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|text=Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses (hier gemäß [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. | |text=Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses (hier gemäß [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 und 3, [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] FlurbG) ist - im Gegensatz zur Verkündung einer Rechtsnorm - nicht dessen Wirksamkeitsvoraussetzung schlechthin. (Redaktioneller Leitsatz) | ||
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|text=Es gehört bei Grundstückseigentümern mit Wohnsitz außerhalb des von [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz | |text=Es gehört bei Grundstückseigentümern mit Wohnsitz außerhalb des von [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz 1 FlurbG erfassten Gebiets zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundbesitzes, diese zur Wahrung eigener Rechte so einzurichten, dass die das Grundeigentum betreffenden örtlichen Bekanntmachungen fristgerecht zur Kenntnis genommen werden können. (Redaktioneller Leitsatz) | ||
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|text=Dem Formerfordernis des § | |text=Dem Formerfordernis des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist genügt, wenn sich die erlassende Behörde aus der gemeinsam mit dem Verwaltungsakt öffentlich bekannt gemachten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. (Redaktioneller Leitsatz) | ||
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|text=Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses (hier gemäß [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. | |text=Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses (hier gemäß [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. [[FlurbG#6{{!}}§ 6]] Abs. 2 und 3, [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] FlurbG) ist - im Gegensatz zur Verkündung einer Rechtsnorm - nicht dessen Wirksamkeitsvoraussetzung schlechthin. Die unvollständige oder fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde hat nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss den (potentiellen) Teilnehmern aus dieser Gemeinde, in der ihre beteiligten Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist. Da die zulässige öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nur die konkret-individuelle Bekanntgabe an den Betroffenen ersetzen soll, kann dessen fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung keine weitergehende Wirkung haben, als dessen mangelhafte konkret-individuelle Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1982 - 5 C 46.81 - <= [[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3{{!}}RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 23). Vorliegend kommt es deshalb nur auf die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses und dessen ordnungsgemäße Auslegung in der Flurbereinigungsgemeinde L... an, in der das beteiligte klägerische Grundstück liegt, nicht aber auf eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung und Auslegung in den umliegenden Gemeinden. | ||
Nichts anderes gilt bei auswärtigen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens. Zwar erfolgen gemäß [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz | Nichts anderes gilt bei auswärtigen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens. Zwar erfolgen gemäß [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz 1 FlurbG die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nur in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen. Jedoch gehört es auch bei Grundstückseigentümern mit Wohnsitz außerhalb des von [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz 1 FlurbG erfassten Gebiets zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundbesitzes, diese zur Wahrung eigener Rechte so einzurichten, dass die das Grundeigentum betreffenden örtlichen Bekanntmachungen fristgerecht zur Kenntnis genommen werden können. Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst eine solche Vorsorge, weil Grundstücke vielfältigen Planungen ausgesetzt sind, in deren Rahmen die Rechtsstellung des Grundeigentümers berührende örtliche öffentliche Bekanntmachungen stattfinden, so dass mit solchen Bekanntmachungen gerechnet werden muss (ThürOVG, Urt. v. 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 - <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/17{{!}}RzF - 17 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 28; OVG NRW, Urt. v. 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 - <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/33{{!}}RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Ls. 1). Es genügt deshalb, wenn [[FlurbG#110{{!}}§ 110]] Satz 1 FlurbG die Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf die Flurbereinigungsgemeinden und die angrenzenden Gemeinden beschränkt. | ||
Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung bei Mängeln jederzeit nachgeholt werden, was Betroffene dann gegen sich gelten lassen müssen (BVerwG a. a. O. <= | Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung bei Mängeln jederzeit nachgeholt werden, was Betroffene dann gegen sich gelten lassen müssen (BVerwG a. a. O. <= [[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3{{!}}RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]>). Auch kann derjenige, der trotz fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses auf andere Weise sichere Kenntnis von dessen Ergehen und seiner Betroffenheit erlangt hat, sich wegen der Verwirkung seines Rügerechts nicht auf die fehlerhafte Bekanntmachung berufen (BVerwG a. a. O., Rn. 25). | ||
