FlurbG:§ 12/10: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
|text=Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
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|text = Ist die Klage offensichtlich unzulässig, steht dies dem Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nach [[FlurbG#145|§ 145]] Abs. 1 FlurbG gleich.
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|text = Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch [[FlurbG#12|§ 12]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist.
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|text=Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 23.05.2005 ordnete das Landratsamt - die Flurbereinigung E als vereinfachtes Verfahren nach [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) an. Die Kläger sind im Grundbuch nicht als Eigentümer von Grundstücken eingetragen, die zum Flurbereinigungsgebiet gehören.
 
Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 23.05.2005 ordnete das Landratsamt - die Flurbereinigung E als vereinfachtes Verfahren nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) an. Die Kläger sind im Grundbuch nicht als Eigentümer von Grundstücken eingetragen, die zum Flurbereinigungsgebiet gehören.




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Der Vorsitzende entscheidet über die Klage namens des Flurbereinigungsgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid, weil die Voraussetzungen des [[FlurbG#145|§ 145]] Abs. 1 FlurbG vorliegen. Denn das Sach- und Rechtsverhältnis ist genügend geklärt und die Klage - wie unten näher ausgeführt wird - offensichtlich unzulässig, was dem Fall der offensichtlichen Unbegründetheit gleichsteht (Senatsurteil vom 21.09.2005 - 7 S 2020/04 -; Flurbereinigungsgesetz, Standardkomm., 9. Aufl., § 145 Rn. 2).
Der Vorsitzende entscheidet über die Klage namens des Flurbereinigungsgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid, weil die Voraussetzungen des [[FlurbG#145{{!}}§ 145]] Abs. 1 FlurbG vorliegen. Denn das Sach- und Rechtsverhältnis ist genügend geklärt und die Klage - wie unten näher ausgeführt wird - offensichtlich unzulässig, was dem Fall der offensichtlichen Unbegründetheit gleichsteht (Senatsurteil vom 21.09.2005 - 7 S 2020/04 -; Flurbereinigungsgesetz, Standardkomm., 9. Aufl., § 145 Rn. 2).




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Den Klägern fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis ([[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO). Es ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch die angegriffene vorläufige Besitzeinweisung in ihren Rechten verletzt sein können.
Den Klägern fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis ([[FlurbG#138{{!}}§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO). Es ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch die angegriffene vorläufige Besitzeinweisung in ihren Rechten verletzt sein können.




Die Kläger sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet und damit auch nicht Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG). Auf die Tatsache, dass sie früher Eigentümer von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken waren, kommt es nicht an. Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch [[FlurbG#12|§ 12]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72  <= [[FlurbG:§ 12/3|RzF - 3 - zu § 12 FlurbG]]>). Dies ist den Klägern nicht gelungen.
Die Kläger sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet und damit auch nicht Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#10{{!}}§ 10]] Nr. 1 FlurbG). Auf die Tatsache, dass sie früher Eigentümer von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken waren, kommt es nicht an. Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch [[FlurbG#12{{!}}§ 12]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72  <= [[FlurbG:§ 12/3{{!}}RzF - 3 - zu § 12 FlurbG]]>). Dies ist den Klägern nicht gelungen.




Eine zur Klagebefugnis führende materielle Betroffenheit könnte sich im Hinblick auf die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung allenfalls noch aus der Rechtsstellung der Kläger als Pächter von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken ergeben (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 12.01.1995 - 13 A 94.520 -, = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2d/9|RzF - 9 - zu § 10 Nr. 2d FlurbG]]). Allerdings kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet besitzen. Sie selbst tragen hierzu nichts vor und dem Beklagten ist nicht bekannt, ob und wie viel Pachtflächen sie im Verfahrensgebiet umtreiben. Auch in rechtlicher Hinsicht machen die Kläger allein geltend, deshalb in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie noch Eigentümer ihrer im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücke seien bzw. sie einen Anspruch auf eigentumsrechtliche Rückübertragung dieser Grundstücke hätten. Als Pächter von Grundstücken könnten sie sich indes nur auf Beeinträchtigungen ihres Pachtrechts und die sich aus den §§ [[FlurbG#70|§ 70]], [[FlurbG#71|§ 71]] und [[FlurbG#73|§ 73]] FlurbG ergebenden Rechte berufen (vgl. [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 2 FlurbG und Nr. 2.2 der Hinweise  in der Anordnung  der vorläufigen  Besitzeinweisung vom 26.07.2013). Derartige Beeinträchtigungen bzw. sich aus ihnen ergebende Rechte machen sie jedoch nicht geltend.
Eine zur Klagebefugnis führende materielle Betroffenheit könnte sich im Hinblick auf die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung allenfalls noch aus der Rechtsstellung der Kläger als Pächter von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken ergeben (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 12.01.1995 - 13 A 94.520 -, = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/9{{!}}RzF - 9 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]]). Allerdings kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet besitzen. Sie selbst tragen hierzu nichts vor und dem Beklagten ist nicht bekannt, ob und wie viel Pachtflächen sie im Verfahrensgebiet umtreiben. Auch in rechtlicher Hinsicht machen die Kläger allein geltend, deshalb in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie noch Eigentümer ihrer im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücke seien bzw. sie einen Anspruch auf eigentumsrechtliche Rückübertragung dieser Grundstücke hätten. Als Pächter von Grundstücken könnten sie sich indes nur auf Beeinträchtigungen ihres Pachtrechts und die sich aus den §§ [[FlurbG#70{{!}}§ 70]], [[FlurbG#71{{!}}§ 71]] und [[FlurbG#73{{!}}§ 73]] FlurbG ergebenden Rechte berufen (vgl. [[FlurbG#66{{!}}§ 66]] Abs. 2 FlurbG und Nr. 2.2 der Hinweise  in der Anordnung  der vorläufigen  Besitzeinweisung vom 26.07.2013). Derartige Beeinträchtigungen bzw. sich aus ihnen ergebende Rechte machen sie jedoch nicht geltend.
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Aktuelle Version vom 11. August 2021, 10:49 Uhr

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