FlurbG:§ 39/19: Unterschied zwischen den Versionen

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32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung „geschaffen“ worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 (Az.&nbsp;9 CN 1/02&lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1
32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung „geschaffen“ worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002 (Az.&nbsp;9 CN 1/02 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1





Version vom 10. August 2021, 16:15 Uhr

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