FlurbG:§ 65/53: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Begründungserfordernis nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 VwGO dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen gerade der Antragsteller bedurfte es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Eine entsprechende Abwägung ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018 - 7 S 2409/18 und 7 S 2342/18 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/52|RzF - 52 - zu § 65 FlurbG]]>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBI. 2012, 1506, m. w. N.; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
Das Begründungserfordernis nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 VwGO dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen gerade der Antragsteller bedurfte es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Eine entsprechende Abwägung ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018 - 7 S 2409/18 und 7 S 2342/18 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/52|RzF - 52 - zu § 65 FlurbG]]>; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBI. 2012, 1506, m. w. N.; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).




Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., juris Rn.&nbsp;19; OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, NordÖR 1999, 374). Auch begegnet es angesichts des einer vorläufigen Besitzeinweisung immanenten besonderen Vollzugsinteresses keinen Bedenken, dass die Gründe für die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen und die angeführten Dringlichkeitsgründe für die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Grundverfügungen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 13 AS 14.717 -, juris &lt;Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 45 Abs. 1/47|RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>; Nds.OVG, Beschl. v. 26.02.2009 - 15 MF 06/09 -, =&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]; Beschl. v. 26.08.2008 - 15 MF 15/08 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 65/40|RzF - 40 - zu § 65 FlurbG]]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die zusätzliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung ohnehin keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 1068/80 -=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/20|RzF - 20 - zu § 65 FlurbG]]) und sich die Begründung nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzen muss (vgl. auch hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014, a.a.O., juris Rn.&nbsp;19; zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018, a.a.O.).
Wenn spezielle Fallgruppen (hier: vorläufige Besitzeinweisungen in Flurbereinigungsverfahren) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., juris Rn.&nbsp;19; OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, NordÖR 1999, 374). Auch begegnet es angesichts des einer vorläufigen Besitzeinweisung immanenten besonderen Vollzugsinteresses keinen Bedenken, dass die Gründe für die vorläufige Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen und die angeführten Dringlichkeitsgründe für die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Grundverfügungen im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 13 AS 14.717 -, juris <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 45 Abs. 1/47|RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>; Nds.OVG, Beschl. v. 26.02.2009 - 15 MF 06/09 -, =&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]; Beschl. v. 26.08.2008 - 15 MF 15/08 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 65/40|RzF - 40 - zu § 65 FlurbG]]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die zusätzliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung ohnehin keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 1068/80 -=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/20|RzF - 20 - zu § 65 FlurbG]]) und sich die Begründung nicht mit jedem einzelnen Einlageflurstück gesondert auseinandersetzen muss (vgl. auch hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.06.2014, a.a.O., juris Rn.&nbsp;19; zum Ganzen Senatsbeschl. v. 15.11.2018, a.a.O.).




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(a) Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass aufgrund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen, als feststehen muss, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs.1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs.1 FlurbG]]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/2|RzF - 2 - zu § 65 FlurbG]]>; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, =&nbsp;[[FlurbG:§ 65/10|RzF - 10 - zu § 65 FlurbG]]), ja noch nicht einmal gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz&nbsp;3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 10. Aufl 2018, §&nbsp;65 Rn.&nbsp;6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt.&nbsp;v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.).
(a) Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 FlurbG können die Beteiligten in den Bestand der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Insofern genügt, dass aufgrund der Arbeiten für die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke hergestellt sind und dass das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Unterlagen müssen insoweit "endgültig" vorliegen, als feststehen muss, dass sie als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplans verwertbar sind. Die Nachweise und Verhältnisse müssen demgegenüber noch nicht unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs.1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs.1 FlurbG]]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.1960 - F 3/60 -, RdL 1960, 248 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/2|RzF - 2 - zu § 65 FlurbG]]>; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1969 - 3 D 9/69 -, =&nbsp;[[FlurbG:§ 65/10|RzF - 10 - zu § 65 FlurbG]]), ja noch nicht einmal gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz&nbsp;3 FlurbG festgestellt sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2004 - 13 AS 04.2750 -; anders Schwantag/Wingerter, FlurbG, 10. Aufl 2018, §&nbsp;65 Rn.&nbsp;6 m. w. N.; Nds. OVG, Urt.&nbsp;v. 27.06.1997 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 f.).




