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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Um den Fristenlauf nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. | |text=Um den Fristenlauf nach [[FlurbG#14{{!}}§ 14]] Abs. 1 FlurbG und die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen nach dessen Absätzen 2 und 3 auszulösen, bedarf es der Aufnahme der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in den entscheidenden Teil des Anordnungsbeschlusses. Die bloße Aufnahme in die bekanntzugebenden Hinweise zum Anordnungsbeschluss genügt hierfür nicht. (red. Leitsatz) | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG. | |text=Gleiches gilt für die Bekanntmachung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 4 FlurbG über das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung nach [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 1 bis 3 FlurbG. (red. Leitsatz) | ||
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Dies ist die Version von 29. Oktober 2025, 14:28 von Redaktion