FlurbG:§ 27/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Festsetzung dieser Wertklasse nicht schon deshalb unzulässig, weil sie der Beklagte in den benachbarten von ihm durchgeführten Flurneuordnungsgebieten "B.“ und "C." nicht festgelegt hat, auch wenn alle drei Verfahren Flächen der Gemeinde B. betreffen. Der Wertermittlungsrahmen eines Flurneuordnungsverfahrens hat keine gewissermaßen übergreifenden rechtlichen Auswirkungen auf den Wertermittlungsrahmen eines anderen Verfahrens. Vorliegend ist - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - als Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung des Wertermittlungsrahmens denkbar, dass in den anderen Verfahren eine Notwendigkeit für die Festlegung der Wertklasse "SO" aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht erforderlich gewesen ist, die Festlegung rechtswidrigerweise unterblieben ist oder durch eine andere im hiesigen Verfahren nicht enthaltene Wertklasse ersetzt worden ist. All dies wirkte sich auf die Rechtmäßigkeit des Flurneuordnungsverfahrens "G." jedoch nicht aus.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Festsetzung dieser Wertklasse nicht schon deshalb unzulässig, weil sie der Beklagte in den benachbarten von ihm durchgeführten Flurneuordnungsgebieten "B." und "C." nicht festgelegt hat, auch wenn alle drei Verfahren Flächen der Gemeinde B. betreffen. Der Wertermittlungsrahmen eines Flurneuordnungsverfahrens hat keine gewissermaßen übergreifenden rechtlichen Auswirkungen auf den Wertermittlungsrahmen eines anderen Verfahrens. Vorliegend ist - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - als Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung des Wertermittlungsrahmens denkbar, dass in den anderen Verfahren eine Notwendigkeit für die Festlegung der Wertklasse "SO" aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht erforderlich gewesen ist, die Festlegung rechtswidrigerweise unterblieben ist oder durch eine andere im hiesigen Verfahren nicht enthaltene Wertklasse ersetzt worden ist. All dies wirkte sich auf die Rechtmäßigkeit des Flurneuordnungsverfahrens "G." jedoch nicht aus.





Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr

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