FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/46: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text=Der Erschließungspflicht nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, kann durch Begründung einer Wegedienstbarkeit genügt werden, sofern diese jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt.
|text=Der Erschließungspflicht nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, kann durch Begründung einer Wegedienstbarkeit genügt werden, sofern diese jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt. (amtl. Leitsatz)
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{{RzF/Leitsatz
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|text=Dem (uneingeschränkten) Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG läuft es zuwider, wenn die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung versehen wird.
|text=Dem (uneingeschränkten) Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG läuft es zuwider, wenn die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung versehen wird. (amtl. Leitsatz)
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{{RzF/Leitsatz
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|text=Auch durch die Auferlegung von zusätzlichen, d. h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten betreffend die Überwegung wird der Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG unzulässig eingeschränkt.
|text=Auch durch die Auferlegung von zusätzlichen, d. h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten betreffend die Überwegung wird der Erschließungsanspruch nach [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG unzulässig eingeschränkt. (amtl. Leitsatz)
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{{RzF/Grund
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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:22 Uhr

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