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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Qualifizierung als bindende Zusage einer Behörde hängt davon ab, ob die Erklärung eine solche Selbstverpflichtung, oder aber eine unverbindliche Auskunft oder Prognose beinhaltet. Ob ein entsprechender Rechtsbindungswille der Behörde vorliegt ist anhand der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 ff. BGB zu ermitteln. | |text=Die Qualifizierung als bindende Zusage einer Behörde hängt davon ab, ob die Erklärung eine solche Selbstverpflichtung, oder aber eine unverbindliche Auskunft oder Prognose beinhaltet. Ob ein entsprechender Rechtsbindungswille der Behörde vorliegt ist anhand der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 ff. BGB zu ermitteln. (red. Leitsatz) | ||
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|text=Für die Auslegung der Vereinbarung ist die im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung ausgeübte Landwirtschaft maßgeblich. | |text=Für die Auslegung der Vereinbarung ist die im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung ausgeübte Landwirtschaft maßgeblich. (red. Leitsatz) | ||
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Dies ist die Version von 17. November 2025, 11:41 von Redaktion