FlurbG:§ 52 Abs. 1/20: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Eine Gemeinde kann nicht wirksam nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers auf ein Abfindungsflurstück verzichten, das ihr nicht für eingebrachtes Einlageland, sondern zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 2 FlurbG zugewiesen worden ist.
|text = Eine Gemeinde kann nicht wirksam nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers auf ein Abfindungsflurstück verzichten, das ihr nicht für eingebrachtes Einlageland, sondern zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen nach [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 2 FlurbG zugewiesen worden ist.
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|text = Der Landverzicht nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers bedarf der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde in Gestalt eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, dessen Erlass - ebenso wie die Ablehnung des Verzichts - im Ermessen der Behörde steht.
|text = Der Landverzicht nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers bedarf der Annahme durch die Flurbereinigungsbehörde in Gestalt eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts, dessen Erlass - ebenso wie die Ablehnung des Verzichts - im Ermessen der Behörde steht.
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17{{Tab}}1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur [[FlurbG#44|§ 44]] des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung - im Ergebnis - dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 , Rn.&nbsp;25&nbsp;ff. und 31  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).
17{{Tab}}1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur [[FlurbG#44|§ 44]] des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung - im Ergebnis - dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 , Rn. 25 ff. und 31  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).




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19{{Tab}}a) Seine Landabfindung ist gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG zutreffend bemessen, denn er hat für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG vorgenommenen Abzüge auf der Grundlage der nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG bestandskräftig ermittelten Werte Land von mindestens gleichem Wert erhalten. Wie sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung nach Werteinheiten im Tatbestand ergibt, steht seinem bereinigten Abfindungsanspruch in Höhe von 166.798,87 WE eine mit 169.303,16 WE bewertete Abfindung gegenüber. Die Mehrabfindung im Umfang von 2.504,32 WE ist im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar erklärt worden und wird im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellt.
19{{Tab}}a) Seine Landabfindung ist gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG zutreffend bemessen, denn er hat für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG vorgenommenen Abzüge auf der Grundlage der nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG bestandskräftig ermittelten Werte Land von mindestens gleichem Wert erhalten. Wie sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung nach Werteinheiten im Tatbestand ergibt, steht seinem bereinigten Abfindungsanspruch in Höhe von 166.798,87 WE eine mit 169.303,16 WE bewertete Abfindung gegenüber. Die Mehrabfindung im Umfang von 2.504,32 WE ist im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar erklärt worden und wird im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellt.




20{{Tab}}b) Auch die nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 bis 4 FlurbG vorzunehmende Gestaltung der Landabfindung ist nicht zu beanstanden.
20{{Tab}}b) Auch die nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG vorzunehmende Gestaltung der Landabfindung ist nicht zu beanstanden.




21{{Tab}}(1) Sie genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers nach Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hier sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen. Wie sich aus der Gegenüberstellung seines alten Besitzstandes mit seinem neuen Besitzstand auf den Karten Bl.&nbsp;107 und 108 des Widerspruchseinzelheftes anschaulich ergibt, ist der Kläger weitgehend im Bereich seiner Einlageflurstücke abgefunden worden.
21{{Tab}}(1) Sie genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers nach Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hier sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen. Wie sich aus der Gegenüberstellung seines alten Besitzstandes mit seinem neuen Besitzstand auf den Karten Bl. 107 und 108 des Widerspruchseinzelheftes anschaulich ergibt, ist der Kläger weitgehend im Bereich seiner Einlageflurstücke abgefunden worden.




22{{Tab}}Der Flurbereinigungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FlurbG). Vielmehr ergibt sich aus der Karte seines neuen Besitzstandes (Bl.&nbsp;108 des Widerspruchseinzelheftes), dass die Landzuweisung mit zwei großen Blöcken von jeweils etwa 16 ha im Bereich seiner Hoffläche erfolgte, sein neuer Besitzstand also mit rund 32 ha im Bereich seiner Hofstelle arrondiert wurde. Damit wurde das Betriebskonzept des Klägers zur extensiven Tierhaltung, soweit es der Flurbereinigungsbehörde rechtzeitig bekannt war, bei der Zuteilung besonders berücksichtigt.
22{{Tab}}Der Flurbereinigungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Vielmehr ergibt sich aus der Karte seines neuen Besitzstandes (Bl. 108 des Widerspruchseinzelheftes), dass die Landzuweisung mit zwei großen Blöcken von jeweils etwa 16 ha im Bereich seiner Hoffläche erfolgte, sein neuer Besitzstand also mit rund 32 ha im Bereich seiner Hofstelle arrondiert wurde. Damit wurde das Betriebskonzept des Klägers zur extensiven Tierhaltung, soweit es der Flurbereinigungsbehörde rechtzeitig bekannt war, bei der Zuteilung besonders berücksichtigt.




23{{Tab}}Bei der Abfindungsgestaltung wurden auch gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2, 2. Halbsatz FlurbG alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Dabei handelt es sich um Umstände, die nicht Gegenstand der Wertermittlung waren, weil sie wegen ihrer Abhängigkeit von der Eigenart des konkreten Betriebes oder der konkreten Abfindungsgestaltung nicht berücksichtigt werden konnten oder aus anderen Gründen unberücksichtigt geblieben sind. Dies ist im Widerspruchsbescheid (S. 9 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt worden und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
23{{Tab}}Bei der Abfindungsgestaltung wurden auch gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2, 2. Halbsatz FlurbG alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Dabei handelt es sich um Umstände, die nicht Gegenstand der Wertermittlung waren, weil sie wegen ihrer Abhängigkeit von der Eigenart des konkreten Betriebes oder der konkreten Abfindungsgestaltung nicht berücksichtigt werden konnten oder aus anderen Gründen unberücksichtigt geblieben sind. Dies ist im Widerspruchsbescheid (S. 9 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt worden und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert in Frage gestellt.




24{{Tab}}(2) Im Kern geht es dem Kläger vielmehr - wie aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ersichtlich - nur noch darum, zur (weiteren) Arrondierung von Flächen um die auf seinem Abfindungsflurstück Flur ..., Flurstück Nr.&nbsp;... in und um das Gebäude einer ehemaligen Z. geplanten Vermarktungsstelle für seine Produkte das der Beigeladenen zu 2.) zugeteilte Abfindungsflurstück Flur ... Nr.&nbsp;... zu erhalten; im Austausch dafür möchte er die ihm zugeteilten, im Klageantrag genannten Abfindungsflurstücke bzw. Flurstückteile abgeben.
24{{Tab}}(2) Im Kern geht es dem Kläger vielmehr - wie aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ersichtlich - nur noch darum, zur (weiteren) Arrondierung von Flächen um die auf seinem Abfindungsflurstück Flur ..., Flurstück Nr. ... in und um das Gebäude einer ehemaligen Z. geplanten Vermarktungsstelle für seine Produkte das der Beigeladenen zu 2.) zugeteilte Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... zu erhalten; im Austausch dafür möchte er die ihm zugeteilten, im Klageantrag genannten Abfindungsflurstücke bzw. Flurstückteile abgeben.




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26{{Tab}}Grundsätzlich gilt, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm bestimmte Flurstücke zugewiesen werden, auch wenn er in deren Lage Flurstücke eingebracht hat; denn ein solcher Anspruch würde eine Flurbereinigung unmöglich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;November&nbsp;1998 - 11 B 93.98 -, RdL 1999, 65 und juris, Rn.&nbsp;7  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;44, Rn.&nbsp;40, m.w.N.). Ein Ausnahmefall, aus dem sich ein solcher konkreter Zuweisungsanspruch ergeben könnte, ist vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben:
26{{Tab}}Grundsätzlich gilt, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm bestimmte Flurstücke zugewiesen werden, auch wenn er in deren Lage Flurstücke eingebracht hat; denn ein solcher Anspruch würde eine Flurbereinigung unmöglich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 93.98 -, RdL 1999, 65 und juris, Rn. 7  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44, Rn. 40, m.w.N.). Ein Ausnahmefall, aus dem sich ein solcher konkreter Zuweisungsanspruch ergeben könnte, ist vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben:




27{{Tab}}So liegt zunächst eine bindende Zusicherung der Flurbereinigungsbehörde, dem Kläger das Abfindungsflurstück Nr.&nbsp;... zuzuweisen, nicht vor. Zwar ist es der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihres weiten Gestaltungsermessens grundsätzlich erlaubt, auch bindende Zusagen für Abfindungen in bestimmter Lage zu geben (vgl. Mayr, a.a.O., §&nbsp;44, Rn.&nbsp;45, m.w.N.). Solche Zusicherungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie den §§&nbsp;38, 44 VwVfG genügen, das heißt sie müssen schriftlich ergehen, hinreichend bestimmt sein und von dem zuständigen Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde stammen; darüber hinaus darf die Zusicherung nicht ohne Abwägung der Belange der anderen Betroffenen und nicht ohne Orientierung am Flurbereinigungszweck ergehen (vgl. zum Ganzen: Mayr, a.a.O., §&nbsp;44, Rn.&nbsp;46, 46a, m.w.N.).
27{{Tab}}So liegt zunächst eine bindende Zusicherung der Flurbereinigungsbehörde, dem Kläger das Abfindungsflurstück Nr. ... zuzuweisen, nicht vor. Zwar ist es der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihres weiten Gestaltungsermessens grundsätzlich erlaubt, auch bindende Zusagen für Abfindungen in bestimmter Lage zu geben (vgl. Mayr, a.a.O., § 44, Rn. 45, m.w.N.). Solche Zusicherungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie den §§ 38, 44 VwVfG genügen, das heißt sie müssen schriftlich ergehen, hinreichend bestimmt sein und von dem zuständigen Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde stammen; darüber hinaus darf die Zusicherung nicht ohne Abwägung der Belange der anderen Betroffenen und nicht ohne Orientierung am Flurbereinigungszweck ergehen (vgl. zum Ganzen: Mayr, a.a.O., § 44, Rn. 46, 46a, m.w.N.).




28{{Tab}}Das hier insoweit allein in Betracht kommende Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;2012 an den Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn darin werden lediglich "keine Bedenken" gegen die Übertragung des Flurstücks Nr.&nbsp;... von der Beigeladenen zu 2.) an den Kläger unter den Voraussetzungen geäußert, dass die Belastung dieses als naturschutzrechtlicher Ausgleichsfläche vorgesehenen Flurstücks mit allen Pflegebedingungen, Auflagen und Nutzungseinschränkungen in das Grundbuch übernommen werde und zusätzlich die zuständige Naturschutzbehörde der Übertragung zustimme. Schon wegen der Abhängigkeit der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde von diesen - nicht vorliegenden - Vorbehalten liegt keine bindende Zusicherung nach §&nbsp;38 VwVfG vor.
28{{Tab}}Das hier insoweit allein in Betracht kommende Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 18. Dezember 2012 an den Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn darin werden lediglich "keine Bedenken" gegen die Übertragung des Flurstücks Nr. ... von der Beigeladenen zu 2.) an den Kläger unter den Voraussetzungen geäußert, dass die Belastung dieses als naturschutzrechtlicher Ausgleichsfläche vorgesehenen Flurstücks mit allen Pflegebedingungen, Auflagen und Nutzungseinschränkungen in das Grundbuch übernommen werde und zusätzlich die zuständige Naturschutzbehörde der Übertragung zustimme. Schon wegen der Abhängigkeit der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde von diesen - nicht vorliegenden - Vorbehalten liegt keine bindende Zusicherung nach § 38 VwVfG vor.




29{{Tab}}Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm ein Anspruch auf Zuteilung des Flurstücks Nr.&nbsp;66 auch nicht aufgrund eines Landverzichts der Beigeladenen zu 2.) i.S.v. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG zu.
29{{Tab}}Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm ein Anspruch auf Zuteilung des Flurstücks Nr. 66 auch nicht aufgrund eines Landverzichts der Beigeladenen zu 2.) i.S.v. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG zu.




30{{Tab}}Nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs.&nbsp;1 FlurbG kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden (Verzicht auf Landabfindung). Mit den Regelungen der §[[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG soll Teilnehmern, etwa Nichtlandwirten, die an Landbesitz überhaupt nicht oder an bestimmten Flächen nicht interessiert sind, ermöglicht werden, ohne notarielle Verhandlung und Auflassung rasch und billig Land abzugeben; ein solcher Verzicht ist nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter möglich, etwa zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. zum Ganzen: Mayr, a.a.O., §&nbsp;52, Rn.&nbsp;1 und 3). Gemäß [[FlurbG#52|§ 52]] Abs.&nbsp;2 FlurbG bedarf der Verzicht zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§&nbsp;126 BGB) oder der Niederschrift nach §§&nbsp;129 bis 131 BGB; er kann auch in einer Planvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden (vgl. Mayr, a.a.O., §&nbsp;52, Rn.&nbsp;2a). Darüber hinaus bedarf der Verzicht, um die Rechtsfolge des Erwerbs des Abfindungsanspruchs des Verzichtenden durch den begünstigten Dritten auszulösen, der aktenkundigen Annahme durch die Behörde, bei der es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt; auch die Ablehnung des Verzichts ist Verwaltungsakt, wobei Annahme wie Ablehnung im Ermessen der Behörde stehen ("kann" in [[FlurbG#52|§ 52]] Abs.&nbsp;1 FlurbG; vgl. Mayr, a.a.O., §&nbsp;52, Rn.&nbsp;3b und 5). Dabei hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts in formeller und materieller Hinsicht zu kontrollieren; in materieller Hinsicht setzt der Verzicht (auch derjenige zugunsten eines Dritten) voraus, dass er den Zwecken der Flurbereinigung oder Siedlungszwecken dient, etwa den Zwecken, denen nach §[[FlurbG#39|§ 39]], [[FlurbG#40|§ 40]], [[FlurbG#47|§ 47]] und [[FlurbG#88|§ 88]] FlurbG ein Landabzug dienen darf (vgl. Mayr, a.a.O., §&nbsp;52, Rn.&nbsp;3a).
30{{Tab}}Nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden (Verzicht auf Landabfindung). Mit den Regelungen der §[[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG soll Teilnehmern, etwa Nichtlandwirten, die an Landbesitz überhaupt nicht oder an bestimmten Flächen nicht interessiert sind, ermöglicht werden, ohne notarielle Verhandlung und Auflassung rasch und billig Land abzugeben; ein solcher Verzicht ist nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter möglich, etwa zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. zum Ganzen: Mayr, a.a.O., § 52, Rn. 1 und 3). Gemäß [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 2 FlurbG bedarf der Verzicht zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB) oder der Niederschrift nach §§ 129 bis 131 BGB; er kann auch in einer Planvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden (vgl. Mayr, a.a.O., § 52, Rn. 2a). Darüber hinaus bedarf der Verzicht, um die Rechtsfolge des Erwerbs des Abfindungsanspruchs des Verzichtenden durch den begünstigten Dritten auszulösen, der aktenkundigen Annahme durch die Behörde, bei der es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt; auch die Ablehnung des Verzichts ist Verwaltungsakt, wobei Annahme wie Ablehnung im Ermessen der Behörde stehen ("kann" in [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG; vgl. Mayr, a.a.O., § 52, Rn. 3b und 5). Dabei hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts in formeller und materieller Hinsicht zu kontrollieren; in materieller Hinsicht setzt der Verzicht (auch derjenige zugunsten eines Dritten) voraus, dass er den Zwecken der Flurbereinigung oder Siedlungszwecken dient, etwa den Zwecken, denen nach §[[FlurbG#39|§ 39]], [[FlurbG#40|§ 40]], [[FlurbG#47|§ 47]] und [[FlurbG#88|§ 88]] FlurbG ein Landabzug dienen darf (vgl. Mayr, a.a.O., § 52, Rn. 3a).




31{{Tab}}Danach liegt hier schon deshalb kein wirksamer Verzicht der Beigeladenen zu 2.) vor, weil es ihr an der - von [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG vorausgesetzten - Verzichtsberechtigung hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks Nr.&nbsp;66 fehlt. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG setzt nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck, einen Verzicht auf eine für eingebrachtes Land erhaltene Landabfindung zu ermöglichen, voraus, dass dem Verzichtenden das den Gegenstand des Verzichts darstellende Abfindungsland für von ihm eingebrachtes Einlageland zugeteilt worden ist. Daran fehlt es vorliegend hinsichtlich des Flurstücks Nr.&nbsp;... . Wie der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt hat, sind der Beigeladenen zu 2.) als Ortsgemeinde die beiden Flurstücke nicht für von ihr eingebrachtes Einlageland, sondern zusätzlich unter einer konkreten Zweckbestimmung zugeteilt worden. Diese Zuteilung steht in keinem Zusammenhang mit dem Abfindungsanspruch der Gemeinde für eingebrachtes Land, so dass der Verzicht - entgegen [[FlurbG#52|§ 52]] Abs.&nbsp;2 FlurbG - auch keinen Anspruch auf wertentsprechende Abfindung in Geld auslösen kann. Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten, die auch als Maßnahme 721 in den Wege- und Gewässerplan verbindlich aufgenommen worden sind. Das Flurstück soll der Herstellung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen i.S.v. [[FlurbG#42|§ 42]] Abs.&nbsp;2 FlurbG durch die Beigeladene zu 2.) dienen, um durch die vorgesehenen Maßnahmen den erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft infolge von Veränderungen im Wege- und Gewässernetz im Flurbereinigungsgebiet zu gewährleisten. Dies steht von vornherein einem Verzicht der Ortsgemeinde auf dieses ihr zugeteilte Flurstück im Wege eines "freien Ermessens" zwingend entgegen.
31{{Tab}}Danach liegt hier schon deshalb kein wirksamer Verzicht der Beigeladenen zu 2.) vor, weil es ihr an der - von [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG vorausgesetzten - Verzichtsberechtigung hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks Nr. 66 fehlt. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG setzt nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck, einen Verzicht auf eine für eingebrachtes Land erhaltene Landabfindung zu ermöglichen, voraus, dass dem Verzichtenden das den Gegenstand des Verzichts darstellende Abfindungsland für von ihm eingebrachtes Einlageland zugeteilt worden ist. Daran fehlt es vorliegend hinsichtlich des Flurstücks Nr. ... . Wie der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend dargelegt hat, sind der Beigeladenen zu 2.) als Ortsgemeinde die beiden Flurstücke nicht für von ihr eingebrachtes Einlageland, sondern zusätzlich unter einer konkreten Zweckbestimmung zugeteilt worden. Diese Zuteilung steht in keinem Zusammenhang mit dem Abfindungsanspruch der Gemeinde für eingebrachtes Land, so dass der Verzicht - entgegen [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 2 FlurbG - auch keinen Anspruch auf wertentsprechende Abfindung in Geld auslösen kann. Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten, die auch als Maßnahme 721 in den Wege- und Gewässerplan verbindlich aufgenommen worden sind. Das Flurstück soll der Herstellung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen i.S.v. [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 2 FlurbG durch die Beigeladene zu 2.) dienen, um durch die vorgesehenen Maßnahmen den erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft infolge von Veränderungen im Wege- und Gewässernetz im Flurbereinigungsgebiet zu gewährleisten. Dies steht von vornherein einem Verzicht der Ortsgemeinde auf dieses ihr zugeteilte Flurstück im Wege eines "freien Ermessens" zwingend entgegen.




32{{Tab}}Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Annahme des Verzichts durch die Flurbereinigungsbehörde. Zwar hat diese im Jahr 2013 ein Formular für eine Verzichtserklärung, die das Flurstück Nr.&nbsp;... betraf, vorbereitet und offenbar der Beigeladenen zu 2.) und dem Kläger zur Unterschrift zugeleitet. Diese rein formale Hilfe bei der Vorbereitung einer von zwei Teilnehmern beabsichtigten Verzichtsvereinbarung stellte aber noch keine (gleichsam vorgezogene) Annahme des Verzichts als Verwaltungsakt dar, sondern geschah ersichtlich unter dem Vorbehalt der Prüfung, ob die einzureichende Verzichtsvereinbarung in formeller und materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nachdem die eingeschaltete Obere Flurbereinigungsbehörde sich mit Schreiben vom 12.&nbsp;Juni&nbsp;2013 klar gegen eine Annahme der Verzichtsvereinbarung wegen erheblicher materiell-rechtlicher Bedenken ausgesprochen hatte, ist zumindest keine Annahmeerklärung in Form eines der Bekanntgabe bedürftigen Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen zu 2.) als Adressatin ergangen, soweit man die Mitteilung der Auffassung der Oberen Flurbereinigungsbehörde an die Beigeladene zu 2.) nicht sogar bereits als Ablehnung der Annahme wertet.
32{{Tab}}Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Annahme des Verzichts durch die Flurbereinigungsbehörde. Zwar hat diese im Jahr 2013 ein Formular für eine Verzichtserklärung, die das Flurstück Nr. ... betraf, vorbereitet und offenbar der Beigeladenen zu 2.) und dem Kläger zur Unterschrift zugeleitet. Diese rein formale Hilfe bei der Vorbereitung einer von zwei Teilnehmern beabsichtigten Verzichtsvereinbarung stellte aber noch keine (gleichsam vorgezogene) Annahme des Verzichts als Verwaltungsakt dar, sondern geschah ersichtlich unter dem Vorbehalt der Prüfung, ob die einzureichende Verzichtsvereinbarung in formeller und materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nachdem die eingeschaltete Obere Flurbereinigungsbehörde sich mit Schreiben vom 12. Juni 2013 klar gegen eine Annahme der Verzichtsvereinbarung wegen erheblicher materiell-rechtlicher Bedenken ausgesprochen hatte, ist zumindest keine Annahmeerklärung in Form eines der Bekanntgabe bedürftigen Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen zu 2.) als Adressatin ergangen, soweit man die Mitteilung der Auffassung der Oberen Flurbereinigungsbehörde an die Beigeladene zu 2.) nicht sogar bereits als Ablehnung der Annahme wertet.




33{{Tab}}(3) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stünde ein Anspruch auf Annahme der Landverzichtserklärung der Beigeladenen zu 2.) durch die Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich des Flurstücks Nr.&nbsp;... zu. Abgesehen davon, dass es der Beigeladenen zu 2.) aus den vorgenannten Gründen hinsichtlich dieses Flurstücks bereits an einer Verzichtsberechtigung fehlte, ist die Annahme des Verzichts hier auch deshalb abwägungsfehlerfrei verweigert worden, weil er eine Änderung des Wege- und Gewässerplans erfordern würde. Wie bereits ausgeführt, ist die Fläche des Flurstücks Nr.&nbsp;... als Maßnahme Nr.&nbsp;721 in den Wege-und Gewässerplan (Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG) aufgenommen worden. Im Widerspruchsbescheid ist in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt worden, dass ein Tausch dieser mit naturschutzrechtlichen Auflagen zur Pflege und Entwicklung belasteten Fläche ein förmliches, zeitaufwendiges Verfahren zur Änderung des Wege- und Gewässerplans erfordern würde, dessen Ausgang wegen der Notwendigkeit der Beteiligung zahlreicher Stellen zudem ungewiss wäre. Der Widerspruchsbescheid hat abwägungsfehlerfrei weiter darauf abgestellt, dass der Kläger das Projekt einer Vermarktungsstelle im Bereich der ehemaligen Z. unter Einbeziehung des Flurstücks Nr.&nbsp;... im Planwunschtermin noch nicht mitgeteilt hatte (dazu noch nachfolgend), weshalb er im Nachhinein keine Änderung der Planung beanspruchen könne.
33{{Tab}}(3) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stünde ein Anspruch auf Annahme der Landverzichtserklärung der Beigeladenen zu 2.) durch die Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich des Flurstücks Nr. ... zu. Abgesehen davon, dass es der Beigeladenen zu 2.) aus den vorgenannten Gründen hinsichtlich dieses Flurstücks bereits an einer Verzichtsberechtigung fehlte, ist die Annahme des Verzichts hier auch deshalb abwägungsfehlerfrei verweigert worden, weil er eine Änderung des Wege- und Gewässerplans erfordern würde. Wie bereits ausgeführt, ist die Fläche des Flurstücks Nr. ... als Maßnahme Nr. 721 in den Wege-und Gewässerplan (Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG) aufgenommen worden. Im Widerspruchsbescheid ist in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt worden, dass ein Tausch dieser mit naturschutzrechtlichen Auflagen zur Pflege und Entwicklung belasteten Fläche ein förmliches, zeitaufwendiges Verfahren zur Änderung des Wege- und Gewässerplans erfordern würde, dessen Ausgang wegen der Notwendigkeit der Beteiligung zahlreicher Stellen zudem ungewiss wäre. Der Widerspruchsbescheid hat abwägungsfehlerfrei weiter darauf abgestellt, dass der Kläger das Projekt einer Vermarktungsstelle im Bereich der ehemaligen Z. unter Einbeziehung des Flurstücks Nr. ... im Planwunschtermin noch nicht mitgeteilt hatte (dazu noch nachfolgend), weshalb er im Nachhinein keine Änderung der Planung beanspruchen könne.




