FlurbG:§ 144/20: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 10: Zeile 10:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist.
|text = Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten