K (Textersetzung - „<“ durch „ <“) |
K (Textersetzung - „>“ durch „>“) |
||
Zeile 16: | Zeile 16: | ||
{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text = | |text = | ||
Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen (von Bewertung und Abfindung) zu treffen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) und die besonderen Befugnisse ([[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160 <166 | Erforderlichenfalls auch die zuletzt angeführten flurbereinigungsrechtlichen Neuregelungen (von Bewertung und Abfindung) zu treffen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG in erster Linie Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, sind nach der vorgenannten Vorschrift Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren selbst zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Die sachverständige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) und die besonderen Befugnisse ([[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG) des Flurbereinigungsgerichts setzen dieses im Regelfall in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu erkennen und auf der Grundlage des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alternative FlurbG dementsprechende Änderungen vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, solche Änderungen im gerichtlichen Verfahren herbeizuführen, ist es deshalb gerechtfertigt, nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 2. Alternative FlurbG die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 48, 160 <166>; 80, 193 <199>; Beschluß vom 21.12.1989 - BVerwG 5 B 79.89 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG Nr. 13>). Dagegen ist es - anders als dies das Flurbereinigungsgericht ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils in bezug auf die hier im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung angenommen hat - nicht möglich, bei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Verwaltungsakt selbst aufzuheben und damit im Ergebnis die Sache an die Flurbereinigungsbehörde (als Ausgangsbehörde) zurückzuverweisen. Denn [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG, der im Sinne des [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG Abweichendes bestimmt und deshalb jedenfalls in Fällen der hier erörterten Art § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeht, sieht eine derartige Entscheidungsalternative nicht vor. | ||
}} | }} |
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:16 von Administrator (LS)