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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Bodenordnungsverfahren sind mehrstufig ausgestaltet. Die Betroffenen tragen die Anfechtungslast hinsichtlich jeder Teilentscheidung. Der gestufte Rechtsschutz steht einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegen. | |text=Bodenordnungsverfahren sind mehrstufig ausgestaltet. Die Betroffenen tragen die Anfechtungslast hinsichtlich jeder Teilentscheidung. Der gestufte Rechtsschutz steht einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegen. (red. Leitsatz) | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind. | |text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind. (red. Leitsatz) | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Eine Einfriedung hat in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbständig darstellt und in einem solchen Fall mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung ausscheidet, so dass bereits deswegen keine geschützte Fläche nach [[FlurbG#45|§ 45]] Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FlurbG vorliegt. | |text=Eine Einfriedung hat in der Regel eine trennende Wirkung mit der Folge, dass sich der außerhalb liegende Teil des Grundstücks als optisch selbständig darstellt und in einem solchen Fall mangels räumlichen Zusammenhangs eine einheitliche Nutzung ausscheidet, so dass bereits deswegen keine geschützte Fläche nach [[FlurbG#45|§ 45]] Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FlurbG vorliegt. (red. Leitsatz) | ||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:33 Uhr
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