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|text = Eine unmittelbare Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung (vgl. [[FlurbG#137|§ 137]] Abs. | |text = Eine unmittelbare Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung (vgl. [[FlurbG#137|§ 137]] Abs. 1 FlurbG, §§ 13, 11 VwVG) beim Flurbereinigungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 FlurbG). (Redaktioneller Leitsatz) | ||
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|text = Die endgültigen Nachweise und Verhältnisse gemäß [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG müssen noch nicht unanfechtbar und auch noch nicht gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz | |text = Die endgültigen Nachweise und Verhältnisse gemäß [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG müssen noch nicht unanfechtbar und auch noch nicht gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 3 FlurbG festgestellt sein. (Redaktioneller Leitsatz) | ||
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Am xx.xx.2017 ordnete das Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - zum xx.xx.2017 für das gesamte Flurbereinigungsgebiet die vorläufige Besitzeinweisung an. Hierzu ergingen Überleitungsbestimmungen vom gleichen Tage, in denen insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Flurstücke geregelt wurde. Unter Nr. | Am xx.xx.2017 ordnete das Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - zum xx.xx.2017 für das gesamte Flurbereinigungsgebiet die vorläufige Besitzeinweisung an. Hierzu ergingen Überleitungsbestimmungen vom gleichen Tage, in denen insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Flurstücke geregelt wurde. Unter Nr. 2.2.6 wurde darauf hingewiesen, dass durch die vorläufige Besitzeinweisung die Nutzungsarten (Acker, Grünland) zum Teil neu festgelegt worden seien; die entsprechende Nutzungsart sei in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung dargestellt. Die Grundstücke seien von den Teilnehmern selbst in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Im Übrigen gälten die Beschränkungen des § 27a LLG für Dauergrünland und außerdem die Beschränkungen nach den Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung SchALVO vom 20.02.2001). Die Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke in Wasserschutzgebieten dürfe vom jeweiligen neuen Besitzer bzw. Bewirtschafter nur entsprechend der Festlegung im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgen. Die Grundstücke seien vom jeweiligen Empfänger entsprechend der Darstellung in der Karte und den Festsetzungen im Vordruck "Dauergrünland" in die vorgesehene Nutzungsart zu überführen. Für Umwandlungen von Acker zu Grünland gelte, dass die Umwandlung bzw. Ansaat schnellstmöglich im Herbst 2017, ansonsten im darauffolgenden Frühjahr 2018 zu erfolgen habe. Für eine notwendig werdende Grünlandeinsaat auf den neu ausgewiesenen Grünlandflächen werde das Saatgut von der Teilnehmergemeinschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werde jedem künftigen Bewirtschafter bei einer Einsaatfläche von über 50 ar für den übersteigenden Teil ein pauschaler Entschädigungsbetrag von 150 EUR/ha für vorbereitende Bodenbearbeitung, Einsaat und Ertragsausfall gewährt. | ||
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Ihre Widersprüche ließen sie am 12.10.2017 damit begründen, dass die "Vorlage der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bestritten" werde. Das derzeitige Verhältnis der Abfindung zum Eingebrachten sei "nicht adäquat". Auch seien sie als Ehepaar nicht im selben Zuteilungsblock "eingegrenzt" worden, obwohl sie darum ersucht hätten, ihre Gesamtfläche im Block 3005 unterzubringen, was unschwer möglich gewesen wäre. Die Flurstücke Nrn. | Ihre Widersprüche ließen sie am 12.10.2017 damit begründen, dass die "Vorlage der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke bestritten" werde. Das derzeitige Verhältnis der Abfindung zum Eingebrachten sei "nicht adäquat". Auch seien sie als Ehepaar nicht im selben Zuteilungsblock "eingegrenzt" worden, obwohl sie darum ersucht hätten, ihre Gesamtfläche im Block 3005 unterzubringen, was unschwer möglich gewesen wäre. Die Flurstücke Nrn. xxx und xxx wiesen anders als das Flurstück Nr. xxx "erhebliche Einschränkungen und (eine) Abwertung (insbesondere durch ein Feldgehölz) aus". Im Blockteilverzeichnis seien Nutzungsart und Werteinheiten nicht durchweg angegeben. Im westlichen Bereich der Zuteilung in Block 3027 habe sich "vorgängig ein Steinbruch" befunden. Dort hätten massive Einträge von Bauschutt und Altlasten stattgefunden. Die dortige "Steingrube" sei offensichtlich mit Bauschutt verfüllt und nur oberflächlich und schlecht abgedeckt worden, sodass bei "ackertechnischer" Nutzung fortlaufend "ausackernde" Bruchstücke von Bauschutt austräten und entsorgt werden müssten. Insofern sei jedenfalls eine "ackertechnische" Nutzung massiv eingeschränkt. Hierfür seien auch keine Abschläge vorgenommen worden. Von einer Wertgleichheit könne danach nicht gesprochen werden, zumal die Flurstücke "merkwürdig gebildet" seien. "Analog" seien auch die Überleitungsbestimmungen rechtswidrig. | ||
