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Da durch Hinzupachtung weiterer Flächen für eine gewisse Dauer zwar eine einheitliche Bewirtschaftung bei einzelnen Betrieben erreicht werden kann, dadurch die festgestellte Besitzzersplitterung aber weder beim Kläger noch im Verfahrensgebiet insgesamt beseitigt wird, bedurfte es nicht der Erstellung einer Bewirtschaftungskarte, deren inhaltliche Darstellung zudem ständigen Änderungen durch die Pachtverträge unterschiedlicher Zeitdauer unterläge. Unabhängig hiervon war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, die Flächen aufzuzeigen, die er in zusammenhängender Lage bewirtschaftet. | Da durch Hinzupachtung weiterer Flächen für eine gewisse Dauer zwar eine einheitliche Bewirtschaftung bei einzelnen Betrieben erreicht werden kann, dadurch die festgestellte Besitzzersplitterung aber weder beim Kläger noch im Verfahrensgebiet insgesamt beseitigt wird, bedurfte es nicht der Erstellung einer Bewirtschaftungskarte, deren inhaltliche Darstellung zudem ständigen Änderungen durch die Pachtverträge unterschiedlicher Zeitdauer unterläge. Unabhängig hiervon war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, die Flächen aufzuzeigen, die er in zusammenhängender Lage bewirtschaftet. | ||
Die aufgeworfene Frage, wie die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses der Beklagten für die Mitgliedsgemeinde R. hätte erfolgen müssen, könnte, abgesehen davon, daß sie nach Landes- bzw. Kommunalrecht zu entscheiden ist und von daher nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel wäre, für eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich werden (vgl. BVerwGE 13, 90 | Die aufgeworfene Frage, wie die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses der Beklagten für die Mitgliedsgemeinde R. hätte erfolgen müssen, könnte, abgesehen davon, daß sie nach Landes- bzw. Kommunalrecht zu entscheiden ist und von daher nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel wäre, für eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich werden (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil, an den das Bundesverwaltungsgericht mangels hiergegen vorgebrachter Rügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist der Flurbereinigungsbeschluß mit seinem vollen Wortlaut hinsichtlich der Stadt R., der für den Wohnsitz und den beteiligten Grundbesitz des Klägers zuständigen Flurbereinigungsgemeinde ([[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 3 Satz 1, [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG), am 30.11.1982 im Amtsblatt des Landkreises S.-F. - Ausgabe Nr. 15 - bekanntgemacht worden. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den gesetzlichen Erfordernissen für die öffentliche Bekanntmachung Genüge getan (vgl. hierzu Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 5 B 65.76 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG Nr. 1> und 21.12.1978 - BVerwG 5 B 31.77 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG Nr. 2> und Urteile vom 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 <RdL 1983, 69 = Buchholz 424.01 [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG Nr. 4> und - BVerwG 5 C 9.82 <BVerwGE 66, 224 = RdL 1983, 98 = Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr. 5>). Danach ist zu unterscheiden: Das "Was", der Inhalt dessen, was öffentlich bekanntzumachen ist, richtet sich nach Bundesrecht; desgleichen wo die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat und wo und wie lange der Flurbereinigungsbeschluß mit Begründung nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme auszulegen ist ([[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 3 Satz 1, [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 1. Halbsatz FlurbG). Das "Wie" der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich dagegen nach irrevisiblem Landes- oder Ortsrecht ([[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 2. Halbsatz FlurbG). | ||
Nach der vorangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet es keinen Zweifeln, den Flurbereinigungsbeschluß als Verwaltungsakt (Gesamtakt) zu qualifizieren. Das hat auf die beanstandete Form der öffentlichen Bekanntmachung jedoch keine Auswirkungen. Nach der für die Auslegung nichtrevisiblen Ortsrechts maßgebenden Auffassung des Flurbereinigungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 562 ZPO) enthält die Hauptsatzung der Stadt R. keine Bestimmung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Abgabeordnungen und Verordnungen sowie über sonstige Bekanntmachungen. Das Flurbereinigungsgericht hat hieraus in Anwendung des nichtrevisiblen Ortsrechts die Feststellung getroffen, daß, da der Flurbereinigungsbeschluß hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung gleichzustellen und nicht wie sonstige Bekanntmachungen zu behandeln sei, mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt des Landeskreises S.-F. Nr. 15 vom 30.11.1982 den satzungsrechtlichen Vorschriften entsprochen wurde und es eines Aushangs in den Bekanntmachungskästen nicht bedurfte. Die darauf gestützte Folgerung steht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG (vgl. insbesondere BVerwGE 66, 224 | Nach der vorangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet es keinen Zweifeln, den Flurbereinigungsbeschluß als Verwaltungsakt (Gesamtakt) zu qualifizieren. Das hat auf die beanstandete Form der öffentlichen Bekanntmachung jedoch keine Auswirkungen. Nach der für die Auslegung nichtrevisiblen Ortsrechts maßgebenden Auffassung des Flurbereinigungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 562 ZPO) enthält die Hauptsatzung der Stadt R. keine Bestimmung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, Abgabeordnungen und Verordnungen sowie über sonstige Bekanntmachungen. Das Flurbereinigungsgericht hat hieraus in Anwendung des nichtrevisiblen Ortsrechts die Feststellung getroffen, daß, da der Flurbereinigungsbeschluß hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung gleichzustellen und nicht wie sonstige Bekanntmachungen zu behandeln sei, mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt des Landeskreises S.-F. Nr. 15 vom 30.11.1982 den satzungsrechtlichen Vorschriften entsprochen wurde und es eines Aushangs in den Bekanntmachungskästen nicht bedurfte. Die darauf gestützte Folgerung steht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG (vgl. insbesondere BVerwGE 66, 224 <227, 228>), wonach beim Fehlen allgemeiner ortsrechtlicher Bestimmungen über die Bekanntmachung von Verlautbarungen der Gemeinde (hier: von Verwaltungsakten) Anordnungen der Flurbereinigungsbehörden, deren öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, wie eine Gemeindesatzung zu behandeln und deshalb die für deren Bekanntmachung geltenden landesrechtlichen bzw. ortsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Diese noch in jüngster Zeit bestätigte und präzisierte Rechtsprechung bedarf in bezug auf die vorliegende Rechtssache keiner Ergänzung, weil die Rechtsnatur einer flurbereinigungsrechtlichen Anordnung, auch soweit sie wie die Anordnung der Flurbereinigung in der Form eines Beschlusses ergeht, als eines nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anfechtbaren Verwaltungsaktes weder durch die Gleichstellung flurbereinigungsbehördlicher Anordnungen mit Ortssatzungen noch durch die vorgeschriebene Bekanntgabe verändert wird (vgl. BVerwGE 66, 224 <228>). Da nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses in der Wohnsitzgemeinde des Klägers in ortsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist, könnte die aufgeworfene Frage für eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich werden. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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