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Die vorherige Befassung des Flurbereinigungssenats mit den von den Klägern angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 13 AS 03.2031 und 13 AS 03.2658) ist nicht als hinreichender Grund anzusehen, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu hegen. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung eines Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG vom 2.10.1997 BayVBl 1998, 250/251). Dies ist aber nicht der Fall. Für das gegenteilige Pauschalurteil der Kläger gibt es keinen sachlichen Anhaltspunkt. | Die vorherige Befassung des Flurbereinigungssenats mit den von den Klägern angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 13 AS 03.2031 und 13 AS 03.2658) ist nicht als hinreichender Grund anzusehen, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu hegen. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung eines Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG vom 2.10.1997 BayVBl 1998, 250/251). Dies ist aber nicht der Fall. Für das gegenteilige Pauschalurteil der Kläger gibt es keinen sachlichen Anhaltspunkt. | ||
Die pauschalen Zweifel an der Qualifikation und der Objektivität der landwirtschaftlichen Beisitzer, die sich in erster Linie gegen die Gesetzesvorschriften über die Besetzung von Flurbereinigungsgerichten wenden, entbehren ebenfalls der substantiierten Darlegung des Eindrucks der Voreingenommenheit. Durch die von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Besetzung des Flurbereinigungsgerichts soll gewährleistet werden, dass an der Entscheidung in Flurbereinigungssachen Personen mitwirken, die in der Lage sind, einen landwirtschaftlichen Sachverhalt und die komplizierten Zusammenhänge eines Flurbereinigungsverfahrens selbst zu beurteilen (BVerwG vom 29.9.2003 AUR 2004, 346 | Die pauschalen Zweifel an der Qualifikation und der Objektivität der landwirtschaftlichen Beisitzer, die sich in erster Linie gegen die Gesetzesvorschriften über die Besetzung von Flurbereinigungsgerichten wenden, entbehren ebenfalls der substantiierten Darlegung des Eindrucks der Voreingenommenheit. Durch die von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Besetzung des Flurbereinigungsgerichts soll gewährleistet werden, dass an der Entscheidung in Flurbereinigungssachen Personen mitwirken, die in der Lage sind, einen landwirtschaftlichen Sachverhalt und die komplizierten Zusammenhänge eines Flurbereinigungsverfahrens selbst zu beurteilen (BVerwG vom 29.9.2003 AUR 2004, 346 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 139 Abs. 3 FlurbG]]>). Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung geht die Annahme der Klägerseite, die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG führe zwangsläufig zur kollektiven Befangenheit der Richter und der ehrenamtlichen Richter, fehl. Entsprechendes gilt für die senatsinterne Geschäftsverteilung (§ 21 g GVG), die den Richtern jeweils die Fälle von bestimmten Direktionen für Ländliche Entwicklung zuweist. | ||
Der Ablehnungsgrund des § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die ehrenamtlichen Richter haben bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. | Der Ablehnungsgrund des § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die ehrenamtlichen Richter haben bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. | ||
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