Aufgrund eines Ortstermins am xx.xx.2018 wurde hinsichtlich der Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung die Regelung getroffen, dass von Seiten der unteren Flurbereinigungsbehörde nicht bestritten werde, dass der Boden in den Flurstücken Nrn. | Aufgrund eines Ortstermins am xx.xx.2018 wurde hinsichtlich der Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung die Regelung getroffen, dass von Seiten der unteren Flurbereinigungsbehörde nicht bestritten werde, dass der Boden in den Flurstücken Nrn. xxx, xxx und xxx Anteile von Bauschutt enthalte, eine vorübergehende Bewirtschaftung jedoch gleichwohl zumutbar sei. Insofern wurde zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart, dass die Widersprüche bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ruhen sollten. Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Zuteilung erforderlich sei, werde von Amts wegen geprüft. | ||
Mit Schreiben vom xx.xx.2018 wies das Landratsamt die Antragsteller darauf hin, dass ungeachtet der getroffenen Regelung die Festsetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten und umzusetzen seien. Insbesondere müssten die zugeteilten Nutzungsarten beachtet werden. Konkret müssten das Flurstück Nr. | Mit Schreiben vom xx.xx.2018 wies das Landratsamt die Antragsteller darauf hin, dass ungeachtet der getroffenen Regelung die Festsetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten und umzusetzen seien. Insbesondere müssten die zugeteilten Nutzungsarten beachtet werden. Konkret müssten das Flurstück Nr. xxx und der nördliche Teil des Flurstücks Nr. xxx als Grünland angelegt werden. Da die Grundstücke mit Bauschutt belastet seien, werde eine Einsaat mit Grünlandsaatgut im aktuellen Zustand nicht für sinnvoll gehalten. Die geschlossene Grasnarbe würde jede künftige Maßnahme zur Verbesserung des Grundstückszustands zumindest erschweren. Deshalb sei beabsichtigt, das Grundstück soweit möglich von den Bauschuttbrocken zu befreien. Insbesondere wolle man die Betonbrocken und, falls vorhanden, weitere Eternitscherben ablesen. Die Ziegelbrocken könnten demgegenüber im Grundstück verbleiben, da sie sich im Lauf der Zeit zersetzten und weder umweltgefährdend noch bei der Bewirtschaftung hinderlich seien. Eine weitere Ackernutzung bis zur endgültigen Entscheidung über den Flurbereinigungsplan sei aus Gründen des Grundwasserschutzes nicht möglich. | ||
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Das Landratsamt XXXX wies mit Schreiben vom 31.01.2019 darauf hin, dass im Altlastenkataster nichts verzeichnet sei; von Asbesteinlagerungen könne derzeit nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil zwei Eternitscherben von je 7 | Das Landratsamt XXXX wies mit Schreiben vom 31.01.2019 darauf hin, dass im Altlastenkataster nichts verzeichnet sei; von Asbesteinlagerungen könne derzeit nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil zwei Eternitscherben von je 7 cm x 4 cm gefunden worden seien. Die Grundstücke besäßen wie fast alle anderen Grundstücke der Gemarkung einen sehr steinhaltigen Boden. Aufgrund der hohen Dichte an Kalksteinbrocken führten die vergleichsweise wenigen Betonbrocken zu keiner entscheidenden Verschlechterung. Mit der beabsichtigten Entfernung aller sichtbaren Beton-brocken solle ja gerade eine mögliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung verhindert werden. Wertmäßig hätten sie keineswegs zu wenig Ackerland erhalten. Das besondere Interesse am Sofortvollzug könne schließlich damit begründet werden, dass ein gesetzliches Grünlandumbruchverbot bestehe. Zwar dürften in Flurneuordnungs-verfahren Änderungen der Nutzungsarten geplant und umgesetzt werden, das Acker-/Grünlandverhältnis müsse jedoch unverändert gewährleistet sein. Zudem würde eine dauernde Ackernutzung der als Grünland zugewiesenen Grundstücksteile zu einer ungerechtfertigten Begünstigung gegenüber allen anderen Teilnehmern führen. Sollte der Boden tatsächlich erneut begutachtet werden müssen, könnte die Grasnarbe nochmals umgebrochen werden. | ||
Die Antragsteller hielten an ihrer Auffassung fest, dass keine wertgleiche Abfindung vorliege, zumal der dem Antragsteller zu 1 zugeteilte Acker (auf dem südlichen Teil des Flurstück Nr. | Die Antragsteller hielten an ihrer Auffassung fest, dass keine wertgleiche Abfindung vorliege, zumal der dem Antragsteller zu 1 zugeteilte Acker (auf dem südlichen Teil des Flurstück Nr. xxx) im Auslaufbereich "einer Sumpflandschaft ähnele". | ||
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1. Die Anträge sind, soweit sie auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung und (der Sache nach) auch ihrer Widersprüche gegen die gleichzeitig ergangenen Überleitungsbestimmungen gerichtet sind, nach § | 1. Die Anträge sind, soweit sie auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vorläufige Besitzeinweisung und (der Sache nach) auch ihrer Widersprüche gegen die gleichzeitig ergangenen Überleitungsbestimmungen gerichtet sind, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. | ||
