§ 34 Abs. 4/1: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Um den Fristenlauf nach [[FlurbG#14|§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht.
|text=Um den Fristenlauf nach [[FlurbG#14|§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. (red. Leitsatz)
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|text=Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach § 34 Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach § 34 Abs. 1 bis 3 FlurbG.
|text=Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach § 34 Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach § 34 Abs. 1 bis 3 FlurbG. (red. Leitsatz)
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Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:17 Uhr

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