FlurbG:§ 32/18: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Anerkannte Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG gegebenenfalls einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen.
|text = Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Anerkannte Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG gegebenenfalls einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen.
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Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§[[FlurbG#32|§ 32]], [[FlurbG#141|§ 141]] Abs.&nbsp;1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 19.&nbsp;September&nbsp;1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313  <318>,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;72 S. 39,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]> ). Einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren wird zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet und deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß [[FlurbG#134|§ 134]] Abs.&nbsp;2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15.&nbsp;Oktober&nbsp;1974 - 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96  <98> und vom 17.&nbsp;Januar&nbsp;2007 - 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;85).
Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§[[FlurbG#32|§ 32]], [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313  <318>,  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 39,  <= [[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]> ). Einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren wird zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet und deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1974 - 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96  <98> und vom 17. Januar 2007 - 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 85).




Diese Grundsätze gelten nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für die Feststellung als maßgeblich erachteten Umstände ändern. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs.&nbsp;2 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegebenenfalls vom Flurbereinigungsgericht einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 19.&nbsp;September&nbsp;1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313  <319>,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;72 S. 39,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>). Darüber hinaus ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, später noch geltend gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;72 S. 39 f.,  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>).
Diese Grundsätze gelten nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für die Feststellung als maßgeblich erachteten Umstände ändern. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegebenenfalls vom Flurbereinigungsgericht einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313  <319>,  <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 39,  <= [[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>). Darüber hinaus ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, später noch geltend gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 39 f.,  <= [[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>).




Diese in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Eine Ausnahme wird jedoch ausdrücklich nicht anerkannt für die hier vorliegende Fallgruppe, dass ein Teilnehmer der Flurbereinigung es versäumt, seine Einwendungen gegen die Schätzwerte seines Grundstücks und der Nachbargrundstücke mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorzubringen. Deshalb begründet die bloße Erkennbarkeit des Interesses eines Flurbereinigungsteilnehmers, eine bestandskräftig gewordene Wertfestsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen auch in Verbindung mit früheren, jedoch nicht in Form eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vorgebrachten Einwendungen, keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung.
Diese in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Eine Ausnahme wird jedoch ausdrücklich nicht anerkannt für die hier vorliegende Fallgruppe, dass ein Teilnehmer der Flurbereinigung es versäumt, seine Einwendungen gegen die Schätzwerte seines Grundstücks und der Nachbargrundstücke mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorzubringen. Deshalb begründet die bloße Erkennbarkeit des Interesses eines Flurbereinigungsteilnehmers, eine bestandskräftig gewordene Wertfestsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen auch in Verbindung mit früheren, jedoch nicht in Form eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vorgebrachten Einwendungen, keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

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