Soweit die Anträge dagegen darauf gerichtet sind, "die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung vom xx.x.2019 aufzuheben", womit im Rahmen ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens eine Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung (vgl. § | Soweit die Anträge dagegen darauf gerichtet sind, "die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung vom xx.x.2019 aufzuheben", womit im Rahmen ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens eine Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG) gemeint sein dürfte, sind sie jedoch unzulässig, da es jedenfalls an einem Widerspruch fehlt, dem eine aufschiebende Wirkung beigelegt werden könnte. Eine unmittelbare Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung (vgl. [[FlurbG#137|§ 137]] Abs. 1 FlurbG, §§ 13, 11 VwVG) beim Flurbereinigungsgericht, sollte eine solche in dem Schreiben vom xx.xx.2019 zu sehen sein, kommt im Übrigen nicht in Betracht (vgl. [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 FlurbG). | ||
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a) Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat zunächst nicht schon aus formellen Gründen Erfolg. Denn die vom Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - nach § | a) Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat zunächst nicht schon aus formellen Gründen Erfolg. Denn die vom Landratsamt XXXX - untere Flurbereinigungsbehörde - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der hierzu ergangenen Überleitungsbestimmungen sind jeweils mit einer noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (vgl. Ziff. 3.2 bzw. Ziff. 5). | ||
Das Begründungserfordernis nach § | Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen gerade der Antragsteller bedurfte es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Eine entsprechende Abwägung ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018 - 7 S 2409/18 und 7 S 2342/18 <= [[FlurbG:§ 65/52|RzF - 52 - zu § 65 FlurbG]]>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBI. 2012, 1506, m. w. N.; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). | ||
Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., juris Rn. | Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, NordÖR 1999, 374). Auch begegnet es angesichts des einer vorläufigen Besitzeinweisung immanenten besonderen Vollzugsinteresses keinen Bedenken, dass die Gründe für die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen und die angeführten Dringlichkeitsgründe für die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Grundverfügungen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 13 AS 14.717 -, juris <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 45 Abs. 1/47|RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>; Nds.OVG, Beschl. v. 26.02.2009 - 15 MF 06/09 -, = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]; Beschl. v. 26.08.2008 - 15 MF 15/08 - = [[FlurbG:§ 65/40|RzF - 40 - zu § 65 FlurbG]]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die zusätzliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung ohnehin keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 1068/80 -= [[FlurbG:§ 65/20|RzF - 20 - zu § 65 FlurbG]]) und sich die Begründung nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzen muss (vgl. auch hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014, a.a.O., juris Rn. 19; zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018, a.a.O.). | ||
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b) Bei seiner Entscheidung nach § | b) Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr hat das Gericht festzustellen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Neben der Prüfung, ob überhaupt ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (1) sind in der dann zu treffenden Abwägungsentscheidung auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs, hier der von den Antragstellern gegen die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen erhobenen Widersprüche vom 08.08.2017, einzubeziehen, über die hier noch nicht entschieden ist. Hiernach überwiegt bei offensichtlichen Erfolgsaussichten in aller Regel das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Umgekehrt ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel als unbegründet abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf sich bei summarischer Prüfung, wie sie dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß ist, als kaum erfolgversprechend erweist (2). So verhält es sich hier. | ||
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(a) Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. | (a) Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass aufgrund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen, als feststehen muss, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - = [[FlurbG:§ 44 Abs.1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs.1 FlurbG]]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248 <= [[FlurbG:§ 65/2|RzF - 2 - zu § 65 FlurbG]]>; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, = [[FlurbG:§ 65/10|RzF - 10 - zu § 65 FlurbG]]), ja noch nicht einmal gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 10. Aufl 2018, § 65 Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.). | ||
Diese Voraussetzungen liegen hier ohne weiteres vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse sogar mit Beschluss der unteren Flurbereinigungsbehörde vom xx.xx.2008, geändert durch Beschluss vom xx.xx.2008 festgestellt worden waren und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. Die Nachweise zum neuen Bestand nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. | Diese Voraussetzungen liegen hier ohne weiteres vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse sogar mit Beschluss der unteren Flurbereinigungsbehörde vom xx.xx.2008, geändert durch Beschluss vom xx.xx.2008 festgestellt worden waren und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. Die Nachweise zum neuen Bestand nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG, die darüber hinaus die neuen Flurstücknummern enthalten (vgl. nunmehr /4.13 u. /4.14 v. xx.xx.2019), brauchten demgegenüber noch nicht vorzuliegen. Vielmehr genügten als Nachweise für Fläche und Wert die Bodenteilverzeichnisse, die Größe, Nutzungsart und Werteinheiten angeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 -, RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Nds. OVG - F/OVG A 38/70 -, Urt. v. 12.05.1971 - RzF 13 - zu § 65 <= [[FlurbG:§ 65/13|RzF - 13 - zu § 65 FlurbG]]>). Inwiefern dies hier teilweise nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass gerade die neuen Grenzpunkte der streitgegenständlichen Abfindungsgrundstücke noch nicht (durch Pflöcke) in die Örtlichkeit übertragen worden wären, ist schließlich weder geltend gemacht noch ersichtlich. | ||
Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG allerdings nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden. Dies ist vielmehr Sache des Anhörungstermins nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. | Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG allerdings nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden. Dies ist vielmehr Sache des Anhörungstermins nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 2 FlurbG. Denn durch die vorläufige Besitzeinweisung werden keine "endgültigen Tatbestände" geschaffen; insbesondere wird durch sie der Flurbereinigungsplan weder vorweggenommen noch vorverwirklicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 1.86 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG Nr. 4 <= [[FlurbG:§ 65/33|RzF - 33 - zu § 65 FlurbG]]>; Senatsurt. v. 05.03.1991 - 7 S 2031/90 -). | ||
Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck kann deshalb - außer formellen Mängeln und dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. | Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck kann deshalb - außer formellen Mängeln und dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG - nur geltend gemacht werden, eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen bis zur Planausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) sei unzumutbar. Es müsste also entweder zwischen Einlage und vorgesehener (Gesamt-)Abfindung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis bestehen oder die vorläufige Einweisung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.1966 - IV B 2.66 -, RdL 1967, 219 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 65/8|RzF - 8 - zu § 65 FlurbG]] wiedergegeben>; Beschl. v. 30.08.1968 - IV B 78.68 -, Urt. v. 04.07.1985 - 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369, 372 <Anm. der Schriftleitung: insoweit in [[FlurbG:§ 65/27|RzF - 27 - zu § 65 FlurbG]] nicht wiedergegeben>; Urt. v. 17.08.1988, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 23.06.1988, a.a.O; Senatsurt. v. 05.12.1994 - 7 S 1968/94 -, sowie Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 65 Rd Nr. 20 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. | ||
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(b) Auch die Widersprüche gegen die selbständig anfechtbaren (vgl. Senatsurt. v. 30.04.1979 - VII 1827/78 -, RzF - 1 - zu § | (b) Auch die Widersprüche gegen die selbständig anfechtbaren (vgl. Senatsurt. v. 30.04.1979 - VII 1827/78 -, RzF - 1 - zu § 62 <= [[FlurbG:§ 62 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]]> m. N.; a. FlurbG Koblenz, Urt. v. 15.05. 1979 - 9 C 113/78 -, RzF - 3 - zu § 66 Abs. 1 <= [[FlurbG:§ 66 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 66 Abs. 1 FlurbG]]>) Überleitungsbestimmungen, mit denen die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke - entsprechend den Vorgaben aus der vom Landratsamt XXXX - untere Wasserbehörde - erlassenen Allgemeinverfügung vom xx.xx.2016 - geregelt wurden (vgl. [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4 FlurbG, [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 2 FlurbG), bleiben voraussichtlich ohne Erfolg. Soweit die Antragsteller hier insbesondere beanstanden, dass ihnen ungeachtet des nicht abschließend geklärten Umfangs der Bauschuttverunreinigung im westlichen Bereich ihrer Flurstücke Nrn. xxx bzw. xxx (nördlicher Teil) zugemutet werde, die bisherige Ackerflächen in Grünland umzuwandeln, insbesondere die hierzu erforderliche Grünlandeinsaat - nunmehr bis zum 15.10.2019 - vorzunehmen, was ihnen den Nachweis einer nicht gleichwertigen Abfindung erschwere, wenn nicht gar unmöglich mache, dürfte zwar eine Überleitungsbestimmung, die dazu führte, dass entgegen dem mit einer vorläufigen Besitzeinweisung verfolgten eingeschränkten Zweck doch bereits "endgültigen Tatbestände" geschaffen würden, unzulässig sein. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
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