FlurbG:§ 64/32: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen. Eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist. Das in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG vorausgesetzte öffentliche Interesse erfasst damit nicht schon etwa das Interesse der Allgemeinheit, die materielle Rechtslage in Übereinstimmung mit den Eintragungen des Grundbuches zu halten. Allein das Bedürfnis zur Berichtigung des Grundbuches rechtfertigt keine Plankorrektur. Eine Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes vielmehr der Initiative des betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der Flurneuordnungsbehörde nicht zu. Es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, 25.04.1989 -5 C 41/84 -, NVwZ-RR 1990, 443, 444  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]]&gt;; 25.04.1985 -5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG, Nr.&nbsp;17  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; 19.09.1975 -V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176 [181 f.]  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; vgl. auch Bay. VGH, 15.03.2001 - 13 A 98.3480 -, RdL2001, 238, 239  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/30|RzF - 30 - zu § 64 FlurbG]]&gt;). Trifft die Flurneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, so liegt darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich. Die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, U. v. 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG, Nr.&nbsp;17  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen. Eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist. Das in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG vorausgesetzte öffentliche Interesse erfasst damit nicht schon etwa das Interesse der Allgemeinheit, die materielle Rechtslage in Übereinstimmung mit den Eintragungen des Grundbuches zu halten. Allein das Bedürfnis zur Berichtigung des Grundbuches rechtfertigt keine Plankorrektur. Eine Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes vielmehr der Initiative des betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der Flurneuordnungsbehörde nicht zu. Es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, 25.04.1989 -5 C 41/84 -, NVwZ-RR 1990, 443, 444  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/24|RzF - 24 - zu § 64 FlurbG]]>; 25.04.1985 -5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG, Nr.&nbsp;17  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>; 19.09.1975 -V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176 [181 f.]  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Bay. VGH, 15.03.2001 - 13 A 98.3480 -, RdL2001, 238, 239  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/30|RzF - 30 - zu § 64 FlurbG]]>). Trifft die Flurneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, so liegt darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich. Die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, U. v. 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG, Nr.&nbsp;17  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>).




Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte der angefochtene 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan allein dann rechtmäßig sein, wenn die ursprünglich im Bodenordnungsplan vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;2000 über die Begründung der hier fraglichen Dienstbarkeit enthaltenen, nicht ohne Weiteres eindeutigen Einzelregelungen als insgesamt widersprüchlich angesehen werden müssten. Dann wäre der Bodenordnungsplan insoweit unwirksam gewesen. Es fehlte in Wahrheit an der beabsichtigten Regelung mit dem Ergebnis, dass bei Eintritt des neuen Rechtszustandes weder eine Grunddienstbarkeit noch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet worden wäre. In diesem Falle müsste der Plan insoweit als unvollständig angesehen werden und es hätte folglich im öffentlichen Interesse gelegen, eine unbeabsichtigt unvollständige Planregelung nachträglich durch Planergänzung nach [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG zu komplettieren. Denn das öffentliche Interesse erfordert eine Planergänzung, wenn eine Korrektur geboten ist, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (BVerwG, U. v. 16.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176, 181/182  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Das hätte man hier bejahen können. Eine rechtliche Absicherung der zur Garage der Kläger führenden Zuwegung hätte trotz des übereinstimmenden Wunsches der Beteiligten zur Schaffung eines solchen Rechtes und entgegen des eindeutigen Regelungswillens der Flurneuordnungsbehörde gefehlt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte der angefochtene 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan allein dann rechtmäßig sein, wenn die ursprünglich im Bodenordnungsplan vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;2000 über die Begründung der hier fraglichen Dienstbarkeit enthaltenen, nicht ohne Weiteres eindeutigen Einzelregelungen als insgesamt widersprüchlich angesehen werden müssten. Dann wäre der Bodenordnungsplan insoweit unwirksam gewesen. Es fehlte in Wahrheit an der beabsichtigten Regelung mit dem Ergebnis, dass bei Eintritt des neuen Rechtszustandes weder eine Grunddienstbarkeit noch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet worden wäre. In diesem Falle müsste der Plan insoweit als unvollständig angesehen werden und es hätte folglich im öffentlichen Interesse gelegen, eine unbeabsichtigt unvollständige Planregelung nachträglich durch Planergänzung nach [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG zu komplettieren. Denn das öffentliche Interesse erfordert eine Planergänzung, wenn eine Korrektur geboten ist, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (BVerwG, U. v. 16.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176, 181/182  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>). Das hätte man hier bejahen können. Eine rechtliche Absicherung der zur Garage der Kläger führenden Zuwegung hätte trotz des übereinstimmenden Wunsches der Beteiligten zur Schaffung eines solchen Rechtes und entgegen des eindeutigen Regelungswillens der Flurneuordnungsbehörde gefehlt.





Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

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