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|text = | |text = Die im Bescheid vom 27. März 2006 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung <Anm. der Redaktion: nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG> lässt formelle oder materielle Rechtsfehler nicht erkennen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte (im Wesentlichen Sicherung öffentlicher Zuschussmittel, alsbaldige Beseitigung der Beeinträchtigungen der anliegenden Grundstücke und Vermeidung einer Verzögerung bei der Erstellung des Flurbereinigungsplans) tragen den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse nachvollziehbar zu belegen. | ||
Die im Bescheid vom 27. März 2006 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung <Anm. der Redaktion: nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG> lässt formelle oder materielle Rechtsfehler nicht erkennen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte (im Wesentlichen Sicherung öffentlicher Zuschussmittel, alsbaldige Beseitigung der Beeinträchtigungen der anliegenden Grundstücke und Vermeidung einer Verzögerung bei der Erstellung des Flurbereinigungsplans) tragen den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse nachvollziehbar zu belegen. | |||
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