FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/152: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem weiteren Einwand, dass ab dem Jahr 2007 eine Zustimmung der volljährig gewordenen Teilnehmerin J. F. (und davor eine Zustimmung ihres Bevollmächtigten) hätte vorliegen müssen, beruft sich der Kläger schließlich auf die Verletzung der Rechte einer anderen Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens, zu deren Geltendmachung er von vornherein nicht befugt ist. Mit der vorliegenden Anfechtungsklage kann der Kläger vielmehr nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Version vom 21. August 2025, 15:47 Uhr


Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 10.12.2013 - 7 F 1469/10 (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 7 F 1469/10 Entscheidung Urteil Datum 10.12.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren ist der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nicht befugt, die Verletzung der Rechte eines anderen Teilnehmers des Flurbereinigungsverfahrens geltend zu machen.

Aus den Gründen

Mit dem weiteren Einwand, dass ab dem Jahr 2007 eine Zustimmung der volljährig gewordenen Teilnehmerin J. F. (und davor eine Zustimmung ihres Bevollmächtigten) hätte vorliegen müssen, beruft sich der Kläger schließlich auf die Verletzung der Rechte einer anderen Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens, zu deren Geltendmachung er von vornherein nicht befugt ist. Mit der vorliegenden Anfechtungsklage kann der Kläger vielmehr nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).