Diese Voraussetzungen liegen hier ohne weiteres vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse sogar mit Beschluss der unteren Flurbereinigungsbehörde vom xx.xx.2008, geändert durch Beschluss vom xx.xx.2008 festgestellt worden waren und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. Die Nachweise zum neuen Bestand nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FlurbG, die darüber hinaus die neuen Flurstücknummern enthalten (vgl. nunmehr /4.13 u. /4.14 v. xx.xx.2019), brauchten demgegenüber noch nicht vorzuliegen. Vielmehr genügten als Nachweise für Fläche und Wert die Bodenteilverzeichnisse, die Größe, Nutzungsart und Werteinheiten angeben (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 -, RzF - 86 - zu §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Nds. OVG - F/OVG A 38/70 -, Urt.&nbsp;v. 12.05.1971 - RzF 13 - zu §&nbsp;65 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/13|RzF - 13 - zu § 65 FlurbG]]>). Inwiefern dies hier teilweise nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass gerade die neuen Grenzpunkte der streitgegenständlichen Abfindungsgrundstücke noch nicht (durch Pflöcke) in die Örtlichkeit übertragen worden wären, ist schließlich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Diese Voraussetzungen liegen hier ohne weiteres vor, nachdem die Wertermittlungsergebnisse sogar mit Beschluss der unteren Flurbereinigungsbehörde vom xx.xx.2008, geändert durch Beschluss vom xx.xx.2008 festgestellt worden waren und soweit ersichtlich auch unanfechtbar geworden sind. Die Nachweise zum neuen Bestand nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FlurbG, die darüber hinaus die neuen Flurstücknummern enthalten (vgl. nunmehr /4.13 u. /4.14 v. xx.xx.2019), brauchten demgegenüber noch nicht vorzuliegen. Vielmehr genügten als Nachweise für Fläche und Wert die Bodenteilverzeichnisse, die Größe, Nutzungsart und Werteinheiten angeben (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 17.08.1988 - 5 C 78.84 -, RzF - 86 - zu §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Nds. OVG - F/OVG A 38/70 -, Urt.&nbsp;v. 12.05.1971 - RzF 13 - zu §&nbsp;65 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/13|RzF - 13 - zu § 65 FlurbG]]>). Inwiefern dies hier teilweise nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass gerade die neuen Grenzpunkte der streitgegenständlichen Abfindungsgrundstücke noch nicht (durch Pflöcke) in die Örtlichkeit übertragen worden wären, ist schließlich weder geltend gemacht noch ersichtlich.




Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG allerdings nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden. Dies ist vielmehr Sache des Anhörungstermins nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;2 FlurbG. Denn durch die vorläufige Besitzeinweisung werden keine "endgültigen Tatbestände" geschaffen; insbesondere wird durch sie der Flurbereinigungsplan weder vorweggenommen noch vorverwirklicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt.&nbsp;v. 23.06.1988 - 5 C 1.86 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG Nr.&nbsp;4 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/33|RzF - 33 - zu § 65 FlurbG]]>; Senatsurt. v. 05.03.1991 - 7 S 2031/90 -).
Nach ständiger Rechtsprechung kann durch einen Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG allerdings nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden. Dies ist vielmehr Sache des Anhörungstermins nach [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;2 FlurbG. Denn durch die vorläufige Besitzeinweisung werden keine "endgültigen Tatbestände" geschaffen; insbesondere wird durch sie der Flurbereinigungsplan weder vorweggenommen noch vorverwirklicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt.&nbsp;v. 23.06.1988 - 5 C 1.86 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG Nr.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 65/33|RzF - 33 - zu § 65 FlurbG]]>; Senatsurt. v. 05.03.1991 - 7 S 2031/90 -).




Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck kann deshalb - außer formellen Mängeln und dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG - nur geltend gemacht werden, eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen bis zur Planausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) sei unzumutbar. Es müsste also entweder zwischen Einlage und vorgesehener (Gesamt-)Abfindung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis bestehen oder die vorläufige Einweisung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.1966 - IV B 2.66 -, RdL 1967, 219 &lt;Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 65/8|RzF - 8 - zu § 65 FlurbG]] wiedergegeben>; Beschl. v. 30.08.1968 - IV B 78.68 -, Urt.&nbsp;v. 04.07.1985 - 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369, 372 &lt;Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit in [[FlurbG:§ 65/27|RzF - 27 - zu § 65 FlurbG]] nicht wiedergegeben>; Urt.&nbsp;v. 17.08.1988, a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt.&nbsp;v. 23.06.1988, a.a.O; Senatsurt. v. 05.12.1994 - 7 S 1968/94 -, sowie Schwantag/Wingerter, a.a.O., §&nbsp;65 Rd Nr.&nbsp;20 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.
Entsprechend diesem eingeschränkten Zweck kann deshalb - außer formellen Mängeln und dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG - nur geltend gemacht werden, eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen bis zur Planausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) sei unzumutbar. Es müsste also entweder zwischen Einlage und vorgesehener (Gesamt-)Abfindung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis bestehen oder die vorläufige Einweisung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.1966 - IV B 2.66 -, RdL 1967, 219 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 65/8|RzF - 8 - zu § 65 FlurbG]] wiedergegeben>; Beschl. v. 30.08.1968 - IV B 78.68 -, Urt.&nbsp;v. 04.07.1985 - 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369, 372 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit in [[FlurbG:§ 65/27|RzF - 27 - zu § 65 FlurbG]] nicht wiedergegeben>; Urt.&nbsp;v. 17.08.1988, a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt.&nbsp;v. 23.06.1988, a.a.O; Senatsurt. v. 05.12.1994 - 7 S 1968/94 -, sowie Schwantag/Wingerter, a.a.O., §&nbsp;65 Rd Nr.&nbsp;20 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.




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(b) Auch die Widersprüche gegen die selbständig anfechtbaren (vgl. Senatsurt. v. 30.04.1979 - VII 1827/78 -, RzF - 1 - zu §&nbsp;62 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 62 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]]> m. N.; a. FlurbG Koblenz, Urt.&nbsp;v. 15.05. 1979 - 9 C 113/78 -, RzF - 3 - zu §&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 66 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 66 Abs. 1 FlurbG]]>) Überleitungsbestimmungen, mit denen die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke - entsprechend den Vorgaben aus der vom Landratsamt XXXX - untere Wasserbehörde - erlassenen Allgemeinverfügung vom xx.xx.2016 - geregelt wurden (vgl. [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FlurbG, [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;2 FlurbG), bleiben voraussichtlich ohne Erfolg. Soweit die Antragsteller hier insbesondere beanstanden, dass ihnen ungeachtet des nicht abschließend geklärten Umfangs der Bauschuttverunreinigung im westlichen Bereich ihrer Flurstücke Nrn.&nbsp;xxx bzw. xxx (nördlicher Teil) zugemutet werde, die bisherige Ackerflächen in Grünland umzuwandeln, insbesondere die hierzu erforderliche Grünlandeinsaat - nunmehr bis zum 15.10.2019 - vorzunehmen, was ihnen den Nachweis einer nicht gleichwertigen Abfindung erschwere, wenn nicht gar unmöglich mache, dürfte zwar eine Überleitungsbestimmung, die dazu führte, dass entgegen dem mit einer vorläufigen Besitzeinweisung verfolgten eingeschränkten Zweck doch bereits "endgültigen Tatbestände" geschaffen würden, unzulässig sein. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
(b) Auch die Widersprüche gegen die selbständig anfechtbaren (vgl. Senatsurt. v. 30.04.1979 - VII 1827/78 -, RzF - 1 - zu §&nbsp;62 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 62 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]]> m. N.; a. FlurbG Koblenz, Urt.&nbsp;v. 15.05. 1979 - 9 C 113/78 -, RzF - 3 - zu §&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 66 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 66 Abs. 1 FlurbG]]>) Überleitungsbestimmungen, mit denen die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke - entsprechend den Vorgaben aus der vom Landratsamt XXXX - untere Wasserbehörde - erlassenen Allgemeinverfügung vom xx.xx.2016 - geregelt wurden (vgl. [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FlurbG, [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;2 FlurbG), bleiben voraussichtlich ohne Erfolg. Soweit die Antragsteller hier insbesondere beanstanden, dass ihnen ungeachtet des nicht abschließend geklärten Umfangs der Bauschuttverunreinigung im westlichen Bereich ihrer Flurstücke Nrn.&nbsp;xxx bzw. xxx (nördlicher Teil) zugemutet werde, die bisherige Ackerflächen in Grünland umzuwandeln, insbesondere die hierzu erforderliche Grünlandeinsaat - nunmehr bis zum 15.10.2019 - vorzunehmen, was ihnen den Nachweis einer nicht gleichwertigen Abfindung erschwere, wenn nicht gar unmöglich mache, dürfte zwar eine Überleitungsbestimmung, die dazu führte, dass entgegen dem mit einer vorläufigen Besitzeinweisung verfolgten eingeschränkten Zweck doch bereits "endgültigen Tatbestände" geschaffen würden, unzulässig sein. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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