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28<br />Der Flurbereinigungsplan kann auch wegen der Abmarkung der neuen Grundstücke angefochten werden. Die Abmarkung einschließlich der vorangegangenen Vermessung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts dar, dass die in der Natur vermessene und abgemarkte Grenze mit der in der amtlichen Flurkarte festgelegten Flurstücksgrenze übereinstimmt (BVerwG vom 19.8.1970 DÖV 1972, 174; BayVGH vom 27.10.1959 BayVBl 1960, 22; vom 20.12.1972 BayVBl 1974, 45; HessVGH vom 11.4.1973 AgrarR 1974, 106; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 19 zu § 65; Simmerding, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2. Aufl. 1986, RdNr. 7 zu Art. 21). Mit der in einen Flurbereinigungsplan aufgenommenen Feststellung, dass die Grenzen der neuen Grundstücke abgesteckt und abgemarkt wurden, wird die Übereinstimmung der in der Natur vermessenen und abgemarkten Grenzen mit den im Flurbereinigungsplan vorgetragenen Flurstücksgrenzen festgestellt (s. hierzu BayVGH vom 16.10.1986 BayVBl 1988, 89 = RzF 3 zu § 35 <= [[FlurbG:§ 35/3|RzF - 3 - zu § 35 FlurbG]] | 28<br />Der Flurbereinigungsplan kann auch wegen der Abmarkung der neuen Grundstücke angefochten werden. Die Abmarkung einschließlich der vorangegangenen Vermessung stellt einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts dar, dass die in der Natur vermessene und abgemarkte Grenze mit der in der amtlichen Flurkarte festgelegten Flurstücksgrenze übereinstimmt (BVerwG vom 19.8.1970 DÖV 1972, 174; BayVGH vom 27.10.1959 BayVBl 1960, 22; vom 20.12.1972 BayVBl 1974, 45; HessVGH vom 11.4.1973 AgrarR 1974, 106; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 19 zu § 65; Simmerding, Bayerisches Abmarkungsrecht, 2. Aufl. 1986, RdNr. 7 zu Art. 21). Mit der in einen Flurbereinigungsplan aufgenommenen Feststellung, dass die Grenzen der neuen Grundstücke abgesteckt und abgemarkt wurden, wird die Übereinstimmung der in der Natur vermessenen und abgemarkten Grenzen mit den im Flurbereinigungsplan vorgetragenen Flurstücksgrenzen festgestellt (s. hierzu BayVGH vom 16.10.1986 BayVBl 1988, 89 = RzF 3 zu § 35 <= [[FlurbG:§ 35/3|RzF - 3 - zu § 35 FlurbG]]>). Im vorliegenden Fall wurde für die konkrete Lage der abgemarkten Grenzen in Nr. 12.3 des Textteils zum Flurbereinigungsplan bestimmt, dass die Festlegung im Grenz- und Flächennachweis (Zuteilungsberechnung, Risse) und die Darstellung in der Abfindungskarte gelten sollen. Durch Nr. 4 des Bescheids zur Änderung des Flurbereinigungsplans vom 18. März 2005 wurde dies auch für die hier streitgegenständlichen Flurstücksgrenzen festgelegt. | ||
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32<br />Öffentliche Interessen im Sinn von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG erfordern die unter Nr. 4 des Bescheids vom 18. März 2005 erfolgte Modifizierung des Textteils zum Flurbereinigungsplan nicht. Solche liegen vor, wenn nicht Individualinteressen eines Beteiligten, sondern die Belange der Allgemeinheit berührt sind (BayVGH vom 21.5.2007 RdL 2008, 191/192 <= [[FlurbG:§ 64/31|RzF - 31 - zu § 64 FlurbG]] | 32<br />Öffentliche Interessen im Sinn von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG erfordern die unter Nr. 4 des Bescheids vom 18. März 2005 erfolgte Modifizierung des Textteils zum Flurbereinigungsplan nicht. Solche liegen vor, wenn nicht Individualinteressen eines Beteiligten, sondern die Belange der Allgemeinheit berührt sind (BayVGH vom 21.5.2007 RdL 2008, 191/192 <= [[FlurbG:§ 64/31|RzF - 31 - zu § 64 FlurbG]]>). Sie ergeben sich in der Regel aus dem Verfassungsrecht, gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigem untergesetzlichen Recht und korrespondieren mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen Norm (s. zum Begriff des öffentlichen Interesses z.B. VGH BW vom 9.10.1989 DVBl 1990, 60; Reiling, DÖV 2004, 181/185 ff.; Mayr, a.a.O., S. 201). | ||
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34<br />Bereits dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich jedoch entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen (vgl. BVerwG vom 16.7.1975 BVerwGE 49, 176/181 ff.; vom 10.11.1993 RdL 1994, 35 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]] | 34<br />Bereits dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich jedoch entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen (vgl. BVerwG vom 16.7.1975 BVerwGE 49, 176/181 ff.; vom 10.11.1993 RdL 1994, 35 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>; BayVGH vom 28.11.1974 = [[FlurbG:§ 64/13|RzF - 13 - zu § 64 FlurbG]]; Schwantag, a.a.O., RdNr. 2 zu § 64). Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, nämlich das Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.). Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.; vom 29.4.1976 BVerwGE 49, 3 = RzF 11 zu § 60 Abs. 1 <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 26.3.1981 RdL 1981, 180; = [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/6|RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]] vom 24.5.1989 RdL 1989, 183; vom 10.11.1993 a.a.O.). | ||
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