K (Textersetzung - „<“ durch „ <“) |
K (Textersetzung - „>“ durch „>“) |
||
Zeile 69: | Zeile 69: | ||
17{{Tab}}1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur [[FlurbG#44|§ 44]] des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung - im Ergebnis - dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 , Rn. 25 ff. und 31 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 17{{Tab}}1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplanes kommt hier nur [[FlurbG#44|§ 44]] des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Frage. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Neben den bei der Wertermittlung festgestellten Grundstückswerten sind dabei weitere wertbestimmende Faktoren zu berücksichtigen. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung, ob seine Abfindung - im Ergebnis - dem Gebot wertgleicher Abfindung unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren genügt. Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 , Rn. 25 ff. und 31 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Zeile 96: | Zeile 96: | ||
26{{Tab}}Grundsätzlich gilt, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm bestimmte Flurstücke zugewiesen werden, auch wenn er in deren Lage Flurstücke eingebracht hat; denn ein solcher Anspruch würde eine Flurbereinigung unmöglich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 93.98 -, RdL 1999, 65 und juris, Rn. 7 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 26{{Tab}}Grundsätzlich gilt, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm bestimmte Flurstücke zugewiesen werden, auch wenn er in deren Lage Flurstücke eingebracht hat; denn ein solcher Anspruch würde eine Flurbereinigung unmöglich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 93.98 -, RdL 1999, 65 und juris, Rn. 7 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/96|RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44, Rn. 40, m.w.N.). Ein Ausnahmefall, aus dem sich ein solcher konkreter Zuweisungsanspruch ergeben könnte, ist vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben: | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)