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Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Wegenetzes ändern. Da in einem Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG nicht aufgestellt wird, konnte der Zusammenlegungsplan geändert werden, ohne dass die besondere Förmlichkeiten des Planfeststellungsverfahrens zu beachten waren (vgl. dazu Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2001, - 9 C 11970/99.OVG -, RdL 2001 S. 236). Die Änderung des Wegenetzes durch bloße Änderung des Zusammenlegungsplanes ist demnach grundsätzlich zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die umstrittenen Wegeabschnitte in einem früheren Flurbereinigungsverfahren aufgrund eines planfestgestellten Wege- und Gewässerplanes ausgewiesen wurden. Jedenfalls bedurfte es zu ihrer Änderung entgegen der Meinung der Klägerin keiner erneuten Planfeststellung. Dies wird schon dadurch deutlich, dass nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat und diese Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können. Entsprechend können in einem erneuten Flurbereinigungsverfahren diese Festsetzungen auch durch erneute Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen geändert oder aufgehoben werden. Daran ändert sich nichts, wenn das neue Flurbereinigungsverfahren ein Zusammenlegungsverfahren ist, denn auch hier gilt über [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2 FlurbG die in [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG getroffene Regelung, so dass auch entsprechenden Festsetzungen im Zusammenlegungsplan die Wirkung von Gemeindesatzungen zukommt. | Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Wegenetzes ändern. Da in einem Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG nicht aufgestellt wird, konnte der Zusammenlegungsplan geändert werden, ohne dass die besondere Förmlichkeiten des Planfeststellungsverfahrens zu beachten waren (vgl. dazu Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2001, - 9 C 11970/99.OVG -, RdL 2001 S. 236). Die Änderung des Wegenetzes durch bloße Änderung des Zusammenlegungsplanes ist demnach grundsätzlich zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die umstrittenen Wegeabschnitte in einem früheren Flurbereinigungsverfahren aufgrund eines planfestgestellten Wege- und Gewässerplanes ausgewiesen wurden. Jedenfalls bedurfte es zu ihrer Änderung entgegen der Meinung der Klägerin keiner erneuten Planfeststellung. Dies wird schon dadurch deutlich, dass nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat und diese Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können. Entsprechend können in einem erneuten Flurbereinigungsverfahren diese Festsetzungen auch durch erneute Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen geändert oder aufgehoben werden. Daran ändert sich nichts, wenn das neue Flurbereinigungsverfahren ein Zusammenlegungsverfahren ist, denn auch hier gilt über [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2 FlurbG die in [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG getroffene Regelung, so dass auch entsprechenden Festsetzungen im Zusammenlegungsplan die Wirkung von Gemeindesatzungen zukommt. | ||
Im Zusammenlegungsverfahren ist auch die Aufhebung der umstrittenen Wege zulässig. Nach [[FlurbG#97|§ 97]] Satz 2 <richtig: Satz 3 | Im Zusammenlegungsverfahren ist auch die Aufhebung der umstrittenen Wege zulässig. Nach [[FlurbG#97|§ 97]] Satz 2 <richtig: Satz 3> FlurbG sollen sich die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Zweck dieser Regelung ist, kosten- und arbeitsaufwendige Maßnahmen zu vermeiden, die der Eigenart des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, eines einfachen, schnellen und kostengünstigen Verfahrens, widersprechen; dies kommt in [[FlurbG#91|§ 91]] FlurbG darin zum Ausdruck, dass für die Zusammenlegung nur Gemarkungen in Betracht kommen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist. Die bloße Aufhebung von Wegen ist im Hinblick auf diesen Zweck, wenn sie keine Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich macht, keine Veränderung von Wegen, die eingeschränkt ist. Jedenfalls aber handelt es sich dabei um nötigste Maßnahmen. Denn typisch für die beschleunigte Zusammenlegung ist, dass eine Ausdünnung des Wegenetzes erfolgt, um größere Grundstücke mit längeren Furchen bilden zu können. Die Aufhebung von Wegen gehört zu den nötigsten Maßnahmen, um ländlichen Grundbesitz wirtschaftlich zusammenlegen, zweckmäßig gestalten und neu ordnen zu können ([[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 1 FlurbG), insbesondere um dem Planungsgrundsatz gerecht werden zu können, wonach der zersplitterte Grundbesitz großzügig zusammenzulegen ist ([[FlurbG#97|§ 97]] Satz 1 FlurbG). | ||
Die getroffene Entscheidung zur Aufhebung der umstrittenen Wege ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. | Die getroffene Entscheidung zur Aufhebung der umstrittenen Wege ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. |
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:21 von Administrator (LS)