34{{Tab}}(4) Liegen danach besondere Ausnahmegründe, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gerade auf Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr.&nbsp;... ergeben könnte, nicht vor, so ist im Übrigen eine gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs vorliegend nicht geboten.
34{{Tab}}(4) Liegen danach besondere Ausnahmegründe, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gerade auf Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr. ... ergeben könnte, nicht vor, so ist im Übrigen eine gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs vorliegend nicht geboten.




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36{{Tab}}Die Voraussetzungen für eine Kontrolle, ob betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt worden sind, liegen nicht vor. Wie eingangs ausgeführt, setzt dies voraus, dass konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten vorliegen, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren. Dabei ist der Teilnehmer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, im Planwunschtermin in Form eines qualifizierten Planwunsches auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und konkrete Gestaltungswünsche zu unterbreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006, a.a.O., Rn.&nbsp;30 bis 32).
36{{Tab}}Die Voraussetzungen für eine Kontrolle, ob betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt worden sind, liegen nicht vor. Wie eingangs ausgeführt, setzt dies voraus, dass konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten vorliegen, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren. Dabei ist der Teilnehmer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, im Planwunschtermin in Form eines qualifizierten Planwunsches auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und konkrete Gestaltungswünsche zu unterbreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., Rn. 30 bis 32).




37{{Tab}}An einem solchen qualifizierten Planwunsch fehlt es hier jedoch in Bezug auf eine Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr.&nbsp;...: Im Planwunschtermin, an dem der Kläger teilgenommen hat, wurde nur allgemein eine Abfindung "um unseren Hof" mit bestimmten Maßgaben geltend gemacht (vgl. Bl.&nbsp;44 des Widerspruchseinzelhefts). Von einem Konzept, in der ehemaligen Z. auf dem Abfindungsflurstück Nr.&nbsp;... ein Vermarktungszentrum einzurichten und dazu auch umliegende Flächen wie das Flurstück Nr.&nbsp;... beanspruchen zu wollen, war damals nicht ansatzweise die Rede. Auch nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger ein solches Vermarktungskonzept erst später - im Jahre 2011 - entwickelt, nachdem der frühere Eigentümer des Abfindungsflurstücks Nr.&nbsp;... zu seinen Gunsten eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hatte. Eine diesbezügliche betriebliche Entwicklungsmöglichkeit unter Einbeziehung des Abfindungsflurstücks Nr.&nbsp;... war mithin der Flurbereinigungsbehörde gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt des Planwunschtermins nicht unterbreitet worden.
37{{Tab}}An einem solchen qualifizierten Planwunsch fehlt es hier jedoch in Bezug auf eine Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr. ...: Im Planwunschtermin, an dem der Kläger teilgenommen hat, wurde nur allgemein eine Abfindung "um unseren Hof" mit bestimmten Maßgaben geltend gemacht (vgl. Bl. 44 des Widerspruchseinzelhefts). Von einem Konzept, in der ehemaligen Z. auf dem Abfindungsflurstück Nr. ... ein Vermarktungszentrum einzurichten und dazu auch umliegende Flächen wie das Flurstück Nr. ... beanspruchen zu wollen, war damals nicht ansatzweise die Rede. Auch nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger ein solches Vermarktungskonzept erst später - im Jahre 2011 - entwickelt, nachdem der frühere Eigentümer des Abfindungsflurstücks Nr. ... zu seinen Gunsten eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hatte. Eine diesbezügliche betriebliche Entwicklungsmöglichkeit unter Einbeziehung des Abfindungsflurstücks Nr. ... war mithin der Flurbereinigungsbehörde gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt des Planwunschtermins nicht unterbreitet worden.




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40{{Tab}}Dem Kläger bleibt es aber unbenommen, nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens bei der Beigeladenen zu 2.) gemäß [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 FlurbG eine Änderung der maßgeblichen Festsetzungen des - dann als gemeindliche Satzung fortgeltenden - Flurbereinigungsplans durch eine Satzung der Beigeladenen zu 2.) zu beantragen, nachdem er mit der Beigeladenen zu 2.) als zuständiger Ortsgemeinde offenbar eine Einigung über den von ihm begehrten Tausch des Abfindungsgrundstücks Nr.&nbsp;... erzielt hat. Neben der nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 FlurbG hierfür erforderlichen Zustimmung der Kreisverwaltung als Gemeindeaufsichtsbehörde wird es dazu auch der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bedürfen. Diese hat ihr Einverständnis hierzu nach den Angaben in dem vom Kläger eingeholten und zur Gerichtsakte gereichten Gutachten des Ingenieurbüros R. vom 3.&nbsp;November&nbsp;2017 bisher nur unter der Voraussetzung als grundsätzlich möglich angesehen, dass die Tauschflächen sowohl quantitativ als auch qualitativ funktional die gleiche naturschutzfachliche Eignung wie die bestehende Ausgleichsfläche aufweisen, was in einem Fachbeitrag Naturschutz einschließlich einer Artenschutzprüfung nachgewiesen werden müsse. Ob das vorgelegte Gutachten R. diesen Anforderungen genügt, ist nicht vom erkennenden Senat, sondern gegebenenfalls von der Unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen.
40{{Tab}}Dem Kläger bleibt es aber unbenommen, nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens bei der Beigeladenen zu 2.) gemäß [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG eine Änderung der maßgeblichen Festsetzungen des - dann als gemeindliche Satzung fortgeltenden - Flurbereinigungsplans durch eine Satzung der Beigeladenen zu 2.) zu beantragen, nachdem er mit der Beigeladenen zu 2.) als zuständiger Ortsgemeinde offenbar eine Einigung über den von ihm begehrten Tausch des Abfindungsgrundstücks Nr. ... erzielt hat. Neben der nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG hierfür erforderlichen Zustimmung der Kreisverwaltung als Gemeindeaufsichtsbehörde wird es dazu auch der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bedürfen. Diese hat ihr Einverständnis hierzu nach den Angaben in dem vom Kläger eingeholten und zur Gerichtsakte gereichten Gutachten des Ingenieurbüros R. vom 3. November 2017 bisher nur unter der Voraussetzung als grundsätzlich möglich angesehen, dass die Tauschflächen sowohl quantitativ als auch qualitativ funktional die gleiche naturschutzfachliche Eignung wie die bestehende Ausgleichsfläche aufweisen, was in einem Fachbeitrag Naturschutz einschließlich einer Artenschutzprüfung nachgewiesen werden müsse. Ob das vorgelegte Gutachten R. diesen Anforderungen genügt, ist nicht vom erkennenden Senat, sondern gegebenenfalls von der Unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

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