FlurbG:§ 142 Abs. 2/18: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Ist die Dreimonatsfrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG zur Klageerhebung ohne Durchführung des Vorverfahrens verstrichen, so steht die Ausschlussfrist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn das Verhalten der Behörde den Beteiligten von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat. (Amtlicher Leitsatz)
|text = Ist die Dreimonatsfrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG zur Klageerhebung ohne Durchführung des Vorverfahrens verstrichen, so steht die Ausschlussfrist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn das Verhalten der Behörde den Beteiligten von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat. (Amtlicher Leitsatz)
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|text = Die Aufnahme in das (einen Teil des Plans nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG bildende) nachrichtliche Verzeichnis über vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden, hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung, da das Gewässerbett als Gewässer 3. Ordnung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Hessisches Wassergesetz - HWG - kraft Gesetzes bereits im Eigentum der Gemeinde stand. (Redaktioneller Leitsatz)
|text = Die Aufnahme in das (einen Teil des Plans nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG bildende) nachrichtliche Verzeichnis über vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden, hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung, da das Gewässerbett als Gewässer 3. Ordnung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Hessisches Wassergesetz - HWG - kraft Gesetzes bereits im Eigentum der Gemeinde stand. (Redaktioneller Leitsatz)
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|text = Nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung - GBO - handelt es sich bei dem Gewässerbett um ein so genanntes buchungsfreies Grundstück. Die in § 3 Abs. 2 GBO genannten Grundstücke - also auch die dort genannten Wasserläufe - erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten. (Redaktioneller Leitsatz)
|text = Nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung - GBO - handelt es sich bei dem Gewässerbett um ein so genanntes buchungsfreies Grundstück. Die in § 3 Abs. 2 GBO genannten Grundstücke - also auch die dort genannten Wasserläufe - erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten. (Redaktioneller Leitsatz)
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Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 7. Dezember 1967 hat die obere Flurbereinigungsbehörde (das damalige Landeskulturamt Hessen) die Flurbereinigung für die gesamte Gemarkung Hornbach einschließlich der Ortslage und des Waldes mit einer Größe von insgesamt 250,67 ha angeordnet. ...
Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 7. Dezember 1967 hat die obere Flurbereinigungsbehörde (das damalige Landeskulturamt Hessen) die Flurbereinigung für die gesamte Gemarkung Hornbach einschließlich der Ortslage und des Waldes mit einer Größe von insgesamt 250,67 ha angeordnet. ...




Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 25. Juli 1990 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen und andere aus dem Verfahren ausgeschlossen. ...
Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 25. Juli 1990 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen und andere aus dem Verfahren ausgeschlossen. ...




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Nach dem am 28.&nbsp;Oktober&nbsp;2004 gemäß [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 FlurbG genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan sind die Hauptgewässer zu parzellieren und einschließlich von Uferrandstreifen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen (Nummer 3.1.2.2 des Wege- und Gewässerplans - Gewässer -). Im Zuge des Verfahrens sollte nach Nummer 3.3.1.1 des Wege- und Gewässerplans der Hornbach (Nr.&nbsp;400) neu vermessen und erstmalig parzelliert werden. Diese Zielsetzung wurde mit der 1. Änderung zum Wege- und Gewässerplan vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;2012 aufgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass seitens der Gemeinde XXX, der Bewirtschafter und der Eigentümer an den Gewässern keine Notwendigkeit gesehen werde, die Gewässer neu zu parzellieren und dabei Uferstreifen bzw. Uferrandstreifen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen. Die Regelungen der Fachgesetze würden als ausreichend betrachtet. Daher werde die im Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG ursprünglich formulierte Zielsetzung der Parzellierung der Gewässer aufgegeben, und soweit es sinnvoll sei, würden die Hauptgewässer als Nutzungsart im Kataster nachgewiesen. Da die Parzellierung der Gewässer im Verzeichnis der Festsetzungen nicht enthalten sei, erübrige sich eine Aufhebung. Im nachrichtlichen Verzeichnis der 1. Änderung zum Wege- und Gewässerplan ist der Hornbach (Nr.&nbsp;400) gleichwohl handschriftlich unter Nummer 2 - vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden - gelistet.<br />Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens wurde der Hornbach vermessen, wobei das neu parzellierte Grundstück zwischen den Flurstücken 67/17 und 67/13 eine Größe von insgesamt 108 m<sup>2</sup> aufweist. Die neu geschaffene Parzelle wurde der Gemeinde zugewiesen, während die beide Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn.&nbsp;111 und 115 (neu) wieder den Klägern mit kleineren Grenzkorrekturen in alter Lage zugeteilt wurden. Mit Schreiben vom 16.&nbsp;November&nbsp;2010 wurde den Klägern mitgeteilt, dass für Mehr- und Minderausweisungen im Rahmen der Landabfindung von Amts wegen ein Geldausgleich erfolgen solle, der saldiert 30,-&nbsp;EUR betrage, nachdem die Kläger sich mit den Veränderungen an ihren Grundstücken nicht einverstanden erklärt hätten.
Nach dem am 28. Oktober 2004 gemäß [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 FlurbG genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan sind die Hauptgewässer zu parzellieren und einschließlich von Uferrandstreifen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen (Nummer 3.1.2.2 des Wege- und Gewässerplans - Gewässer -). Im Zuge des Verfahrens sollte nach Nummer 3.3.1.1 des Wege- und Gewässerplans der Hornbach (Nr. 400) neu vermessen und erstmalig parzelliert werden. Diese Zielsetzung wurde mit der 1. Änderung zum Wege- und Gewässerplan vom 28. Juni 2012 aufgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass seitens der Gemeinde XXX, der Bewirtschafter und der Eigentümer an den Gewässern keine Notwendigkeit gesehen werde, die Gewässer neu zu parzellieren und dabei Uferstreifen bzw. Uferrandstreifen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen. Die Regelungen der Fachgesetze würden als ausreichend betrachtet. Daher werde die im Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG ursprünglich formulierte Zielsetzung der Parzellierung der Gewässer aufgegeben, und soweit es sinnvoll sei, würden die Hauptgewässer als Nutzungsart im Kataster nachgewiesen. Da die Parzellierung der Gewässer im Verzeichnis der Festsetzungen nicht enthalten sei, erübrige sich eine Aufhebung. Im nachrichtlichen Verzeichnis der 1. Änderung zum Wege- und Gewässerplan ist der Hornbach (Nr. 400) gleichwohl handschriftlich unter Nummer 2 - vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden - gelistet.<br />Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens wurde der Hornbach vermessen, wobei das neu parzellierte Grundstück zwischen den Flurstücken 67/17 und 67/13 eine Größe von insgesamt 108 m<sup>2</sup> aufweist. Die neu geschaffene Parzelle wurde der Gemeinde zugewiesen, während die beide Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 111 und 115 (neu) wieder den Klägern mit kleineren Grenzkorrekturen in alter Lage zugeteilt wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2010 wurde den Klägern mitgeteilt, dass für Mehr- und Minderausweisungen im Rahmen der Landabfindung von Amts wegen ein Geldausgleich erfolgen solle, der saldiert 30,- EUR betrage, nachdem die Kläger sich mit den Veränderungen an ihren Grundstücken nicht einverstanden erklärt hätten.




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Im Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG) am 26.&nbsp;März&nbsp;2015 ... haben die Kläger Widerspruch gegen den Plan erhoben. ...
Im Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG) am 26. März 2015 ... haben die Kläger Widerspruch gegen den Plan erhoben. ...




Zu dem Termin über die Verhandlung zur Überprüfung und Entscheidung zum Widerspruch vor der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation am 29.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 wurde allein der Kläger zu 1. am 13.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 mit dem Hinweis geladen, dass für die Ehefrau und Miteigentümerin der Grundstücke keine Vollmacht vorliege. Mit gemeinsamen Schreiben der Eheleute vom 19.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - bei der Spruchstelle am 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 eingegangen - haben diese darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in beider Namen erhoben worden sei und deshalb darum gebeten, in der Widerspruchsakte den Widerspruch beider Grundstückseigentümer zu vermerken.
Zu dem Termin über die Verhandlung zur Überprüfung und Entscheidung zum Widerspruch vor der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation am 29. Oktober 2015 wurde allein der Kläger zu 1. am 13. Oktober 2015 mit dem Hinweis geladen, dass für die Ehefrau und Miteigentümerin der Grundstücke keine Vollmacht vorliege. Mit gemeinsamen Schreiben der Eheleute vom 19. Oktober 2015 - bei der Spruchstelle am 22. Oktober 2015 eingegangen - haben diese darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in beider Namen erhoben worden sei und deshalb darum gebeten, in der Widerspruchsakte den Widerspruch beider Grundstückseigentümer zu vermerken.




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Unabhängig von der Frage, ob in Fällen, in denen Ehepartner in einem Flurbereinigungsverfahren als Miteigentümer auftreten, davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2014 - 13 A 13.1853 -, RdL 2015, 133 = Juris  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>), sind auch die Voraussetzungen des Vollmachtsnachweises nach [[FlurbG#123|§ 123]] Abs.&nbsp;1 FlurbG erfüllt. Denn auf den Hinweis der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation vom 9.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 haben die Kläger mit Schreiben vom 19.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - bei der Behörde am 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 eingegangen - schriftliche Vollmacht eingereicht.
Unabhängig von der Frage, ob in Fällen, in denen Ehepartner in einem Flurbereinigungsverfahren als Miteigentümer auftreten, davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 13 A 13.1853 -, RdL 2015, 133 = Juris  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>), sind auch die Voraussetzungen des Vollmachtsnachweises nach [[FlurbG#123|§ 123]] Abs. 1 FlurbG erfüllt. Denn auf den Hinweis der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation vom 9. Oktober 2015 haben die Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 - bei der Behörde am 22. Oktober 2015 eingegangen - schriftliche Vollmacht eingereicht.




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Der Unzulässigkeit der Klage steht jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wird, fristgerecht zu klagen, wenn etwa die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde den Eindruck erweckt, der Erlass eines Änderungs- oder Widerspruchsbescheids stehe noch aus (Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;142 Rn.&nbsp;16a mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Erstmalig mit der Zustellung der Ladung zum Erörterungstermin vor der Spruchstelle für Flurbereinigung - dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - am 13.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 erhielten die Widerspruchsführer die Information, dass die Widerspruchsbehörde davon ausgeht, die Klägerin zu 2. habe keinen Widerspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kläger davon ausgehen, dass der Flurbereinigungsbehörde Widersprüche beider Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorlagen.
Der Unzulässigkeit der Klage steht jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wird, fristgerecht zu klagen, wenn etwa die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde den Eindruck erweckt, der Erlass eines Änderungs- oder Widerspruchsbescheids stehe noch aus (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 16a mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Erstmalig mit der Zustellung der Ladung zum Erörterungstermin vor der Spruchstelle für Flurbereinigung - dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - am 13. Oktober 2015 erhielten die Widerspruchsführer die Information, dass die Widerspruchsbehörde davon ausgeht, die Klägerin zu 2. habe keinen Widerspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kläger davon ausgehen, dass der Flurbereinigungsbehörde Widersprüche beider Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorlagen.




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Denn die Aufnahme des Hornbachs in das nachrichtliche Verzeichnis über vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden, hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung, da - worauf später näher einzugehen ist - das Gewässerbett des Hornbachs als Gewässer 3. Ordnung gemäß §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 in Verbindung mit §&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Hessisches Wassergesetz - HWG - kraft Gesetzes bereits im Eigentum der Gemeinde stand.
Denn die Aufnahme des Hornbachs in das nachrichtliche Verzeichnis über vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden, hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung, da - worauf später näher einzugehen ist - das Gewässerbett des Hornbachs als Gewässer 3. Ordnung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Hessisches Wassergesetz - HWG - kraft Gesetzes bereits im Eigentum der Gemeinde stand.




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Eine Verletzung der die Gleichwertigkeit konkretisierenden Gestaltungsrichtlinien liegt nicht vor. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass durch die Ausweisung der Wasserfläche zwischen den im Eigentum der Grundstückseigentümer verbleibenden beiden neuen Grundstücksparzellen (111 und 115) eine die Parzellen trennende, im fremden Eigentum stehende Parzelle gebildet werde, die auch der Schaffung eines direkten Zugangs zwischen den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke verhindere, kommt eine Verletzung klägerischer Rechte durch die rein deklaratorische Parzellierung der Gewässerfläche nicht in Betracht. Zum einen ändert die Neuparzellierung der Wasserfläche des XXX - wie bereits oben erwähnt wurde - nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Denn gemäß §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 in Verbindung mit §&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 HWG steht das Gewässerbett des Hornbachs als Gewässer 3. Ordnung im Eigentum der Gemeinde, so dass die zwei Grundstücke der Kläger auch ohne die Parzellierung dieses Gewässerabschnitts bereits durch fremdes Eigentum getrennt sind. Zwar bleiben nach §&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 HWG u.a. bestehende Eigentumsrechte anderer unberührt. Allein aus dem Umstand, dass das Gewässerbett des Hornbachs auf den im Grundbuch zu Gunsten der Kläger eingetragenen Altflurstücken 67/17 und 67/13 verläuft, und Eigentumsverhältnisse der Gemeinde am Gewässerbett grundbuchrechtlich nicht dokumentiert sind, lässt keine Rückschlüsse auf ein Eigentum der Kläger an diesen Flächen zu; davon gehen die Kläger im Übrigen auch selbst nicht aus. Denn nach §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Grundbuchordnung - GBO - handelt es sich bei dem Gewässerbett um ein so genanntes buchungsfreies Grundstück. Die in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GBO genannten Grundstücke - also auch die dort genannten Wasserläufe - erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten. §&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 HWG lässt lediglich die vor Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes bestehende privatrechtliche Zuordnung des Eigentums zu einem Rechtssubjekt unberührt. Die Auslegung dieser privatrechtlichen Zuordnung hat sich wiederum am Maßstab des Art.&nbsp;65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - zu orientieren. Danach bleiben mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluss (...), unberührt. Nach Maßgabe des Art.&nbsp;65 EGBGB wird der Bereich, der dem Begriff des Wasserrechts zuzuordnen ist, vom Recht der unbeweglichen Sachen des BGB abgegrenzt. Das Wasserrecht in diesem Sinne umfasst den öffentlich-rechtlichen Gewässerbegriff (vgl. dazu Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, Vor §&nbsp;4 Rn.&nbsp;6). Dementsprechend ist die Beantwortung der Frage nach dem Gewässereigentum an den gesetzlichen Maßstäben des Großherzogtums Hessen zu beantworten, da die Gemeinde XXX in der Zeit vor Inkrafttreten des BGB zum Territorium des Großherzogtums Hessen gehörte. Nach Art.&nbsp;282 des Gesetzes die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, vom 17.&nbsp;Juli&nbsp;1899 (GrHzgl. RegBl.&nbsp;1899 Nr.&nbsp;24, S. 133), wurde das Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30.&nbsp;Juli&nbsp;1887 dahingehend geändert, "dass das Bett eines Baches im Eigentum des Inhabers der Gemarkung steht, in welcher es gelegen ist". Durch diese Bestimmung werden etwa entgegenstehende ältere Privatrechte nicht berührt (vgl. dazu auch Bickel, a.a.O., §&nbsp;5 Rn.&nbsp;4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der hier im Streit stehende Gewässerbereich bereits damals in der Ortslage - also der Gemarkung XXX - lag, so dass Eigentümer des Gewässerbettes bereits damals die Gemeinde war. Bestehende (noch) ältere Privatrechte im Sinne des §&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 HWG sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.
Eine Verletzung der die Gleichwertigkeit konkretisierenden Gestaltungsrichtlinien liegt nicht vor. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass durch die Ausweisung der Wasserfläche zwischen den im Eigentum der Grundstückseigentümer verbleibenden beiden neuen Grundstücksparzellen (111 und 115) eine die Parzellen trennende, im fremden Eigentum stehende Parzelle gebildet werde, die auch der Schaffung eines direkten Zugangs zwischen den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke verhindere, kommt eine Verletzung klägerischer Rechte durch die rein deklaratorische Parzellierung der Gewässerfläche nicht in Betracht. Zum einen ändert die Neuparzellierung der Wasserfläche des XXX - wie bereits oben erwähnt wurde - nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 HWG steht das Gewässerbett des Hornbachs als Gewässer 3. Ordnung im Eigentum der Gemeinde, so dass die zwei Grundstücke der Kläger auch ohne die Parzellierung dieses Gewässerabschnitts bereits durch fremdes Eigentum getrennt sind. Zwar bleiben nach § 3 Abs. 3 HWG u.a. bestehende Eigentumsrechte anderer unberührt. Allein aus dem Umstand, dass das Gewässerbett des Hornbachs auf den im Grundbuch zu Gunsten der Kläger eingetragenen Altflurstücken 67/17 und 67/13 verläuft, und Eigentumsverhältnisse der Gemeinde am Gewässerbett grundbuchrechtlich nicht dokumentiert sind, lässt keine Rückschlüsse auf ein Eigentum der Kläger an diesen Flächen zu; davon gehen die Kläger im Übrigen auch selbst nicht aus. Denn nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung - GBO - handelt es sich bei dem Gewässerbett um ein so genanntes buchungsfreies Grundstück. Die in § 3 Abs. 2 GBO genannten Grundstücke - also auch die dort genannten Wasserläufe - erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten. § 3 Abs. 3 HWG lässt lediglich die vor Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes bestehende privatrechtliche Zuordnung des Eigentums zu einem Rechtssubjekt unberührt. Die Auslegung dieser privatrechtlichen Zuordnung hat sich wiederum am Maßstab des Art. 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - zu orientieren. Danach bleiben mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluss (...), unberührt. Nach Maßgabe des Art. 65 EGBGB wird der Bereich, der dem Begriff des Wasserrechts zuzuordnen ist, vom Recht der unbeweglichen Sachen des BGB abgegrenzt. Das Wasserrecht in diesem Sinne umfasst den öffentlich-rechtlichen Gewässerbegriff (vgl. dazu Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, Vor § 4 Rn. 6). Dementsprechend ist die Beantwortung der Frage nach dem Gewässereigentum an den gesetzlichen Maßstäben des Großherzogtums Hessen zu beantworten, da die Gemeinde XXX in der Zeit vor Inkrafttreten des BGB zum Territorium des Großherzogtums Hessen gehörte. Nach Art. 282 des Gesetzes die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 (GrHzgl. RegBl. 1899 Nr. 24, S. 133), wurde das Gesetz, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30. Juli 1887 dahingehend geändert, "dass das Bett eines Baches im Eigentum des Inhabers der Gemarkung steht, in welcher es gelegen ist". Durch diese Bestimmung werden etwa entgegenstehende ältere Privatrechte nicht berührt (vgl. dazu auch Bickel, a.a.O., § 5 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der hier im Streit stehende Gewässerbereich bereits damals in der Ortslage - also der Gemarkung XXX - lag, so dass Eigentümer des Gewässerbettes bereits damals die Gemeinde war. Bestehende (noch) ältere Privatrechte im Sinne des § 3 Abs. 3 HWG sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

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