FlurbG:§ 44 Abs. 1/119: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
K (Textersetzung - „„“ durch „"“)
 
Zeile 31: Zeile 31:




Hier fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung und Verfestigung der Aussiedlungsabsicht. Im Planwunschtermin hatten die Kläger ausweislich der Niederschrift vom 14. Januar 2008 ihre Aussiedlungsabsicht nicht angesprochen, sondern nur erklärt "Wir wünschen weiterhin Block Nr. .. als gesamte Fläche". Der Block .. enthielt auch das jetzige Abfindungsflurstück Nr..... Diese Niederschrift erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01.OVG - RdL 2003, 210  <= [[FlurbG:§ 129/7|RzF - 7 - zu § 129 FlurbG]]>). Es kann dahinstehen, ob die Flurbereinigungsbehörde bereits vor dem Planwunschtermin Kenntnis hatte von dem Wunsch der Kläger in dem Block .. eine Aussiedlung zu errichten und ob die Flächen von Herrn …….. in Kenntnis dieses Umstandes in den Block .. hineingelegt wurden. Denn durch die bloße Kenntnis der Flurbereinigungsbehörde vom Aussiedlungswunsch der Kläger wird dieser noch nicht abwägungserheblich, weil es an der notwendigen Konkretisierung und Verfestigung fehlte. Deshalb durfte der Senat den Beweisantrag der Kläger als unerheblich zurückweisen. Die Flurbereinigungsbehörde hat sich auch um die erforderliche Konkretisierung bemüht. So befindet sich in den Verwaltungsakten ein von der Flurbereinigungsbehörde erstellter Entwurf vom 25. Februar 2008 für eine Bauvoranfrage samt Lageplan zum Aussiedlungsvorhaben der Kläger. Ein Exemplar dieses Entwurfes wurde unstreitig den Klägern ausgehändigt. In diesem Entwurf heißt es „Ich bitte um einen baldigen positiven Bauvorbescheid für diesen Standort, auch als Entscheidungsgrundlage für die Neuzuteilung der Flächen durch die Flurbereinigungsbehörde." Daraus wird deutlich, dass die Flurbereinigungsbehörde zur Konkretisierung, nämlich zur Bestimmung des Standortes, eine Bauvoranfrage für erforderlich hielt. Die Kläger haben die Bauanfrage jedoch nicht gestellt. Weder mit ihrem Widerspruch vom 9. August 2010 gegen den Nachtrag I zum Zusammenlegungsplan, durch den ihnen das jetzige Abfindungsflurstück Nr.... entzogen wurde, noch in der Verhandlung vom 20. Oktober 2010 über diesen Widerspruch weisen die Kläger auf die Nachteile für ihre Aussiedlungsabsicht hin. Erst in ihrem Schreiben vom 8. März 2011 erwähnen sie, dass eine Aussiedlung ohne Zuteilung südlich des Abfindungsflurstückes Nr. …, also im Bereich des Abfindungsflurstückes Nr. …, nicht mehr möglich sei. Ausdrücklich schreiben sie von ihrer „Planung, eventuell eine Aussiedlung zu erstellen". Hierin kommt die Aussiedlungsabsicht nur sehr vage zum Ausdruck. Die mangelnde Konkretisierung wird auch durch den Vortrag der Kläger bestätigt, es habe sich erst während des laufenden Zusammenlegungsverfahrens abgezeichnet, dass die Klägerin zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann den Betrieb fortführe. Keineswegs wird dargelegt, dass diese Entscheidung bereits zum Zeitpunkt des Planwunschtermins gefallen war. Gegen eine konkrete Aussiedlungsabsicht zu diesem Zeitpunkt spricht auch, dass damals im Entwurf für die Bauvoranfrage als Bauvorhaben noch ein Boxenlaufstall für 60 Milchkühe mit Nachzucht und Güllelagerraum sowie eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle genannt wurden, während nach dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 ein landwirtschaftliches Wohnhaus, eine Bergehalle und ein Stall für Ammenkühe geplant sind. Außerdem hat die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt hat, erst im Jahr 2011 geheiratet. Auch der Umstand, dass die Kläger sich um eine Abfindung im Bereich des Blockes .. bemüht haben, lässt nicht auf ein konkretes Aussiedlungsvorhaben schließen. Eine Abfindung in dieser Lage ist ebenso wegen der Nähe zu den Hofanschlussflächen sinnvoll, die auf der anderen Seite des angrenzenden Weges liegen.
