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Rechtsgrundlage für den Einstellungsbeschluss sind die §§ 64 Satz 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. | Rechtsgrundlage für den Einstellungsbeschluss sind die §§ [[FlurbG#64|64]] Satz 1, [[FlurbG#63|63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § [[FlurbG#9|9]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG. | ||
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