Hier haben die Kläger Bezug nehmend auf den mit seinem vollen Inhalt einschließlich ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im "L... Anzeiger" am 2. | Hier haben die Kläger Bezug nehmend auf den mit seinem vollen Inhalt einschließlich ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im "L... Anzeiger" am 2. März 2016 öffentlich bekannt gemachten entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses Widerspruch beim zuständigen Amt für ländliche Neuordnung des Beklagten erhoben und begründet. Sie hatten somit bereits aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung sichere Kenntnis vom Ergehen des Flurbereinigungsbeschlusses, seinem vollen Inhalt, seiner Betroffenheit davon und vor allem auch von der Behörde, bei der er seinen Rechtsbehelf einlegen musste. Abgesehen davon, dass sie sich deshalb nicht auf eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses berufen können, zeigt dies auch, dass es genügt, wenn sich die erlassende Behörde aus der gemeinsam mit dem Verwaltungsakt öffentlich bekannt gemachten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. Denn das Formerfordernis, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen muss (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), dient vor allem dazu, eine Rechtsbehelfseinlegung bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen, so dass diesem Formerfordernis genügt ist, wenn sich die erlassende Behörde in irgendeiner Form aus dem schriftlichen Verwaltungsakt selbst ergibt, etwa aus dessen Unterschrift oder einem darauf angebrachten Stempel oder Siegel (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 97; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rn. 29). | ||
Unerheblich ist vorliegend, dass die Gebietsübersichtskarte nur in der Gemeindeverwaltung von L............. vom 3. | Unerheblich ist vorliegend, dass die Gebietsübersichtskarte nur in der Gemeindeverwaltung von L............. vom 3. März 2016 bis 17. März 2016 zur Einsicht ausgelegt, aber nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Karte gehört bereits nach dem Wortlaut des Flurbereinigungsbeschlusses nicht zu dessen entscheidendem Teil. Sie dient danach nur der Information über die Lage des Verfahrensgebietes. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar gehört zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses neben der Anordnung der Durchführungsart auch die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets. Jedoch spielt es keine Rolle, ob die Gebietsbegrenzung durch eine Zusammenstellung der darin liegenden Grundstücksbezeichnungen (Flurstücknummern) erfolgt oder durch zeichnerische und farbliche Darstellungen auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten. Nur wenn die Flurbereinigungsbehörde letztere Alternative wählt, gehört die entsprechende Karte zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1982 - 5 C 46.81 -, juris Rn. 20/21). Das trifft hier aber nicht zu, weil das Flurbereinigungsgebiet im entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses unter Pkt. I. 2. durch die Grundstücksbezeichnungen (Flurstücknummern) festgestellt wird. | ||
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Dass Anlass für die Beantragung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durch die Flurbereinigungsgemeinde am 22. | Dass Anlass für die Beantragung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durch die Flurbereinigungsgemeinde am 22. Mai 2013 der Schutz vor Hochwasser und wild abfließendem Regenwasser im Verfahrensgebiet war, ist unerheblich. Gleiches gilt für den Gegenstand der anschließenden Beratungen des Arbeitskreises der Gemeinde L... zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und der Informationsveranstaltungen im Rahmen der Vorerhebungen in den Jahren 2013/2014. Denn selbst ein Flurbereinigungsverfahren, das durch Zwecke veranlasst ist, die primär fremdnützig sind, kann dem Privatnützigkeitserfordernis entsprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch das Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen der Landschaftspflege ermöglicht werden sollen, um Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2011 - 9 C 2.10 - <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 21, und Beschl. v. 18. November 2014 - 9 B 30/14 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24{{!}}RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>-, juris Rn. 5), oder um agrarstrukturelle Verbesserungen durch Zusammenlegung ländlichen Grundbesitzes sowie durch Wegebau und Dorferneuerungsmaßnahmen zu erreichen (NdsOVG, Urt. v. 5. März 1998 - 15 K 2819/96 -, juris Rn. 19; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15. Januar 2014 - 9 C 10644/13 - <= [[FlurbG:§ 4/48{{!}}RzF - 48 - zu § 4 FlurbG]]>, juris Rn. 28 ff.). | ||
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Hierbei handelt es sich um ein objektives Interesse der Teilnehmer an der Flurbereinigung (vgl. ThürOVG, Urt. | Hierbei handelt es sich um ein objektives Interesse der Teilnehmer an der Flurbereinigung (vgl. ThürOVG, Urt. v. 20. Oktober 2009 - 7 F 761/07 -, juris Ls. 1 und Rn. 40/41 m. w. N.). Dieses objektive Interesse ist weder im Sinne einer ausdrücklichen Zustimmung aller Grundeigentümer von Flächen im Verfahrensgebiet noch in Anknüpfung an subjektive Vorbehalte und Vorstellungen einer mehr oder weniger großen Teilnehmerzahl zu verstehen, sondern als das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2008 - 15 MF 6/08 - <= [[FlurbG:§ 4/42{{!}}RzF - 42 - zu § 4 FlurbG]]>, juris Rn. 9, m. w. N.). Das Interesse der Beteiligten darf deshalb dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Eine numerische Abstimmung der Beteiligten ist hingegen nicht erforderlich. Selbst gegen den Willen der überwiegenden Zahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - kann die Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist (BVerwG, Beschl. v. 26. März 1974 - V B 14.72 - <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF -16 - zu § 4 FlurbG]]>, juris Rn. 6 m. w. N.). | ||
Es kommt somit nicht darauf an, ob es eine breite Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Flurbereinigung gegeben hat, insbesondere bei der Aufklärungsveranstaltung am 17. | Es kommt somit nicht darauf an, ob es eine breite Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Flurbereinigung gegeben hat, insbesondere bei der Aufklärungsveranstaltung am 17. Juni 2015 und der Informationsveranstaltung am 2. Februar 2015, oder ob zahlreiche Widersprüche gegen die Anordnung des Verfahrens eingelegt wurden. | ||
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Die Flurbereinigungsbehörde überschreitet bei der Feststellung der Grenzen des Flurbereinigungsgebiets nur dann ihren Ermessenspielraum, wenn die Gebietsbegrenzung erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Selbst ein arrondierter Teilbereich im Verfahrensgebiet bildet weder ein Einleitungshindernis noch kann daraus die Verpflichtung erwachsen, einzelne gut arrondierte Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes danach auszurichten (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 27. | Die Flurbereinigungsbehörde überschreitet bei der Feststellung der Grenzen des Flurbereinigungsgebiets nur dann ihren Ermessenspielraum, wenn die Gebietsbegrenzung erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Selbst ein arrondierter Teilbereich im Verfahrensgebiet bildet weder ein Einleitungshindernis noch kann daraus die Verpflichtung erwachsen, einzelne gut arrondierte Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes danach auszurichten (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 1986 - 5 B 56.84 -, juris Rn. 17). Denn der Zweck der Flurbereinigung wird in der Regel nur durch eine großräumige Gebietsabgrenzung verwirklicht, weil nach allgemeiner Erfahrung die Nutzflächen landwirtschaftlicher Betriebe im Ganzen gesehen schwerpunktmäßig in der Gemarkung des Wohnsitzes bzw. der Hofstelle des Beteiligten liegen, so dass nur die großräumige Flurbereinigung die gesamten Parzellen eines Besitzstandes (Betriebseinheit) erfassen und somit zu dem bestmöglichen Zusammenlegungserfolg führen kann. Zudem ermöglicht nur die Bildung großer Verfahrensgebiete wirksame Flurbereinigungsplanungen und die Abstimmung der Flurbereinigungsmaßnahmen mit anderen Fachplanungen (Grundsatz der Integralmelioration) sowie einen möglichst sinnvollen und zweckmäßigen Einsatz der bei der Bodenneuordnung notwendigen öffentlichen Mittel (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. Juni 1979 - 9 C 14.78 - <= [[FlurbG:§ 4/21{{!}}RzF - 21 - zu § 4 FlurbG]]>, juris Rn. 15, m. w. N.). | ||
Eine Zersplitterung des Grundbesitzes ist deshalb nicht bei jedem einzelnen Teilnehmer erforderlich, ebenso wenig eine Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung bei jedem einzelnen Teilnehmer. Auch insoweit ist vielmehr auf die bestehenden Verhältnisse und die zu erwartenden Ergebnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Wenn im Zeitpunkt der Einleitung bei dem einen oder anderen Grundstückseigentümer festgestellt werden könnte, dass bei ihm ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten würde, gäbe ihm das kein Recht, von dem Verfahren ausgeschlossen zu werden. Auch solchen Beteiligten muss, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und die Förderung der einzelnen Betriebe zu ermöglichen, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (BVerwG, Beschl. v. 26. | Eine Zersplitterung des Grundbesitzes ist deshalb nicht bei jedem einzelnen Teilnehmer erforderlich, ebenso wenig eine Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung bei jedem einzelnen Teilnehmer. Auch insoweit ist vielmehr auf die bestehenden Verhältnisse und die zu erwartenden Ergebnisse im gesamten Flurbereinigungsgebiet abzustellen. Wenn im Zeitpunkt der Einleitung bei dem einen oder anderen Grundstückseigentümer festgestellt werden könnte, dass bei ihm ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Flurbereinigung nicht eintreten würde, gäbe ihm das kein Recht, von dem Verfahren ausgeschlossen zu werden. Auch solchen Beteiligten muss, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und die Förderung der einzelnen Betriebe zu ermöglichen, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (BVerwG, Beschl. v. 26. März 1974 - V B 14.72 - <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Einbeziehung eines voll arrondierten Besitzes ist deshalb insbesondere dann bedenkenfrei, wenn andere Maßnahmen, insbesondere wasserwirtschaftlicher oder wegebaulicher Art. zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig sind (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1980 - 5 B 22.80 -, juris Rn. 3). | ||
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|text=Bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht Az. | |text=Bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht Az. 9 B 20.18 = [[FlurbG:§ 4/55{{!}}RzF - 55 - zu § 4 FlurbG]] | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr
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