Hier fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung und Verfestigung der Aussiedlungsabsicht. Im Planwunschtermin hatten die Kläger ausweislich der Niederschrift vom 14. Januar 2008 ihre Aussiedlungsabsicht nicht angesprochen, sondern nur erklärt "Wir wünschen weiterhin Block Nr. .. als gesamte Fläche". Der Block .. enthielt auch das jetzige Abfindungsflurstück Nr..... Diese Niederschrift erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01.OVG - RdL 2003, 210  <= [[FlurbG:§ 129/7|RzF - 7 - zu § 129 FlurbG]]>). Es kann dahinstehen, ob die Flurbereinigungsbehörde bereits vor dem Planwunschtermin Kenntnis hatte von dem Wunsch der Kläger in dem Block .. eine Aussiedlung zu errichten und ob die Flächen von Herrn …….. in Kenntnis dieses Umstandes in den Block .. hineingelegt wurden. Denn durch die bloße Kenntnis der Flurbereinigungsbehörde vom Aussiedlungswunsch der Kläger wird dieser noch nicht abwägungserheblich, weil es an der notwendigen Konkretisierung und Verfestigung fehlte. Deshalb durfte der Senat den Beweisantrag der Kläger als unerheblich zurückweisen. Die Flurbereinigungsbehörde hat sich auch um die erforderliche Konkretisierung bemüht. So befindet sich in den Verwaltungsakten ein von der Flurbereinigungsbehörde erstellter Entwurf vom 25. Februar 2008 für eine Bauvoranfrage samt Lageplan zum Aussiedlungsvorhaben der Kläger. Ein Exemplar dieses Entwurfes wurde unstreitig den Klägern ausgehändigt. In diesem Entwurf heißt es "Ich bitte um einen baldigen positiven Bauvorbescheid für diesen Standort, auch als Entscheidungsgrundlage für die Neuzuteilung der Flächen durch die Flurbereinigungsbehörde." Daraus wird deutlich, dass die Flurbereinigungsbehörde zur Konkretisierung, nämlich zur Bestimmung des Standortes, eine Bauvoranfrage für erforderlich hielt. Die Kläger haben die Bauanfrage jedoch nicht gestellt. Weder mit ihrem Widerspruch vom 9. August 2010 gegen den Nachtrag I zum Zusammenlegungsplan, durch den ihnen das jetzige Abfindungsflurstück Nr.... entzogen wurde, noch in der Verhandlung vom 20. Oktober 2010 über diesen Widerspruch weisen die Kläger auf die Nachteile für ihre Aussiedlungsabsicht hin. Erst in ihrem Schreiben vom 8. März 2011 erwähnen sie, dass eine Aussiedlung ohne Zuteilung südlich des Abfindungsflurstückes Nr. …, also im Bereich des Abfindungsflurstückes Nr. …, nicht mehr möglich sei. Ausdrücklich schreiben sie von ihrer "Planung, eventuell eine Aussiedlung zu erstellen". Hierin kommt die Aussiedlungsabsicht nur sehr vage zum Ausdruck. Die mangelnde Konkretisierung wird auch durch den Vortrag der Kläger bestätigt, es habe sich erst während des laufenden Zusammenlegungsverfahrens abgezeichnet, dass die Klägerin zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann den Betrieb fortführe. Keineswegs wird dargelegt, dass diese Entscheidung bereits zum Zeitpunkt des Planwunschtermins gefallen war. Gegen eine konkrete Aussiedlungsabsicht zu diesem Zeitpunkt spricht auch, dass damals im Entwurf für die Bauvoranfrage als Bauvorhaben noch ein Boxenlaufstall für 60 Milchkühe mit Nachzucht und Güllelagerraum sowie eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle genannt wurden, während nach dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 ein landwirtschaftliches Wohnhaus, eine Bergehalle und ein Stall für Ammenkühe geplant sind. Außerdem hat die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt hat, erst im Jahr 2011 geheiratet. Auch der Umstand, dass die Kläger sich um eine Abfindung im Bereich des Blockes .. bemüht haben, lässt nicht auf ein konkretes Aussiedlungsvorhaben schließen. Eine Abfindung in dieser Lage ist ebenso wegen der Nähe zu den Hofanschlussflächen sinnvoll, die auf der anderen Seite des angrenzenden Weges liegen.





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten