozu auch verfestigte, weil rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Möglichkeiten der Nutzung eines Grundstücks, nicht aber bloße Aussichten und Erwartungen zählen (BGH, Urteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 -, juris, Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/6|RzF - 6 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]>). Dieser Anspruch gilt auch für Nebenbeteiligte, also auch hinsichtlich des Pachtbesitzes der Antragstellerin zu 3. (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 31).
43{{Tab}}3.3. Schließlich können die Antragsteller unter Bezugnahme auf den von der Unternehmensflurbereinigung verfolgten Zweck eines "Nachteilsausgleichs" nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung der Flurbereinigung sei ermessenfehlerhaft, weil der Antragsgegner die dramatische Kostenbelastung, die die Flurbereinigung für die Gebietsbetroffenen mit sich bringe, nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dabei ist schon angesichts der unterschiedlichen Gebietsstrukturen von vornherein unmaßgeblich, dass andere Flurbereinigungsverfahren geringere Kosten für den Einzelnen verursachen. Auch ist der "Nachteil", den die Antragsteller befürchten, nicht unmittelbare Folge des Flurbereinigungsverfahrens, sondern des bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren gemäß §[[FlurbG#87{{!}}§ 87]] ff. FlurbG zielt vielmehr darauf ab, die aus dem Planfeststellungsverfahren sich ergebende Enteignungsmöglichkeit für die Betroffenen abzumildern (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55{{!}}RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>. Insbesondere [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 5 FlurbG begründet eine Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Eigentum oder einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition, wozu auch verfestigte, weil rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Möglichkeiten der Nutzung eines Grundstücks, nicht aber bloße Aussichten und Erwartungen zählen (BGH, Urteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 -, juris, Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/6{{!}}RzF - 6 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]>). Dieser Anspruch gilt auch für Nebenbeteiligte, also auch hinsichtlich des Pachtbesitzes der Antragstellerin zu 3. (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 31).




44{{Tab}}Letztlich geht es aber bei der Unternehmensflurbereinigung - anders als bei der Regelflurbereinigung - nicht darum, eine Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Gebietsbetroffenen zu begründen. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG, sondern dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 <= [[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner entsprechenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners.
44{{Tab}}Letztlich geht es aber bei der Unternehmensflurbereinigung - anders als bei der Regelflurbereinigung - nicht darum, eine Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Gebietsbetroffenen zu begründen. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des [[FlurbG#1{{!}}§ 1]] FlurbG, sondern dem in [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 <= [[FlurbG:§ 4/23{{!}}RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner entsprechenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners.




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46{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rn. 15 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] Rn 15>; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/20|RzF - 20 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, NVwZ 1986, 490 [491] <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53|RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>).
46{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rn. 15 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] Rn 15>; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/20{{!}}RzF - 20 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, NVwZ 1986, 490 [491] <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>).




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49{{Tab}}Auch der Hinweis der Antragsteller auf den vom Vorhabenträger vorgelegten Grobablaufplan (Stand 21. Mai 2019), wonach die eigentlichen Baumaßnahmen erst am Ende des Jahres 2021 beginnen sollen, steht der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn der Baubeginn im Jahre 2021/2022 setzt nach dem Planfeststellungsbeschluss - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die kurzfristige Realisierung vorlaufender Maßnahmen des Naturschutzes voraus, die eine vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG erfordern. Bei den zugrundeliegenden Arbeiten handelt es sich nicht um Vorarbeiten im Sinne des § 16 a FStrG, sondern um eigentliche Arbeiten, die unmittelbar der Ausführung des Vorhabens dienen (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen; Schadenbegrenzungsmaßnahmen). Eine derartige vorläufige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Somit kann das besondere öffentliche Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigt, nicht in Abrede gestellt werden.
49{{Tab}}Auch der Hinweis der Antragsteller auf den vom Vorhabenträger vorgelegten Grobablaufplan (Stand 21. Mai 2019), wonach die eigentlichen Baumaßnahmen erst am Ende des Jahres 2021 beginnen sollen, steht der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn der Baubeginn im Jahre 2021/2022 setzt nach dem Planfeststellungsbeschluss - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die kurzfristige Realisierung vorlaufender Maßnahmen des Naturschutzes voraus, die eine vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] FlurbG erfordern. Bei den zugrundeliegenden Arbeiten handelt es sich nicht um Vorarbeiten im Sinne des § 16 a FStrG, sondern um eigentliche Arbeiten, die unmittelbar der Ausführung des Vorhabens dienen (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen; Schadenbegrenzungsmaßnahmen). Eine derartige vorläufige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Somit kann das besondere öffentliche Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigt, nicht in Abrede gestellt werden.
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{{RzF/Anmerkung}}

Aktuelle Version vom 11. August 2021, 08:15 Uhr

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