FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/170: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: Manuelle Zurücksetzung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 8: Zeile 8:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind.
|text=Der Verwaltungsakt Bodenordnungsplan wird nicht dadurch rechtswidrig, dass seine Bestimmungen womöglich nicht zweckmäßig sind. (red. Leitsatz)
}}
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Grund}}

Aktuelle Version vom 18. November 2025, 09:33 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten